Revision: Erwerb/Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Tateinheit und Teilakte
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 120/77
- Datum
- 20.04.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erwerb, Besitz und Einfuhr von Betäubungsmitteln können unselbständige Teilakte sein, die im umfassenden Begriff des unerlaubten Handeltreibens (§ 11 BetMG) aufgehen.
Wo Betäubungsmittel im Ausland zum Weiterverkauf erworben werden, begründet dies regelmäßig den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens und kann daneben Steuerstraftatbestände (Steuerhinterziehung) begründen.
§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG ist als Auffangtatbestand zu verstehen; liegt daneben ein vorrangiger Tatbestand (z. B. Erwerb zum Zweck der Abgabe) vor, tritt der reine Besitz zurück.
Mehrere Fälle des Handeltreibens, die eine fortgesetzte Handlung bilden, verbinden das Gesamtgeschehen zu einer rechtlichen Einheit (Tateinheit), die bei der Schuld- und Rechtsfolgenbemessung zu berücksichtigen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 11. Oktober 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 120/77 20. April 1977
in der Strafsache gegen Oskar █████████ aus ██████████, dort geboren am ███ 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
2. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. April 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 11. Oktober 1976 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergehen des unerlaubten Erwerbs, der unerlaubten Überlassung und Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der Steuerhinterziehung – sämtliche in Tateinheit begangen – (§ 11 Abs. 1 Nrn. 1, 7 BetMG, § 392 AO aF, § 52 StGB) schuldig ist,
Gründe
II. 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte kaufte in der Zeit von Januar bis Mitte März 1976 bei zehn Gelegenheiten in Amsterdam jedesmal wenigstens zehn Gramm Heroin. Mindestens die Hälfte der jeweiligen Menge verbrachte er, ohne dafür Steuern zu zahlen, in die Bundesrepublik Deutschland. Den Rest verbrauchte er zusammen mit seiner Freundin in den Niederlanden. Die in das Inland eingeführten Betäubungsmittel waren zum Teil für seinen Eigenverbrauch, zum Teil aber zur Veräußerung bestimmt. Insgesamt verkaufte und (in einem Fall) verschenkte er zwanzig Gramm Heroin in kleinen Teilmengen an verschiedene Personen, darunter den Zeugen ██████ und die Zeugin Kr[REDACTED]. Bereits 1975 hatte er in zwei Fällen (Kiehm und Fiering) jeweils zwei „Hits“ bzw. „Trips“ veräußert.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetztem Besitz von Betäubungsmitteln sowie in weiterer Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhinterziehung, ferner wegen fortgesetzter Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Nach ihrer Ansicht geht der Erwerbstatbestand im Besitztatbestand auf. Unter das Merkmal „Abgabe“ sind von ihr das Veräußern und Verschenken der zwanzig Gramm Heroin sowie die beiden Einzelfälle █████ und ██████ gefasst worden.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellt die Gruppe der „Abgabe“-Fälle keine selbständige Handlung gegenüber der anderen Tatgruppe dar. Ferner ist die Einordnung unter die verschiedenen Begehungsweisen des § 11 Abs. 1 BetMG nicht bedenkenfrei.
Soweit das vom Angeklagten in den Niederlanden gekaufte Heroin zur Weiterveräußerung bestimmt war, ist er wegen Steuerhinterziehung und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu verurteilen. Der Erwerb und Besitz sowie die Einfuhr und das Veräußern erweisen sich hier lediglich als unselbständige, in dem umfassenden Begriff des Handeltreibens aufgehende Teilakte des Gesamtgeschehens (BGHSt 25, 290 ff). Hinsichtlich der vom Angeklagten und seiner Freundin bereits in den Niederlanden verbrauchten Mengen hat er sich des Erwerbs, des Besitzes und der Überlassung zum Genuss schuldig gemacht. Der Besitz tritt jedoch gegenüber den beiden anderen Alternativen zurück, da § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG einen Auffangtatbestand enthält, mit dem Schwierigkeiten begegnet werden soll, die sich für den Nachweis eines illegalen Erwerbs ergeben können (BGHSt 25, 385). Demgemäß ist hinsichtlich des Heroins, das der Angeklagte in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier selbst verbraucht oder (in einem Fall) der Zeugin Krieg gegeben hat, auch nur der Erwerb, die Einfuhr und das Überlassen des Betäubungsmittels zum Genuss sowie die Steuerhinterziehung in den Schuldspruch aufzunehmen. Diese Taten und der Verbrauch in den Niederlanden stehen zum Handeltreiben im Verhältnis der Tateinheit. Da die verschiedenen Fälle des Handeltreibens eine fortgesetzte Handlung bilden, wird das Gesamtgeschehen hierdurch zu einer rechtlichen Einheit verbunden. Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern. Dies bedingt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
| Schumacher | Kirchhof | Meyer | |||
| Willms | Baumgarten |