Revision: Bildung der Gesamtstrafe nach § 76 StGB aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 120/74
- Datum
- 27.03.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer neuen Gesamtstrafe nach § 76 StGB darf der Verurteilte nicht schlechter gestellt werden als ohne Bildung einer solchen Gesamtstrafe.
Die neue Gesamtstrafe darf die Summe aus der neu festgesetzten Einsatzstrafe und der bereits bestehenden früheren Gesamtstrafe nicht überschreiten; andernfalls ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.
Stellt das Revisionsgericht ausschließlich einen Fehler bei der Bildung der Gesamtstrafe fest, hebt es nur den entsprechenden Ausspruch auf und verweist die Sache zur Neubildung der Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurück.
Sachrügen gegen die Beweiswürdigung sind nur dann erfolgreich, wenn sie konkrete und offensichtlich entscheidungserhebliche Fehler in der Tatsachenwürdigung aufzeigen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 29. Oktober 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 120/74 A 735/74 in der Strafsache gegen
1. den ████████ Horst F. aus K-—, dort geboren am █, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
2. den Kranführer Hans Wolfgang M. aus K-, geboren am ███████ 1942 in █████████████,
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 29. Oktober 1973 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revision des Angeklagten M. werden verworfen.
Der Beschwerdeführer M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Verfahrensrügen sind zum Teil unzulässig, zum Teil offensichtlich unbegründet. Im Wesentlichen richten sie sich gegen die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen ergibt nur einen Fehler bei der Bildung der Gesamtstrafe des Angeklagten. Im Übrigen haben sie keinen Erfolg.
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten ███ für die gefährliche Körperverletzung eine Einsatzstrafe von zwei Jahren verhängt und unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen von je sechs Monaten und Auflösung der aus diesen beiden Strafen im Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 23. August 1971 gebildeten Gesamtstrafe von acht Monaten auf eine neue Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten erkannt. Die neue Gesamtstrafe ist höher als die Summe der neuen Einsatzstrafe und der ersten Gesamtstrafe aus dem Urteil vom 23. August 1971. Das widerspricht den Grundgedanken des § 76 (früher § 79) StGB (vgl. BGHSt 4, 277; BGHSt 15, 164). Der Angeklagte darf durch die Bildung einer neuen Gesamtstrafe nicht schlechter gestellt werden als ohne diese. Ohne Anwendung des § 76 StGB hätte der Angeklagte nur zwei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen. Eine höhere Gesamtstrafe als diese durfte das Landgericht daher nicht aussprechen. Demnach war der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur Neubildung einer solchen zurückzuverweisen.
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