Änderung der Gesamtstrafe wegen irrtümlicher Einbeziehung bezahlter Geldstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 120/71
- Datum
- 28.04.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bereits vollstreckte bzw. bezahlte Geldstrafen sind bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nicht einzubeziehen (vgl. § 76 StGB).
Ergibt die Prüfung der Revision, dass einzelne Strafen zu Unrecht in die Gesamtstrafe eingegangen sind, kann das Revisionsgericht die Gesamtstrafe gemäß § 354 Abs. 1 StPO neu festsetzen.
Wird im Revisionsverfahren kein weiterer Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer festgestellt, sind deren Revisionen insoweit zu verwerfen.
Wenn das Tatgericht die angemessene Strafhöhe ohne die unzutreffend einbezogenen Strafen bereits für angemessen gehalten hat, kann das Revisionsgericht diese Feststellung für die Neufestsetzung der Gesamtstrafe zugrunde legen.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg/Lahn, 23. Juni 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
██ aus █, den Schreiner Klaus Ernst dort geboren am ████ ███ 1947, den Arbeiter Peter aus ██████, ██ dort geboren am ███ █████ 1949, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 28. April 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ ████ wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 23. Juni 1970 im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 3. März 1970 – 8 KLs 1/70 – erkannten Gefängnisstrafe von acht Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wird.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revision des Angeklagten █████████ werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Wie die Strafkammer in den Urteilsgründen selbst darlegt, sind zu Unrecht die beiden Geldstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts in Marburg vom 12. Januar 1970 in die Gesamtstrafe einbezogen; diese Geldstrafen waren bereits bezahlt (vgl. § 76 StGB). Der Senat hat die neue Gesamtfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf ein Jahr sechs Monate festgesetzt, welche die Strafkammer bereits ohne Einbeziehung der genannten Geldstrafen für angemessen gehalten hat.
Die Nachprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil beider Beschwerdeführer ergeben.
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