Treffer
BGH Beschluss

Änderung der Gesamtstrafe wegen irrtümlicher Einbeziehung bezahlter Geldstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 120/71
Datum
28.04.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Auf Revision eines Angeklagten änderte der BGH die Gesamtstrafe, weil zwei Geldstrafen zu Unrecht einbezogen worden waren, da sie bereits bezahlt waren. Der Senat stellte die Gesamtfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf 1 Jahr und 6 Monate fest. Die übrigen Revisionen wurden verworfen; jeder trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bereits vollstreckte bzw. bezahlte Geldstrafen sind bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nicht einzubeziehen (vgl. § 76 StGB).

2

Ergibt die Prüfung der Revision, dass einzelne Strafen zu Unrecht in die Gesamtstrafe eingegangen sind, kann das Revisionsgericht die Gesamtstrafe gemäß § 354 Abs. 1 StPO neu festsetzen.

3

Wird im Revisionsverfahren kein weiterer Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer festgestellt, sind deren Revisionen insoweit zu verwerfen.

4

Wenn das Tatgericht die angemessene Strafhöhe ohne die unzutreffend einbezogenen Strafen bereits für angemessen gehalten hat, kann das Revisionsgericht diese Feststellung für die Neufestsetzung der Gesamtstrafe zugrunde legen.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg/Lahn, 23. Juni 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

██ aus █, den Schreiner Klaus Ernst dort geboren am ████ ███ 1947, den Arbeiter Peter aus ██████, ██ dort geboren am ███ █████ 1949, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 28. April 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ ████ wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 23. Juni 1970 im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 3. März 1970 – 8 KLs 1/70 – erkannten Gefängnisstrafe von acht Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wird.

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revision des Angeklagten █████████ werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Wie die Strafkammer in den Urteilsgründen selbst darlegt, sind zu Unrecht die beiden Geldstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts in Marburg vom 12. Januar 1970 in die Gesamtstrafe einbezogen; diese Geldstrafen waren bereits bezahlt (vgl. § 76 StGB). Der Senat hat die neue Gesamtfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf ein Jahr sechs Monate festgesetzt, welche die Strafkammer bereits ohne Einbeziehung der genannten Geldstrafen für angemessen gehalten hat.

Die Nachprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil beider Beschwerdeführer ergeben.

KirchhofBaldusBaumgarten
MüllerMeyer
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