Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzucht mit Abhängigen – Einverständnis, Zurechnungsfähigkeit, Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 120/70
Datum
03.06.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Der Senat stellt klar, dass das Einverständnis der abhängigen Person innerhalb eines missbrauchten Betreuungsverhältnisses den Tatbestand nicht ausschließt. Eine weitere Begutachtung zur Zurechnungsfähigkeit war nach dem vorliegenden Sachverständigenbefund nicht erforderlich. Bloßstellende Fotoaufnahmen wurden strafschärfend gewertet; die Urteilsformel und Strafbezeichnung wurden infolge der Gesetzesänderung redaktionell angepasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Einverständnis des Abhängigen schließt den Tatbestand der Unzucht mit einer Abhängigen nicht aus, wenn ein Betreuungsverhältnis missbraucht wird.

2

Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit genügt es, wenn ein psychiatrischer Sachverständiger keine erhebliche Verminderung nach § 51 Abs. 2 StGB feststellt und der Tatrichter aufgrund eigener Wahrnehmungen keine Krankheitszeichen erkennt; ein weiteres Gutachten ist nicht zwingend erforderlich.

3

Bloßstellende Handlungen gegenüber dem Opfer (z. B. fotografische Aufnahmen unsittlicher Handlungen) können als strafschärfender Umstand in die Strafzumessung eingehen.

4

Eine nachträgliche gesetzliche Herabstufung oder Änderung der Straftat ist bei der Urteilsformel und Bezeichnung der Strafe zu berücksichtigen; die Strafzumessung darf dem Angeklagten dadurch nicht zum Nachteil verändert werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal/Pfalz, 18. September 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 120/70 Rb in der Strafsache gegen den Arbeiter Hermann ██ ███ aus ████, geboren am █████ in ████████████████████████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 18. September 1969 wird verworfen. Jedoch fallen in der Urteilsformel die Worte "eines fortgesetzten Verbrechens der" weg. Ferner ist der Angeklagte statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

1. Soweit der Revisionsführer sich gegen den Schuldspruch wendet, erhebt er die allgemeine Sachrüge. Die Nachprüfung des Urteils in dieser Richtung hat jedoch keinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere ist auch der Schuldumfang zutreffend erfasst. Dass sich nach den Feststellungen zwischen dem Angeklagten und dem anfangs erst 14-jährigen Mädchen ein lang andauerndes Liebesverhältnis entwickelte, ist hier ohne Bedeutung. Der Missbrauch des durch die Pflegevaterschaft begründeten Betreuungsverhältnisses war dadurch nicht ausgeschlossen, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat. Insbesondere konnte das Einverständnis des Mädchens unter den gegebenen Umständen nicht zum Ausschluss des Tatbestands führen (BGHSt 1, 71; 8, 278; 13, 352). Hieran hat sich im Hinblick auf die Art des Betreuungsverhältnisses (nahe familiäre Beziehungen der Beteiligten) auch mit zunehmendem Alter des Mädchens nichts geändert. Der Angeklagte hat somit die strafbare Handlung nach § 174 Nr. 1 StGB fortgesetzt bis zum Wegzug des Mädchens im Jahre 1968 begangen.

2. Auch der Strafausspruch hält der Revision stand.

Erfolglos bleibt die Rüge, die Strafkammer habe bei Prüfung der Frage, ob der Angeklagte voll zurechnungsfähig war, ihre Aufklärungspflicht verletzt. Nachdem der psychiatrische Sachverständige zwar eine geringfügige Wesensveränderung des Angeklagten angenommen, indessen eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB verneint hatte, brauchte sich die Strafkammer nicht die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen hierüber aufzudrängen, zumal sie nach dem persönlichen Eindruck eine Wesensveränderung mit Krankheitswert überhaupt für ausgeschlossen hielt. Dass der Angeklagte das unsittliche Treiben durch Aktaufnahmen bildlich festhielt und damit das Mädchen noch zusätzlich bloßstellte, durfte strafschärfend berücksichtigt werden. Auch sonst hält sich die Strafzumessung im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. Zwar ist die Unzucht mit Abhängigen seit der am 1. April 1970 in Kraft getretenen Gesetzesänderung kein Verbrechen mehr – weshalb der Senat die Urteilsformel entsprechend geändert hat. Die Beurteilung nach bisherigem Recht kann jedoch die Strafzumessung nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben, weil dieser nicht zu Zuchthaus verurteilt worden ist und im Übrigen der Strafrahmen (ein halbes Jahr bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe) gleich geblieben ist. Die Umwandlung von Gefängnis in Freiheitsstrafe folgt aus den Art. 86, 95 des 1. StrRG.

HenningKirchhofMeyer
BaldusBaumgarten
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