Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Strafantrag trotz Formmängeln als ausreichend angesehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 120/59
Datum
20.05.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen tätlicher Beleidigung einer 14-jährigen zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt; die Revision wird verworfen. Streitpunkt war die Erfüllung der Verfahrensvoraussetzung des Strafantrags nach §158 Abs.2 StPO, nachdem die Anzeige zunächst nicht von der Verletzten stammte. Der BGH hält den teilweise unvollständig ausgefüllten Vordruck für ausreichend, weil sich aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig ergibt, dass Strafverfolgung gewünscht ist. Weiterhin war die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß §23 Abs.3 Nr.2 StGB ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafantrag im Sinne des §158 Abs.2 StPO ist auch dann formwirksam, wenn das Schriftstück nicht ausdrücklich Beschuldigten oder Tat nennt, sofern sich aus den Umständen des Falls eindeutig und zwingend ergibt, dass Strafverfolgung begehrt wird.

2

Willenserklärungen für strafrechtliche Anzeigen sind auslegungs- und ergänzungsfähig; zur Beachtung formaler Vorschriften genügt der eindeutige Zusammenhang und die klare Bedeutung der Erklärung.

3

Die Einleitung eines Verfahrens durch eine Anzeige Dritter steht der Wirksamkeit eines später vorgelegten, auslegungsfähigen Strafantrags nicht entgegen, wenn Zeitpunkt und Umstände den Bezug zur beanstandeten Tat erkennen lassen.

4

Die Aussetzung zur Bewährung ist nach §23 Abs.3 Nr.2 StGB ausgeschlossen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen (z. B. bei bestimmten Taten gegen Schutzbefohlene).

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 23. Januar 1959

Rubrum

in der Strafsache

██

gegen den kaufmännischen Angestellten Walter aus BO, dort geboren am ██████████ 1913, wegen tätlicher Beleidigung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als ██████████████ ███ █████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 23. Januar 1959 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat sich der zur Tatzeit 14-jährigen, leicht schwachsinnigen Erika █████ gegenüber sittlich anstößige Zudringlichkeiten zuschulden kommen lassen; wegen Alkoholgenusses war dabei seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert. Das Landgericht hat ihn wegen tätlicher Beleidigung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt; Strafaussetzung zur Bewährung war gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB ausgeschlossen. Die Revision des Angeklagten, die ohne weitere Ausführungen die Sachrüge erhebt, gibt nur Anlass zur Prüfung, ob die Verfahrensvoraussetzung des Strafantrags erfüllt ist. Das Verfahren ist auf Grund einer nicht von der Verletzten oder ihrem gesetzlichen Vertreter, sondern von der Tochter des Angeklagten im Auftrag ihrer Mutter erstatteten Anzeige in Gang gebracht worden. Dieser Anzeige folgt in den Akten die Vernehmung der Verletzten und des Angeklagten, alsdann ein polizeilicher Bericht. Hinter diesem Bericht befindet sich ein Umschlag mit der Aufschrift:

[REDACTED] Z. N. Hermann Zweigstelle [REDACTED], Bericht des PHW Be vom 29.8.1958, Rev. Tgb. Nr. [REDACTED] Strafantrag.

Inhalt:

Der Umschlag enthält einen Vordruck:

Strafantrag

Ich stelle hiermit Strafantrag gegen wegen

Bremen, den 23.8.1958 (Ort) (Datum)

Hermann ███████ (Unterschrift)

Nur die Orts- und Datumsangabe ist handschriftlich ausgefüllt; die Unterschrift stammt von dem Vater des verletzten Kindes.

Obwohl der Strafantrag, für sich allein betrachtet, nicht ergibt, gegen wen er sich richtet und welche Straftat verfolgt werden soll, ist er ausreichend. Das Schriftstück vom 23.8.1958 bringt deutlich zum Ausdruck, dass ein strafrechtliches Einschreiten begehrt wird. Diese Willenserklärung ist auslegungs- und ergänzungsfähig. Nach allgemeinen Auslegungsregeln muss sich der Sinn einer Willenskundgebung nicht notwendig unter Ausschluss aller außerhalb ihres Wortlauts liegenden Tatsachen ergeben. Es genügt, dass sich ihr Zusammenhang und ihre Bedeutung aus den Umständen des Falles erkennen lassen, sofern nur das Ergebnis eindeutig und zwingend ist (RGSt 64, 106).

Hier zeigt Zeitpunkt und Gelegenheit der Unterzeichnung des Strafantragsformulars deutlich, dass damit die Strafverfolgung des Täters der gegen das Kind des Antragstellers begangenen Straftat begehrt wird, deretwegen sich die Polizei an den Aussteller des Antragsformulars gewandt hat. Das ist ausreichend für die Beachtung der Formvorschrift des § 158 Abs. 2 StPO.

A.-

Die sachliche Nachprüfung des Urteils lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

Dr. DotterweichBaldusMenges
ScharpenseelDr. Schalscha
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