BGH: Unzulässige Geschäftsverteilungsänderung verletzt gesetzlichen Richter (§ 63 GVG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 120/56
- Datum
- 30.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine einzelfallbezogene, auf bestimmte bereits terminierte Sachen zugeschnittene Änderung der Geschäftsverteilung oder Spruchkörperbesetzung verletzt § 63 GVG und führt als vorschriftswidrige Besetzung zur Urteilsaufhebung nach § 338 Nr. 1 StPO.
Änderungen der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr sind nur aus den in § 63 Abs. 2 GVG genannten Gründen und ausschließlich nach allgemeinen, vom Einzelfall gelösten Kriterien zulässig; organisatorische Zweckmäßigkeit oder Einarbeitung eines Richters in eine konkrete Sache genügt nicht.
Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB kann bereits in der bewussten Eingehung eines pflichtwidrigen, das übliche Maß überschreitenden Vermögensrisikos (Vermögensgefährdung) liegen; die Hoffnung auf späteren Ausgleich schließt Vorsatz nicht aus.
Die Annahme, der Täter habe trotz erkannter finanzieller Schwierigkeiten des Begünstigten auf das Ausbleiben auch nur einer Gefährdung vertraut, ist mit der Feststellung eines eingegangenen Risikos nicht vereinbar und kann eine Vorsatzverneinung widersprüchlich machen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 79 StGB ist eine Gesamtstrafe auch dann zu bilden, wenn eine einzubeziehende Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und noch nicht erledigt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 25. März 1955
Rubrum
in der Strafsache
gegen
██ aus RO,
1. den Behördenangestellten █, dort geboren am [REDACTED], aus BC, [REDACTED], 2. den Maurer Hermann ███, geboren am [REDACTED],
wegen Bestechung u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 30. Januar 1957 in der Sitzung vom 1. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 25. März 1955 wird mit den Feststellungen aufgehoben:
1. auf die Revisionen der Angeklagten, soweit sie verurteilt worden sind; 2. auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft a) hinsichtlich des Angeklagten GC, soweit er nicht wegen Untreue im Falle A) des Eröffnungsbeschlusses verurteilt worden ist, b) hinsichtlich des Angeklagten VC, soweit nicht über die Bildung einer Gesamtstrafe entschieden worden ist.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten GC wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte GC wirkte als Leiter des Referats „Planung“ bei dem Wohnungsbauamt in Bremen in den Jahren 1949 bis 1952 entscheidend bei der Bewilligung von Darlehen aus öffentlichen Mitteln für den sozialen Wohnungsbau u. a. auch für Bauvorhaben des mitangeklagten Bauunternehmers VC mit. Obwohl dieser nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllte, veranlasste der Angeklagte GC nach und nach die Bewilligung öffentlicher Gelder in einer Gesamthöhe von rund 700.000 DM an ihn. Um sich die Unterstützung seiner Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel durch GC zu sichern, versprach ihm VC im August 1950 den Aufbau eines Wohnhauses zu einem unverhältnismäßig niedrigen Preis. VC gelang es nicht, mit den jeweils für neue Bauvorhaben bewilligten Kreditmitteln diese und die bereits in Angriff genommenen Bauvorhaben fertigzustellen; sein Unternehmen brach im Mai 1952 endgültig zusammen. Der Schaden des Landes Bremen ist beträchtlich.
Die Strafkammer hat den Angeklagten GC, unter Freisprechung vom Vorwurf der Untreue und des Betruges, wegen schwerer passiver Bestechung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Sie hat den Angeklagten VC, unter Freisprechung vom Vorwurf des Betruges, wegen aktiver Bestechung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten (mit Bewährungsfrist) verurteilt.
Mit ihren Revisionen begehren die Angeklagten Aufhebung ihrer Verurteilung. Sie rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Ihre Revisionen haben Erfolg.
Die nur auf fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft erfordern ebenfalls Aufhebung des Urteils a) hinsichtlich des Angeklagten GC, soweit er nicht wegen Untreue und wegen Betruges verurteilt worden ist, b) hinsichtlich des Angeklagten VC, soweit nicht über die Bildung einer Gesamtstrafe entschieden worden ist. Diese Revisionen haben im Wesentlichen Erfolg.
I. Die Revisionen der Angeklagten
Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ist begründet (§ 338 Nr. 1 StPO).
Das Gericht erkannte in der Besetzung mit Landgerichtsrat M als Vorsitzendem und Amtsgerichtsrat M und Gerichtsassessor Dr. ████ als beisitzenden Richtern. Von ihnen war nur Amtsgerichtsrat ███ Mitglied der hier erkennenden II. großen Strafkammer. Die beiden anderen Richter gehörten der III. großen Strafkammer (Jugendstrafkammer) an.
Diese Besetzung entsprach nicht der in § 63 GVG vorgeschriebenen Regelung. Nach dieser Vorschrift hat allein das Präsidium, und zwar grundsätzlich nur vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres, die Geschäfte unter die Kammern derselben Art zu verteilen und die ständigen Mitglieder der einzelnen Kammern sowie für den Fall ihrer Verhinderung die regelmäßigen Vertreter zu bestimmen (Abs. 1). Diese Anordnung darf das Präsidium im Laufe des Geschäftsjahres nur ändern, wenn dies infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichts oder Überlastung einer Kammer erforderlich wird (Abs. 2). Auch eine solche, zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes notwendige Änderung muss ausschließlich nach allgemeinen Gesichtspunkten, also losgelöst vom Einzelfall, erfolgen. Denn es gehört zum Begriff des gesetzlichen Richters, dass die einzelne Sache an ihn kommt, also auf Grund allgemeiner Merkmale, wie etwa nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Angeklagten, nach der Endzahl des Aktenzeichens, nach Herkunftsbezirken oder nach der Art des verletzten Gesetzes (BGHSt 7, 24).
Änderungen in der Geschäftsverteilung, die diese Grundsätze außer Acht lassen, sind Eingriffe, die praktisch darauf hinauslaufen, dass die richterlichen Geschäfte von Fall zu Fall nach der jeweiligen Bedürfnislage des Gerichts neu verteilt werden, dass die bereits angesetzten Terminsachen für eine begrenzte Zeit im Voraus bestimmten Richtern ohne Rücksicht auf die Vertreterordnung zugewiesen werden, sind unzulässig. In dieser Weise ist aber in dem hier in Frage stehenden Zeitraum bei dem Landgericht in Bremen verfahren worden.
Zwar erforderte der außergewöhnliche Geschäftsandrang eine grundlegende, die Geschäftsverteilung ändernde Maßnahme, wenn nicht ein großer Teil der Geschäfte der Strafkammer II unbearbeitet liegen bleiben sollte. Das ergibt die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 16. Januar 1956. Nach ihr waren der ordentliche Vorsitzende der Strafkammer II, Landgerichtsdirektor Dr. ████, sein regelmäßiger Vertreter, Landgerichtsrat Dr. ████, und der weitere regelmäßige Beisitzer, Gerichtsassessor Dr. ████, für längere Zeit durch die umfangreiche Strafsache gegen ██████ („Aufbaugilde“) ausschließlich in Anspruch genommen. Die restlichen Mitglieder der Strafkammer II, Landgerichtsrat Dr. PC und Amtsgerichtsrat M, führten zugleich den Vorsitz in den kleinen Strafkammern; Amtsgerichtsrat M war außerdem als Berichterstatter für die Anfang Dezember 1954 beginnende Schwurgerichtsperiode vorgesehen.
Die zur Behebung dieser Geschäftsnotlage getroffenen Maßnahmen entsprachen aber den oben niedergelegten Grundsätzen nicht. Bereits die durch Präsidialbeschluss vom 18. Oktober 1954 genehmigte sog. Aufstellung über die Besetzung der Strafkammern in der Zeit vom 8. November bis 18. Dezember 1954 verletzte § 63 GVG. Sie enthielt nämlich für diesen Zeitraum eine im Voraus genau bestimmte richterliche Besetzung der einzelnen Sitzungstage, für die die zu verhandelnden Strafsachen bereits festgelegt waren. Dies gilt insbesondere auch für die Sitzungstage des 8. und 29. November 1954, an denen die Strafkammer II in der Besetzung mit Landgerichtsrat MK und den Gerichtsassessoren Dr. KS und BC, von denen keiner der Strafkammer II angehörte, tagen sollte. Inwieweit eine solche Regelung unter dem Gesichtspunkt der Einrichtung einer Hilfsstrafkammer zulässig war, kann dahingestellt bleiben. Denn sie ist in kurzer Zeit mehrmals geändert worden, erstmals bereits am 23. Oktober 1954 durch die Bestellung des Amtsgerichtsrats M zum Vertreter des Vorsitzenden der Strafkammer II. Dass aber die Regelung vom 18. Oktober 1954 eine Änderung der bis dahin bestehenden Geschäftsverteilung im Sinne von § 63 Abs. 2 GVG bedeutete und auch bedeuten sollte, und nicht etwa nur die Besetzung, wie sie der bestehenden Geschäftsverteilung und der Vertreterordnung entsprach, anschaulich aufzeigen sollte, ergibt Ziffer 4 des Beschlusses über die Änderung der Geschäftsverteilung vom 4. November 1954, wonach „die Änderung der Geschäftsverteilung vom 18. Oktober 1954 aufgehoben“ wurde.
Auch die Änderung der Geschäftsverteilung vom 4. November 1954, durch die die Bestellung des Amtsgerichtsrats M zum Vertreter des Vorsitzenden der Strafkammer II wieder rückgängig gemacht und Landgerichtsrat MQ zum weiteren Vertreter des Vorsitzenden der Strafkammer für die übrigen laufenden Geschäfte bis zur Beendigung der Strafsache gegen ██████ bestellt wurde, verstieß gegen § 63 GVG. Auch sie legte im Voraus die richterliche Besetzung für die bereits angesetzten Terminsachen in der Zeit vom 8. November bis 18. Dezember 1954 in Abänderung der bestehenden Geschäftsverteilung fest. An Stelle von Gerichtsassessor KC bestimmte sie neben Landgerichtsrat MC und Gerichtsassessor Dr. ████████ Landgerichtsrat K (8. November 1954), Amtsgerichtsrat M (15. und 29. November 1954), Landgerichtsrat Dr. PC (22. November 1954) und Amtsgerichtsrat ███ (18. Dezember 1954) zu weiteren Beisitzern.
Diese Regelung ist schließlich durch eine Verfügung des Vorsitzenden der Ersten Großen Strafkammer, Landgerichtsdirektor Dr. ████, geändert worden. Dieser legte am 11. November 1954 fest, Landgerichtsrat Dr. FC sei „wegen anderweitiger dienstlicher Inanspruchnahme“ am 22. November 1954 verhindert und Amtsgerichtsrat M habe für ihn einzutreten. Auch dieser Eingriff in die Geschäftsverteilung entsprach nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Unterlagen zeigen, dass Landgerichtsrat Dr. PC vom 22. November bis zum 20. November 1954 einschließlich lediglich eine Sitzung der Kleinen Strafkammer am 26. November 1954 durchgeführt hat. Der in der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten enthaltene Hinweis, Landgerichtsrat Dr. ██ habe außerdem noch ein „umfangreiches“ Urteil aus einer vorhergehenden Sitzung der Kleinen Strafkammer absetzen müssen, vermag eine Verhinderung ebenfalls nicht zu begründen. Anlass für diese Maßnahme war ersichtlich die Vorverlegung zunächst auf den 29. November 1954 terminierter, hier zu entscheidender Strafsache gegen GC und VC sowie der Umstand, dass für diese Sache bereits Amtsgerichtsrat M als Berichterstatter vorgesehen und möglicherweise auch eingearbeitet war. Ein solcher Gesichtspunkt rechtfertigt aber eine Änderung der Geschäftsverteilung in keinem Falle.
Diese aufgezeigten Mängel führen bereits zur Aufhebung der Verurteilung der beiden Angeklagten im vollen Umfang. Eine Erörterung ihrer weiteren Verfahrensrügen und ihrer Sachbeschwerden erübrigt sich hiernach.
II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft
1.) Hinsichtlich des Angeklagten GC hat die Revision nur teilweise Erfolg.
a) Anklage und Eröffnungsbeschluss hatten dem Angeklagten GC in Tateinheit mit schwerer passiver Bestechung eine fortgesetzte Untreue zum Nachteil des Landes Bremen zur Last gelegt. Die Strafkammer hat Untreue mit der Begründung verneint, die Voraussetzungen des § 266 StGB seien schon in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt; dem Angeklagten könne nicht widerlegt werden, dass er trotz der ihm bekannten Schwierigkeiten VC darauf vertraut habe, das Land werde „per Saldo“ vor einem Schaden oder auch nur vor einer Gefährdung bewahrt bleiben; der Angeklagte habe mithin nicht mit bedingtem Vorsatz, sondern nur fahrlässig gehandelt. Mit Recht rügt die Revision diese Begründung als fehlerhaft.
Die Würdigung der Strafkammer enthält einen inneren Widerspruch. Wenn dem Angeklagten die finanziellen Schwierigkeiten VC bekannt waren, kann er nicht darauf vertraut haben, der Bremer Staat werde „per Saldo“ sogar vor einer Gefährdung bewahrt bleiben. Denn die Gefährdung und damit der Nachteil im Sinne des § 266 StGB traten mit der Darlehensgewährung ein. Das gilt ganz zweifelsfrei für die Finanzierung des letzten VC’schen Bauvorhabens im Herbst 1951; denn hierzu ist ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte sei sich darüber im Klaren gewesen, dass dieses Vorhaben nicht mehr förderungswürdig und dass die Bewilligung neuer öffentlicher Mittel mit einem Risiko verbunden war. Dieses Risiko zu vermeiden, gebot ihm die Treuepflicht. Indem er es trotzdem bewusst einging, handelte er vorsätzlich im Sinne des § 266 StGB. Dass der Angeklagte darauf vertraut hat, der Staat Bremen werde keinen endgültigen Schaden erleiden, bedeutet nichts anderes als die unsichere und für die Schuldfrage bedeutungslose Hoffnung, er könne vielleicht den mit der Vermögensgefährdung zugefügten Nachteil wieder beseitigen.
Die neue Verhandlung wird der Strafkammer Gelegenheit geben, auch die früheren Darlehensgewährungen an VC unter den vorstehenden Gesichtspunkten zu prüfen. Wenn der Angeklagte bei diesen Finanzierungen bewusst ein Risiko einging, das den ihm erteilten Richtlinien widersprach und das übliche Maß überschritt, machte er sich der Untreue schuldig.
Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten GC betrifft, allerdings nur in dem aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Umfang. Denn Untreue und schwere passive Bestechung stehen nicht, wie die Strafkammer annimmt, in Tateinheit, sondern in Tatmehrheit zueinander (RG GA 54, 293).
b) Die Revision beanstandet dagegen zu Unrecht den Freispruch des Angeklagten GC von dem ihm (und dem Angeklagten VC) weiterhin zur Last gelegten Vorwurf des gemeinschaftlichen Betruges zum Schaden des Landes Bremen. Die Feststellungen lassen keinen Raum für die Annahme der Revision, der Angeklagte GC habe sich eines Betruges schuldig gemacht, indem er bei den zur Verhinderung des völligen Zusammenbruchs des VC’schen Unternehmens angestrengten Sanierungsverhandlungen verschwiegen habe, dass die damals noch ungedeckte Forderung der Firma ███ in Höhe von etwa 5.000 DM im Wesentlichen Lieferungen für den Aufbau seines eigenen, nicht sanierungsbedürftigen Hauses betraf. Die Ausführungen des Urteils ergeben nämlich, dass das Land Bremen bei Kenntnis dieser Sachlage nicht anders gehandelt hätte, als es tatsächlich geschehen ist. Dass der Angeklagte selbst hiervon ausgegangen ist, konnte ihm die Strafkammer nicht widerlegen.
Unter diesen Umständen kommt auch die Möglichkeit nicht in Betracht, dass der Angeklagte durch Verschweigen des Charakters der Lieferungen die Stadt Bremen davon abhalten wollte, eine Ersatzforderung gegen ihn insoweit geltend zu machen, als die Lieferungen für sein eigenes Haus gemacht worden waren. In diesem Punkte war daher die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
2.) Hinsichtlich des Angeklagten VC rügt die auf diesen Punkt beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend, dass die Strafkammer es unter Verletzung des § 79 StGB unterlassen hat, mit der vom Amtsgericht Bremen am 16. März 1954 wegen Einbehaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gegen den Angeklagten rechtskräftig erkannten und noch nicht verbüßten Gefängnisstrafe von vier Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Der Bildung einer Gesamtstrafe stand nicht entgegen, dass jene Strafe zur Bewährung ausgesetzt war (BGH NJW 1955, 758). Da die Staatsanwaltschaft ihre Revision zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt hat, ist die Strafkammer bei der neuen Entscheidung an der Bildung der Gesamtstrafe selbst dann nicht gehindert, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung für die Gesamtstrafe nicht mehr vorliegen sollten.
Busch Scharpenseel Baldus Bundesrichter Dr. Schalscha ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterzeichnen.
| Baldus | |
| Menges |