Treffer
BGH Urteil

Krankenschein als Gesundheitszeugnis (§ 278 StGB) bei AOK-Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 120/53
Datum
23.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen Betrugs im Zusammenhang mit missbräuchlich erlangten Krankenscheinen und Rezepten zulasten einer AOK zu entscheiden. Streitpunkt war u.a., ob von Ärzten ausgefüllte Krankenscheine „Gesundheitszeugnisse“ i.S.d. § 278 StGB sind und ob die Ortskrankenkasse als „Versicherungsgesellschaft“ gilt. Der Senat bejahte beides und verwarf die Revisionen zweier Angeklagter; die Verurteilung der Ärztin wegen Betrugs in Tateinheit mit § 278 StGB blieb bestehen. Hinsichtlich eines Angeklagten wurde nur zur nachzuholenden Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung zurückverwiesen; im Übrigen blieb auch diese Revision erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein von einem Arzt zur Vorlage im Verfahren der gesetzlichen Krankenversicherung ausgefüllter Krankenschein ist ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 278 StGB.

2

Eine Ortskrankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung ist als Versicherungsgesellschaft im Sinne des § 278 StGB anzusehen; die Vorschrift ist nicht auf private Versicherer beschränkt.

3

Vermerkt ein Arzt auf einem Krankenschein eine Diagnose, ohne den Patienten gesehen oder untersucht zu haben, kann darin ein unrichtiger Zeugnisinhalt liegen, wenn hierdurch eine tatsächliche Untersuchung bzw. persönliche Wahrnehmung bescheinigt wird.

4

Täuscht der Aussteller eines Krankenscheins durch die Verwendung im Abrechnungssystem eine nicht erbrachte ärztliche Leistung vor und erlangt dadurch Vergütung, kann Betrug (§ 263 StGB) vorliegen.

5

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie keinen konkreten Tatsachenvortrag zu einem Verfahrensmangel enthält, sondern lediglich eine Protokollrüge erhebt (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

Rubrum

Im Namen des Volkes.

In der Strafsache gegen

1.) die Ehefrau Else Margarethe Karla Anna █ aus ████, dort geboren am ███ 1913,

2.) die Ärztin Dr. ████ Hedwig Eli███ aus ████, geboren am ███,

3.) den Kaufmann Erwin ██████ aus ████, geboren am ███ 1936,

4.) den Apotheker Otto ████████ ██████, geboren am ███ 189██,

wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Von einem Arzt zum Gebrauch bei einer Ortskrankenkasse ausgestellte Krankenscheine sind unrichtige Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 278 StGB.

Die Ortskrankenkasse ist eine Versicherungsgesellschaft im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten █ und ██████████ in Hamburg gegen das Urteil vom 29. Oktober 1952 werden verworfen. Sie haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten ███ gegen das bezeichnete Urteil wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird auch diese Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch das angefochtene Urteil wurden die Beschwerdeführer wegen Betrugs verurteilt. Gegen die Angeklagte █ wurde eine Gefängnisstrafe von einem Jahr ausgesprochen. Der Angeklagte ██████ erhielt ein Jahr und neun Monate Gefängnis, der Angeklagte ████ drei Monate Gefängnis; die Angeklagte Dr. ████, bei der Betrug in Tateinheit mit Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse angenommen ist, hat eine Strafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis erhalten.

Die Angeklagte ████████ hatte sich mit ihrem Bruder, dem Mitangeklagten ████, gegen den das Urteil rechtskräftig ist, bei Krankenscheinausgabestellen der Allgemeinen Ortskrankenkasse █████ (AOK) fortlaufend zahlreiche Krankenscheine auf ███ Namen anderer, zum Teil erdichteter Personen geben lassen, die dann Ärzten, insbesondere der Angeklagten Dr. ██████, mit willkürlichen Angaben über die angebliche Krankheit des Patienten zum Zwecke der Verordnung von Arzneimitteln vorgelegt wurden, jeweils mit der Angabe, der Inhaber des Krankenscheins könne nicht selbst kommen. Die Ärzte wurden auf diese Weise veranlasst, für die angeblich erkrankten Personen Medikamente zu verordnen. So erlangte Rezepte wurden dann Apothekern vorgelegt, darunter den Beschwerdeführern ██████ und ███████, wobei diese mit Erfolg gebeten wurden, anstelle der verordneten Arzneien andere Artikel auf das Rezept zu liefern. Durch den Verkauf der so erlangten Gegenstände verschafften sich die Angeklagten ███ und ihr Bruder eine zusätzliche Einnahmequelle.

Die Krankenscheine wurden von den Ärzten, darunter der Angeklagten Dr. ██████, die überwiegend mit solchen ordnungswidrig gelösten Krankenscheinen von der Angeklagten ███ und deren Bruder in dieser Weise befasst worden war, der Kassenärztlichen Vereinigung zur Honorierung vorgelegt, nachdem sie von ihnen mit einer Diagnose versehen worden waren, ohne dass sie den Patienten vorher untersucht oder überhaupt auch nur gesehen hatten. Sie erhielten für die vorgelegten Krankenscheine die übliche Bezahlung aus Geldern der Kasse.

Ebenso haben die Angeklagten ██████ und ███████ als Apotheker in mehr oder minder großem Umfange die Rezepte der Apothekerkammer zur Honorierung eingereicht, von wo sie in Unkenntnis des wahren Sachverhalts als ordnungsgemäß beliefert der AOK in Rechnung gestellt und von dieser auch bezahlt wurden.

Die Angeklagten █████████, Dr. ████, █████ und ████ haben Revision eingelegt.

1.) Bei der Angeklagten █ ist die Revision auf das Strafmaß beschränkt. Soweit in den Ausführungen der Revisionsbegründung die Feststellung der Strafkammer in Zweifel gezogen wird, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Bruder in fortgesetzter Handlung den Betrug als Mittäterin begangen hat, erübrigen sich hier nähere Ausführungen, weil insoweit das Urteil nicht angefochten ist, wie in der Revisionsbegründung anschließend selbst bemerkt ist.

Die Revision rügt die ausgeworfene Strafe als wesentlich zu hoch. Nach den Feststellungen des Urteils ist der Angeklagten und ihrem Bruder sowohl seitens der Krankenkassen als auch seitens der Ärzte die Straftat sehr leicht gemacht worden. Die Revision macht geltend, dass die schwachsinnige Angeklagte auch wegen dieser ererbten Veranlagung nicht in der Lage gewesen sei, das Strafbare ihres Verhaltens voll zu übersehen, noch weniger ihr Verhalten einer etwa vorhandenen Einsicht gemäß zu bestimmen oder gar ihren Bruder zu einwandfreiem Verhalten zu beeinflussen. Mit dem Sachverständigen hat die Strafkammer bei der Angeklagten keine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit feststellen können und demgemäß die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB verneint.

Wenn hiernach die Strafkammer bei der Strafzumessung davon ausgegangen ist, dass die Angeklagte ███████████ voll verantwortlich ist, und deshalb mit Erwägungen, die weder Widersprüche enthalten noch Verstöße gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung aufweisen, zu der erkannten Strafe gekommen ist, so kann dies rechtlich nicht beanstandet werden. Mithin bleibt die Revision der Angeklagten ███ ohne Erfolg. Denn auch sonst ist kein sachlich-rechtlicher Mangel zum Nachteil der Angeklagten bei der Strafzumessung der Strafkammer erkennbar.

2.) Die Revision der Angeklagten Dr. ████ rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hält zunächst die Anwendung des § 278 StGB nicht für bedenkenfrei.

Diese Strafvorschrift ist deswegen gegen die Angeklagte zur Anwendung gekommen, weil sie von der Mitangeklagten █████████ und ihrem Bruder in wenigstens 250 Fällen Krankenscheine entgegennahm und auf diesen auf Grund der ihr von den Überbringern gemachten Angaben Diagnosen vermerkte, ohne die angeblichen Patienten überhaupt jemals gesehen, geschweige denn untersucht zu haben. Die Strafkammer hat hieraus gefolgert, dass die Angeklagte ████████ als Ärztin unrichtige Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 278 StGB ausgestellt hat, weil Krankenscheine geeignet und gegebenenfalls dazu bestimmt seien, der Krankenkasse gegenüber den Nachweis für das Vorliegen einer bestimmten Krankheit zu führen. Die Angeklagte hat nach den Feststellungen auch wider besseres Wissen gehandelt. Sie hat, wie ausgeführt wird, nicht nur die Feststellung einer Erkrankung lediglich auf Grund von Angaben dritter Personen getroffen, sondern durch die Eintragung der Diagnose auch bezeugt, die betreffenden Patienten untersucht, wenigstens aber persönlich gesehen zu haben, obwohl ihr diese tatsächlich niemals zu Gesicht gekommen waren.

Demgegenüber bringt die Revision vor, Krankenscheine seien keine "Gesundheitszeugnisse" im Sinne dieses Strafgesetzes. Sie seien vielmehr nur dazu bestimmt, dem internen Rechnungsverkehr zwischen Kassenarzt und der Kassenärztlichen Vereinigung als der Abrechnungsstelle zu dienen. Sie hätten nicht den Nachweis einer bestimmten Krankheit des Patienten zum Gegenstande. Sie würden auch honoriert, wenn eine Krankheit nicht festgestellt sei. Die Feststellungen der Strafkammer seien unzureichend, um den Tatbestand eines Vergehens der Angeklagten gemäß § 278 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite nachzuweisen.

Die RVO trifft in § 187 die Bestimmung, dass für die Krankenhilfe der Versicherte einen Krankenschein zu lösen hat. Zur Krankenhilfe zählt nach der RVO insbesondere auch die Gewährung ärztlicher Behandlung und die Versorgung mit Arznei (§ 182 RVO). Die Strafkammer stellt fest, dass der angeklagten Dr. ████ die Pflichten eines Kassenarztes wohl vertraut waren. Mithin muss ihr auch der gesetzliche Zweck des Krankenscheins bekannt gewesen sein. Daraus ergab sich für sie zugleich die Gewissheit, dass der Krankenschein als Voraussetzung für die Gewährung der Krankenhilfe zur Vorlage an die Ortskrankenkasse bestimmt war.

Es kann auf sich beruhen, ob die Krankenkasse der RVO eine Behörde ist. In der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 74, 268, 270 bleibt dies dahingestellt.

Durch das Gesetz über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiete der Sozialversicherung (Selbstverwaltungsgesetz) in der Fassung vom 13. August 1952, BGBl I S. 427, ist sogar der Gedanke der genossenschaftlichen Selbsthilfe der Versicherten in der Sozialversicherung durch den Gesetzgeber jetzt wieder stärker betont worden. Danach sind die Krankenkassen Selbstverwaltungskörper und zugleich Versicherungsträger. Die Krankenversicherung der RVO ist so eine auf gesellschaftlicher (genossenschaftlicher) Grundlage geschaffene Einrichtung, bei der die Versicherten selbst an der Leitung der Kasse als ihres Versicherungsträgers beteiligt sind und bei der die eingehenden Beitragsleistungen nach versicherungstechnischen Grundsätzen verwaltet werden. Unter diesen Umständen hat die Krankenkasse der RVO jedenfalls als eine Versicherungsgesellschaft im Sinne der Strafbestimmung des § 278 StGB zu gelten, weil diese nicht auf die Fälle der Vorlegung von Gesundheitszeugnissen bei privaten Versicherungsgesellschaften beschränkt ist. Da der Angeklagten die tatsächlichen Verhältnisse des kassenärztlichen Dienstes nach den Feststellungen bekannt waren, hat sie also die Krankenscheine mit ihrer Weitergabe für die Ortskrankenkasse einer "Versicherungsgesellschaft" im Sinne des § 278 StGB vorgelegt.

Von der Revision wird zu Unrecht bezweifelt, dass die anforderungsgemäß in den Krankenscheinen niedergelegte ärztliche Beurteilung über die festgestellte Krankheit ein Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ist. Denn damit wird der bei dem Patienten angetroffene Gesundheitszustand ärztlich bescheinigt. Mehr bedarf es nicht. In der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 74, 229 ist auch die Rechtspflicht zur Untersuchung für den Arzt, der den Krankenschein ausstellt, überzeugend dargelegt, wenn er auf diesem eine Diagnose vermerkt. Mithin ergeben sich auch aus diesem Grunde gegen die Beurteilung der Krankenscheine als unrichtige ärztliche Zeugnisse keine rechtlichen Bedenken.

Strafrechtlich trägt die Angeklagte allein die Verantwortung für ihr Verhalten. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn eine Mitverursachung oder gar ein Mitverschulden anderer Personen festzustellen wäre. Es bedurfte daher nach Lage der Sache in dem Urteil der Strafkammer keiner Erörterung, ob und in welchem Maße die Krankenscheine von den Angeklagten ████████ und ihrem Bruder deshalb ordnungswidrig bei den Nebenstellen der AOK ███ erhoben werden konnten, weil dort die vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen versagten. Auch bei einem ordnungsmäßig gelösten Krankenschein hätte die Angeklagte Dr. ██████ nicht in der dargestellten Weise verfahren dürfen, ohne sich strafbar zu machen.

Fehl geht auch der Einwand der Revision, dass die Angeklagte zwar ein ausgesprochen verantwortungsloses Verhalten an den Tag gelegt haben möge, dass jedoch in diesem Verhalten keine Straftat im Sinne des § 263 StGB liege. Denn die Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind in dem angefochtenen Urteil einwandfrei nachgewiesen. Die Strafkammer stellt fest, dass die Angeklagte sich darüber im Klaren war, nur deshalb eine Bezahlung für die Krankenscheine zu erhalten, weil sie mit ihnen eine ärztliche Tätigkeit vortäuschte und dadurch bei der Kassenärztlichen Vereinigung einen Irrtum erregte, der diese zur Bezahlung des Geldes bestimmte, so dass sie auf diese Weise die Honorierung erhielt, die ihr nicht zukam.

Die Annahme der tateinheitlichen Verwirklichung des Tatbestandes des § 278 StGB durch die Angeklagte zusammen mit dem Betrug ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils und die auf dessen Erlangung abzielende Absicht der Angeklagten von der Revision in Frage gestellt werden, erübrigt sich gegenüber den eindeutigen Feststellungen der Strafkammer eine weitere Erörterung hierzu. Dies gilt an sich auch für die Bemerkungen der Revision zu den Strafzumessungsgründen, die deutlich zum Ausdruck bringen, dass durch den verübten Betrug nicht nur ein Vermögensschaden entstanden ist, was allerdings Tatbestandsmerkmal dieser Straftat ist, sondern dass vor allem auch das Ansehen der Ärzte schwer beeinträchtigt worden ist.

Die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung der Strafkammer, dass durch das Verhalten der angeklagten Ärzte und Apotheker der AOK und der Kassenärztlichen Vereinigung ein Vermögensschaden entstanden sei, ist zwanglos dahin zu verstehen, dass durch das Verhalten der Ärzte die Kassenärztliche Vereinigung geschädigt wurde und mit ihr die anderen Kassenärzte und dass die Apotheker mit ihrem Tun der AOK Schaden zufügten. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann überdies entnommen werden, dass das Verhalten der angeklagten Ärzte durch ihre kritiklose Verabreichung von Rezepten auch ursächlich gewesen ist für den durch die Rezepte entstandenen Schaden der AOK. Die Angabe in den Urteilsgründen, dass durch das Verhalten der angeklagten Ärzte und Apotheker das Vermögen der AOK und der Kassenärztlichen Vereinigung geschädigt worden ist, kann jedenfalls nicht als irrtümlich oder widersprüchlich angesehen werden. Diese Rüge der Revision ist unbegründet.

Auch die sonstigen Erwägungen des Urteils lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer von einer unzutreffenden Grundlage für ihre Strafzumessung ausgegangen sein könnte (vgl. BGHSt 1, 179). Die Einwände der Revision gegen die Strafzumessung können daher ebenfalls keinen Erfolg haben.

3.) Mit der Revision des Angeklagten ███ wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

Die Strafkammer ist entgegen der Rüge der Revision ordentlich besetzt gewesen. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil 2 StR 116/53 vom 16. Mai 1953 entschieden, als von der Revision gegen das damals zur Erörterung stehende Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg vom 5. November 1952 die gleichen Einwände erhoben worden waren (vgl. auch BGHZ 10, 130). Dass der Vorsitzende in jeder einzelnen Strafsache seiner Kammer auf die Behandlung der Angelegenheit und ihre Entscheidung Einfluss ausübt, ist nicht entscheidend, unter Umständen nicht einmal zulässig. Eine ordnungswidrige Besetzung der Kammer kann daher nicht daraus gefolgert werden, dass der ordentliche Vorsitzende in der einzelnen Strafsache nach den Akten nicht mitgewirkt hat.

Der Einwand der Revision, dass die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien, geht fehl.

Nach ihrem Vorbringen soll es überhaupt nicht darauf ankommen, was tatsächlich geschehen ist, sondern darauf, was das Protokoll enthält. Der Verteidiger habe in erster Instanz nicht verhandelt, wird gesagt, und wisse nichts über Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit; darauf komme es auch nicht an.

Die Revision behauptet also nicht als einen Mangel des Verfahrens, dass nicht öffentlich verhandelt worden sei. Ein Verfahrensverstoß muss aber als Tatsache geltend gemacht und darf nicht als bloße Möglichkeit behauptet werden. Das ergibt zwingend die Bestimmung in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn danach müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden, wenn die Verfahrensrüge zulässig sein soll. Wird nur geltend gemacht, dass durch die Sitzungsniederschrift die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht nachgewiesen sei, so ist das eine bloße Protokollrüge, weil dieser Mangel das Verfahren selbst nicht betrifft. Eine solche Rüge ist unzulässig.

Hiervon abgesehen ist vorliegend aus der Sitzungsniederschrift auch zu entnehmen, dass die Hauptverhandlung in öffentlicher Sitzung am 28. Oktober 1952 begann und am 29. Oktober 1952 "fortgesetzt" wurde. Diese "Fortsetzung" kann also nur die Fortsetzung der öffentlichen Sitzung gewesen sein, die in dem Protokoll als solche bezeichnet ist, wenn auch bei Fortführung der Sitzungsniederschrift in dieser nicht nochmals die Öffentlichkeit ausdrücklich bestätigt worden ist. Hiernach ist davon auszugehen, dass es sich auch am 29. Oktober 1952 um eine öffentliche Sitzung gehandelt hat, zumal das Sitzungsprotokoll nicht ergibt, dass über den Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt und ein dahingehender Gerichtsbeschluss erlassen wurde, wie es zur Ausschließung der Öffentlichkeit erforderlich gewesen wäre.

Soweit von der Revision bemängelt wird, dass sich die Hauptverhandlung nicht streng nach der in §§ 243, 244 StPO vorgezeichneten Reihenfolge abgespielt hat, geht sie fehl, wie die Sitzungsniederschrift ergibt. Auch ist diese Reihenfolge nicht zwingend vorgeschrieben. Eine Abweichung war hier zudem sachdienlich. Kein Beteiligter hat widersprochen. Es ist auch nicht erkennbar, dass das tatsächlich geübte Verfahren unangemessen war (BGHSt 3, 384).

Was die Revision in sachlicher Hinsicht gegen den Schuldspruch vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in unzulässigen Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Damit kann sie in diesem Rechtszug nicht gehört werden. Der durch den Betrug zugefügte Vermögensschaden musste entgegen der Auffassung der Revision nicht zahlenmäßig genau ermittelt werden (RGSt 51, 204, 210). Der nachträglich mögliche Ausgleich des angerichteten Schadens lässt diesen für die Straftat selbst bestehen und stellt daher die Rechtmäßigkeit der Verurteilung nicht in Frage. Auch sonst sind rechtliche Mängel des angefochtenen Urteils nicht erkennbar, soweit der Schuldspruch in Frage steht.

Auch der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Revision rügt, das Gericht habe die Frage, ob mildernde Umstände vorliegen oder nicht, rechtlich fehlerhaft geprüft. Es sei in den Ausführungen des Urteils nur das berücksichtigt, was für den Angeklagten belastend sei; das Urteil habe nicht einen einzigen Umstand berücksichtigt, der zugunsten des Angeklagten spreche oder sprechen könne. Bei der Frage nach mildernden Umständen müsse aber das Gericht alle Umstände berücksichtigen, die belastenden und die mildernden Umstände.

Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Bei Prüfung der Frage, ob von dem niedrigeren Strafrahmen auszugehen ist, der nach dem Gesetz beim Vorliegen mildernder Umstände zugelassen ist, hat die Strafkammer allerdings wesentlich die Gründe herausgestellt, die für die Angeklagten wegen der Vernachlässigung ihrer beruflichen und persönlichen Verpflichtungen auch der Allgemeinheit gegenüber belastend sind. Das sind die Umstände, die für die Strafkammer bei ihrer Entscheidung, ob der mildere Strafrahmen überhaupt zur Anwendung kommen könne, bestimmend waren. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass alle zugunsten des Angeklagten sprechenden Gründe unberücksichtigt geblieben sind. Auch ist bei der Strafzumessung im Besonderen dann hervorgehoben, dass zugunsten des Angeklagten sein bisheriges straffreies Vorleben berücksichtigt worden ist und auch die Tatsache, dass er als Flüchtling schwer um seine Existenz ringen musste. Die Würdigung im Einzelnen blieb dabei der Strafkammer vorbehalten. Sie ist mit der Revision nicht anfechtbar, weil dabei ein Rechtsfehler nirgends in Erscheinung tritt.

4.) Die Revision des Angeklagten ███ rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Einwendungen gegen die Strafzumessung der Strafkammer werden teils mit abweichenden tatsächlichen Erwägungen begründet, die in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden können. Auch im Übrigen ist kein durchgreifender Rechtsfehler des Urteils erkennbar.

Nur insofern hat sich bei dem Urteil gegen diesen Angeklagten ein Mangel sachlich-rechtlicher Art ergeben, als nach der inzwischen erfolgten Regelung in §§ 23 ff StGB noch die Frage zu prüfen ist, ob bei der erkannten Strafe von drei Monaten Gefängnis und dem straffreien Vorleben des Angeklagten etwa Strafaussetzung zur Bewährung anzuordnen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953 in NJW 1954, 39). Zur Nachholung der Entscheidung hierüber ist insoweit die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dr. MoerickeWernerMenges
Dr. ArndtMaaß
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