Revision gegen Verurteilung wegen Zollhinterziehung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 120/52
- Datum
- 23.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine tatrichterliche Feststellung zur Kenntnis und zum Tätervorsatz ist für die Revisionsprüfung bindend; eine Revision, die gegen ausdrückliche Feststellungen vorbringt, ist unzulässig.
Wer sich während der andauernden Zollhinterziehung am Ankauf und Transport geschmuggelter Waren beteiligt, macht sich der Zollhinterziehung als Täter schuldig, nicht bloß der Hehlerei.
Die Abgrenzung zwischen Zollhinterziehung und einer etwaigen Sonderstraftat nach Besatzungsrecht richtet sich nach dem Zeitpunkt und der Beendigung der gegenwärtigen Zollverletzung; eine nicht amnestiefähige Zollhinterziehung bleibt bestehen, wenn die Sonderstraftat sie nicht verdrängt.
Eine mögliche Strafbarkeit nach einer anderen Vorschrift (z. B. Verordnung der Militärregierung) hebt die Verurteilung wegen einer nicht amnestiefähigen Zollhinterziehung nicht auf, soweit keine verdrängende Spezialität vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 15. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Gertrud L. █████ geb. ██████ aus ██, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren ████████████ 1926 in ████, Kreis S____, wegen Zollhinterziehung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Landgerichtsrat [REDACTED] bei der Verkündung, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] der Geschäftsstelle als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 15. Dezember 1950 wird verworfen.
Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte nahm im Sommer 1949 an zwei Autofahrten in das Grenzgebiet der Eifel teil, bei denen – wie schon vorher und noch nachher – ein Bekannter ihres späteren Mannes, namens K. ███████████████, gemäß einem mit diesem vereinbarten Plan Schmuggelkaffee aufkaufte und ihn nach Siegburg zum Zweck gemeinsamen gewinnbringenden Weiterverkaufs beförderte. Die Angeklagte, die den Zweck der Fahrten kannte, begleitete im Auftrag ihres Mannes den ████████████, um sicherzustellen, dass dieser nicht eigene Geschäfte mit dem Kaffee mache, sondern ihn wirklich nach Siegburg bringe, da ihr Ehemann die Binkäufe finanzierte.
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen fortgesetzter Zollhinterziehung nach § 396 RAbgO zu zwei Monaten Gefängnis und zu einer Geld- sowie Wertersatzstrafe verurteilt.
Ihre die Verletzung des sachlichen Rechts rügende Revision kann keinen Erfolg haben.
Das Vorbringen der Revision, die Angeklagte habe den Zweck der Fahrten nicht gekannt, richtet sich gegen die ausdrückliche gegenteilige Feststellung der Strafkammer und ist daher unzulässig. Das gleiche gilt für die Meinung der Revision, allenfalls sei die Angeklagte nur Gehilfin der beiden Haupttäter, ihres Mannes und des ███████████████. Denn die Strafkammer kommt auf Grund ihrer tatrichterlichen, rechtlich unangreifbaren Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass die Angeklagte mit Tätervorsatz gehandelt hat, weil sie wie ihr späterer Mann aus dem Absatz des Kaffees die zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts notwendigen Mittel erlangen wollte. Schließlich bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme, die Angeklagte habe sich nicht der Steuerhehlerei, sondern der Steuerhinterziehung schuldig gemacht. Denn nach den Feststellungen der Strafkammer handelte es sich bei dem auf beiden Fahrten gekauften Kaffee um solchen, der zum Zweck des Weiterverkaufs eingeschmuggelt worden und bei den im Grenzgebiet wohnenden Verkäufern noch nicht zur Ruhe gekommen war. Weil deshalb die Zollhinterziehung der Kaffeeverkäufer in dem Augenblick, als die Mitwirkung der Angeklagten beim Ankauf des Kaffees begann, noch nicht beendet war, hat die Angeklagte sich der Zollhinterziehung schuldig gemacht.
Ob sich die Angeklagte außer wegen Zollhinterziehung zugleich (§ 73 StGB) wegen verbotener Einfuhr nach Art. I Abs. 2 in Verbindung mit Art. VIII der VO Nr. 235 der franz. Militärregierung vom 18. September 1949 (frABl. Nr. 30 S. 2255) schuldig gemacht hat und diese Straftat möglicherweise unter das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 fiele, kann dahingestellt bleiben. Denn auch dann müsste die Verurteilung wegen der nicht amnestiefähigen Zollhinterziehung (§ 12 Straffreiheitsgesetz) bestehen bleiben. Denn die Straftat nach der genannten Verordnung wäre nicht, wie die Revision meint, eine die Zollhinterziehung verdrängende Sonderstraftat.
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | Dr. Arndt | |||
| Moericke | Dr. Ludwig |