Antrag auf Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 119/92
- Datum
- 08.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Verfahrensrügen innerhalb der Frist zur Begründung der Revision nicht in der den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Form vorgetragen werden.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann gegeben, wenn dem Verteidiger trotz mehrfacher Mahnung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist die für die Begründung der Verfahrensrüge erforderliche Akteneinsicht nicht gewährt wurde und ohne Akteneinsicht die Rüge nicht substantiiert werden kann.
Der Verteidiger ist gehalten, bei ausbleibender Reaktion auf sein Ersuchen um Akteneinsicht während des laufenden Fristlaufs nachzufassen; ein einmaliges, nicht weiter verfolgt gebliebenes Ersuchen rechtfertigt in der Regel keine Wiedereinsetzung.
Die form- und fristgerechte Begründung der Revision entbindet nicht von der Pflicht, Verfahrensrügen innerhalb der Begründungsfrist substantiiert darzulegen; nachträgliches Nachholen ohne Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen begründet keinen Wiedereinsetzungsanspruch.
Ein nachträglicher Wiedereinsetzungsantrag, der erst nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt wird, ist nur zu gewähren, wenn die für eine Ausnahme maßgeblichen Umstände bereits vor Ablauf der Frist vorgelegen und nachvollziehbar dargelegt sind.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 119/92 vom 8. April 1992 in der Strafsache gegen ██ ██ Zeynep aus █████████████, geboren am ███ 1968 in ██ ███ wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 1992 gemäß §§ 44, 45 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Ausführung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden. Der Angeklagte hat daher keine Frist versäumt. Es wurde lediglich unterlassen, die Verfahrensrügen innerhalb der Frist zur Begründung der Revision in einer den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Form zu begründen. Das berechtigt grundsätzlich nicht, Wiedereinsetzung zu verlangen (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat zwar von diesem Grundsatz eine Ausnahme zugelassen, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung Akteneinsicht nicht gewährt wurde und eine Verfahrensrüge nachgeschoben werden soll, die ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden kann (BGHR a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben:
Nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 27. November 1991 hat der Verteidiger mit Schreiben vom 10. Dezember 1991 beantragt, ihm eine vollständige Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls zuzustellen, da ihm bisher nur die Vorderseiten der Niederschrift übersandt worden seien. Weiteres hat der Verteidiger nicht unternommen, um noch während des Laufs der Frist zur Begründung der Revision Einsicht in das Verhandlungsprotokoll zu erhalten.
Am 10. März 1992 hat der Generalbundesanwalt Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO beantragt. Nach Zustellung der Antragsschrift begehrt der Verteidiger mit Schreiben vom 25. März 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung von Verfahrensrügen, weil die Strafkammer ihm nach dem 10. Dezember 1991 weder Akteneinsicht gewährt noch eine vollständige Niederschrift des Verhandlungsprotokolls übersandt habe.
Unter diesen Umständen kommt eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen nicht in Betracht. Dem Verteidiger war zuzumuten, im Hinblick auf die drohende Fristversäumung innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Revision alsbald an die Erledigung seines Ersuchens vom 10. Dezember 1991 zu erinnern (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 492).
Es braucht daher nicht aufgeklärt zu werden, aus welchen Gründen der Vorsitzende der Strafkammer am 22. Dezember 1991 auf dem Schreiben vom 10. Dezember 1991 vermerkt hat:
„telef. erledigt.“
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