Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen vorschriftswidriger Schöffenbesetzung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 119/85
Datum
07.03.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die vorschriftswidrige Besetzung der Strafkammer durch lediglich ausgeloste, nicht gewählte Schöffen. Der Bundesgerichtshof erkennt einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO und verwirft die Verurteilung insoweit. Der rechtzeitig erhobene Besetzungseinwand war nicht präkludiert (§ 222b StPO). Die Sache wird zur neuen Verhandlung an andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO.

2

Ein rechtzeitig erhobener Besetzungseinwand ist nicht präkludiert; die Zurückweisung durch das Tatgericht ermöglicht die Rüge im Revisionsverfahren (§ 222b, § 338 Nr. 1 StPO).

3

Die Teilnahme von lediglich ausgelosten, nicht gewählten Schöffen erfüllt nicht die gesetzlich geforderte Besetzungsregelung und führt zur Unwirksamkeit der Besetzung.

4

Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, einschließlich der Kostenentscheidung des Rechtsmittels, an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 3. August 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kaufmann Mohamed [REDACTED] geboren am [REDACTED] 1952 aus [REDACTED] (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 1984, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg. Das Urteil ist aufzuheben, weil der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vorliegt. Der Angeklagte rügt mit Recht, dass die Strafkammer mit den lediglich ausgelosten, also nicht gewählten Schöffen [REDACTED] und [REDACTED] in vorschriftswidriger Besetzung verhandelt hat (BGH NJW 1984, 2839). Diese Rüge ist nicht präkludiert, weil der vom Verteidiger des Angeklagten rechtzeitig erhobene Besetzungseinwand von der Strafkammer zurückgewiesen worden war (§ 338 Nr. 1, § 222b StPO).

[Unterschriften]

MaierMillerTheune
MeyerNiemöller
Revision wegen vorschriftswidriger Schöffenbesetzung aufgehoben und zurückverwiesen — Themis