Revision wegen vorschriftswidriger Schöffenbesetzung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 119/85
- Datum
- 07.03.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO.
Ein rechtzeitig erhobener Besetzungseinwand ist nicht präkludiert; die Zurückweisung durch das Tatgericht ermöglicht die Rüge im Revisionsverfahren (§ 222b, § 338 Nr. 1 StPO).
Die Teilnahme von lediglich ausgelosten, nicht gewählten Schöffen erfüllt nicht die gesetzlich geforderte Besetzungsregelung und führt zur Unwirksamkeit der Besetzung.
Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, einschließlich der Kostenentscheidung des Rechtsmittels, an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 3. August 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kaufmann Mohamed [REDACTED] geboren am [REDACTED] 1952 aus [REDACTED] (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 1984, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg. Das Urteil ist aufzuheben, weil der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vorliegt. Der Angeklagte rügt mit Recht, dass die Strafkammer mit den lediglich ausgelosten, also nicht gewählten Schöffen [REDACTED] und [REDACTED] in vorschriftswidriger Besetzung verhandelt hat (BGH NJW 1984, 2839). Diese Rüge ist nicht präkludiert, weil der vom Verteidiger des Angeklagten rechtzeitig erhobene Besetzungseinwand von der Strafkammer zurückgewiesen worden war (§ 338 Nr. 1, § 222b StPO).
[Unterschriften]
| Maier | Miller | Theune | |||
| Meyer | Niemöller |