Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fortgesetzte Tat bei Betrug und Urkundenfälschung – Schuldspruch geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 119/84
Datum
23.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte löste gestohlene Euro-Schecks mithilfe einer gestohlenen und verfälschten Scheckkarte ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass bestimmte Fälle als fortgesetztes Vergehen der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu bewerten sind, hob die zugehörigen Strafaussprüche auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Weitere Teile der Revision wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Tatfolge ist als fortgesetztes Vergehen zu beurteilen, wenn durch die Tatpläne des Täters die Zahl der Einzeltaten, ungefähre Zeit und Art der Begehung sowie das anzugreifende Rechtsgut und der Kreis der Betroffenen von vornherein feststehen.

2

Für die Qualifikation als fortgesetzte Tat genügt es, dass der Täter zwar nicht konkret weiß, welche einzelnen Personen er täuschen wird, wohl aber, dass durch sein Handeln das Vermögen bestimmter Betroffener und Dritter (z. B. einer Bank) gefährdet wird.

3

Mehrere hinsichtlich Tatbestand verschiedener Straftatbestände (z. B. Urkundenfälschung und Betrug) auftretende Handlungen können als in Tateinheit stehendes fortgesetztes Vergehen gewertet werden, wenn sie ein einheitliches Handlungskonzept bilden.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch in rechtlich relevanten Punkten ändern, die zugehörigen Einzel- und Gesamtstrafen aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 21. November 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 119/84 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Detlev S. aus Eschweiler, dort geboren ██████ 1954, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. November 1983

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Untreue, Unterschlagung in vier Fällen, Diebstahls in 17 Fällen und Betrugs in 45 Fällen, davon in 3 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt wird;

2. in den Aussprüchen über a) die Einzelstrafen in den Fällen II 49, 53, 54, 55 und 57 bis 63 der Urteilsgründe und b) die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;

3. im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen;

4. die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte entwendete während eines Krankenhausaufenthalts einer Patientin Euro-Schecks und löste diese anschließend im September 1982 in verschiedenen Geschäften, Hotels und bei der Bundesbahn unter Vorlage einer ebenfalls gestohlenen und verfälschten Scheckkarte ein.

Das Landgericht bewertet diese Handlungen als elf selbständige Fälle des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Es handelt sich indes um eine fortgesetzte Tat.

Für den Angeklagten stand zwar nicht von vornherein fest, wen er bei der Hingabe der Schecks täuschen und zu einer Vermögensverfügung veranlassen würde; er wusste aber, dass er in allen Fällen das Vermögen der Bestohlenen und das der Bank, welche die Euro-Schecks ausgegeben hatte, zumindest gefährden würde. Damit standen nicht nur die durch die Zahl der gestohlenen Schecks begrenzte Anzahl der Einzeltaten, die ungefähre Zeit und Art der Begehung und das anzugreifende Rechtsgut, sondern auch die von der Tat Betroffenen für den Angeklagten von vornherein fest. Die Fälle II C 49, 53, 54, 55 und 57 bis 63 der Urteilsgründe sind deshalb als ein fortgesetztes Vergehen der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu bewerten. Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern und der Strafausspruch im angegebenen Umfang aufzuheben.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

MeyerMeesTheune
MillerNiemöller
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