Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Begrenzung der Verteidigerzahl (§137 StPO) und Ablehnung wegen Befangenheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 119/77
Datum
01.09.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in mehreren Fällen zu elf Jahren Haft verurteilt. Der BGH verwirft seine Revision; maßgeblich sind prozessuale Feststellungen zur Verteidigerbegrenzung nach §137 Abs.1 S.2 StPO und zur Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit. Ein Unterbevollmächtigter zählt nicht als zusätzlicher Verteidiger, und die Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes genügte nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 137 Abs. 1 Satz 2 StPO begrenzt die Anzahl der Verteidiger; der Angeklagte kann dem Gericht gegenüber unmissverständlich erklären, welche höchstens drei Wahlverteidiger im Revisionsverfahren ihn vertreten, und nur deren Revisionsrechtfertigungen sind für das Revisionsgericht maßgeblich.

2

Ein Unterbevollmächtigter ist kein weiterer Verteidiger im Sinne des § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO, wenn er lediglich anstelle des ihn bevollmächtigenden Wahlverteidigers tätig wird; eine Umgehung der Beschränkung durch getrennte, nebeneinander eingebrachte Revisionsbegründungen ist unzulässig.

3

Die bloße Nennung eines Zeugen zur Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes wegen Besorgnis der Befangenheit genügt grundsätzlich nicht; nur wenn der Angeklagte die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Vorlage zumindest einer schriftlichen Zeugenaussage glaubhaft macht, gebietet die Fürsorgepflicht des Gerichts die amtswegige Erhebung des Beweises.

4

Das Revisionsgericht prüft umfassend, ob ein geltend gemachter Ablehnungsgrund zum Ausscheiden des Richters hätte führen müssen; liegt die behauptete Tatsachengrundlage nicht feststellbar vor, ist der Revisionsgrund ausgeschlossen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 9. April 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 119/77 1. September 1977

in der Strafsache gegen den Steinmetz Arthur Willi M ██████ aus ██ ████, geboren am ██ 1935 in ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Betrugs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 9. April 1976 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in 17 Fällen und versuchten Betrugs unter Einbeziehung früher gegen ihn erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

I. 1. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht sind für den Angeklagten die Rechtsanwälte ███ und ██████ als Verteidiger aufgetreten. Als Wahlverteidiger haben unabhängig voneinander Revision eingelegt Rechtsanwalt ██████ am 13. April 1976 und die Rechtsanwälte ███ und ██████ jeweils am 14. April 1976. Die Rechtsanwälte ██████ und ███ haben das Rechtsmittel zugleich mit der Einlegung durch Erhebung der allgemeinen Sachbeschwerde begründet. Am 26. Juni 1976 hat auch Rechtsanwalt Dr. ███ zur Begründung der Revision die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Revisionsrechtfertigungen mit Verfahrens- und Sachrügen haben Rechtsanwalt Dr. ███ als Unterbevollmächtigter des Rechtsanwalts ███ am 20. Juli 1976 und Rechtsanwalt ███ am 21. Juli 1976 angebracht.

Nachdem der Angeklagte vom Vorsitzenden der Strafkammer darauf hingewiesen worden war, dass er gemäß § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO nur von höchstens drei Rechtsanwälten verteidigt werden dürfe, hat er in einem an den Vorsitzenden gerichteten Schreiben vom 14. Juli 1976 folgende Erklärung abgegeben:

2. Die bei dieser Sachlage nach § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO erforderliche Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass der Entscheidung des Revisionsgerichts die Revisionsrechtfertigungen der Rechtsanwälte ███, ██████ und Dr. ███ zugrunde zu legen sind.

Die Vorschrift des § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO dient dem Zweck, einem Missbrauch der Verteidigung durch Einschaltung einer Vielzahl von Wahlverteidigern entgegenzuwirken. Für das Revisionsverfahren bedeutet dies, dass dem Revisionsgericht nicht eine beliebige Anzahl von Revisionsrechtfertigungen verschiedener Verteidiger unterbreitet werden darf und dass auch in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht nicht mehr als drei Verteidiger für einen Angeklagten auftreten dürfen. Der genannte Zweck ist jedenfalls dann erreicht, wenn – wie hier – der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO dem Gericht gegenüber unmissverständlich erklärt, welche – höchstens drei – Wahlverteidiger ihn im Revisionsverfahren vertreten. Diese Erklärung hat zur Folge, dass die Revisionsrechtfertigungen der bezeichneten Verteidiger der Entscheidung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen und dass die Revisionsbegründungen anderer Verteidiger für das Revisionsgericht unbeachtlich sind. Dieses Ergebnis entspricht nicht nur dem Wortlaut und Sinn des § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO; es liegt auch im Interesse des Angeklagten, da ihm hierdurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rahmen des Gesetzes Umfang und Inhalt seiner Verteidigung frei zu bestimmen (vgl. hierzu auch Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974, BGBl. I S. 3686).

In diesem Zusammenhang ist die von Rechtsanwalt Dr. ███ unterzeichnete Rechtfertigungsschrift vom 19. Juli 1976 als von Rechtsanwalt ███ angebracht anzusehen, da Rechtsanwalt Dr. ███ nur als Unterbevollmächtigter des Rechtsanwalts ███ tätig geworden ist. Der Unterbevollmächtigte ist jedenfalls dann kein weiterer Verteidiger im Sinne des § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO, wenn er im Revisionsverfahren nur an Stelle des ihn bevollmächtigenden Wahlverteidigers, nicht aber neben diesem tätig wird (ebenso Kleinknecht, StPO 33. Aufl., Anm. 11 vor § 137, Anm. 7 zu § 137; Schmidt-Leichner NJW 1975, 420; aA KG NJW 1977, 912; Dünnebier in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., Anm. 25 vor § 137, Anm. 8, 10, 12 zu § 137). Dies folgt schon daraus, dass seine Bevollmächtigung erlischt, wenn dem Hauptbevollmächtigten das Mandat entzogen wird. Allerdings würde es eine unzulässige Umgehung des § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO darstellen, wenn sowohl der Wahlverteidiger als auch sein Unterbevollmächtigter jeweils getrennte substantiierte Revisionsrechtfertigungen anbringen oder in der Hauptverhandlung nebeneinander auftreten wollten und dadurch die Zahl der zulässigen Verteidiger oder Revisionsbegründungen überschritten würde. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor.

Wie zu entscheiden ist, wenn ein Wahlverteidiger in demselben Verfahren gleichzeitig oder nacheinander mehrere Unterbevollmächtigte bestellt, kann hier offen bleiben, weil für den Wahlverteidiger Rechtsanwalt ███ ausschließlich Rechtsanwalt Dr. ███ als Unterbevollmächtigter tätig geworden ist.

II. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.

1. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung den Vorsitzenden Richter Paquet wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er sich auf eine ihm, dem Angeklagten, abträgliche Äußerung des Richters berufen, die dieser im Jahre 1973 gegenüber dem Bürgermeister Jarling aus Hochstetten abgegeben habe.

Die Berufsrichter der Strafkammer haben das Ablehnungsgesuch gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Revision. Sie meint, dass das Ablehnungsgesuch begründet gewesen sei und dass deshalb die Mitwirkung des abgelehnten Richters am Verfahren und am Urteil einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 3 StPO dargestellt habe. Der geltend gemachte Revisionsgrund liegt indessen nicht vor.

Es kann auf sich beruhen, ob das Ablehnungsgesuch rechtzeitig angebracht worden ist, ob darüber die zuständigen Richter entschieden und ob diese mit Recht Verschleppungsabsicht des Angeklagten bejaht haben. Denn das Revisionsgericht hat ohne Rücksicht auf Mängel des Verfahrens der Strafkammer umfassend zu prüfen, ob das Ablehnungsgesuch zum Ausscheiden des abgelehnten Richters hätte führen müssen (BGHSt 23, 265, 266/267). Diese Prüfung ergibt hier, dass dem Ablehnungsgesuch im Ergebnis mit Recht der Erfolg versagt wurde, weil nicht feststeht, dass der vom Angeklagten behauptete Ablehnungsgrund vorlag.

Der Angeklagte hat sich in seinem Gesuch „zur Glaubhaftmachung auf das Zeugnis des abgelehnten Richters, außerdem auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn Peter J█ in █████████ berufen“. Der abgelehnte Richter hat in seiner daraufhin abgegebenen dienstlichen Äußerung erklärt, dass der vom Angeklagten vorgetragene Sachverhalt nicht zutreffe. Die Berufung auf die Vernehmung des Bürgermeisters ██████ als Zeuge aber genügte nicht den an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen.

Grundsätzlich reicht die bloße Benennung eines Zeugen zur Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes nicht aus (BGHSt 21, 334, 346, 347). Von diesem Grundsatz kann nur dann abgewichen werden, wenn es dem betroffenen Angeklagten nicht möglich war, rechtzeitig wenigstens eine schriftliche Erklärung des Zeugen beizubringen, und wenn er nicht mindestens dieses Unvermögen glaubhaft macht (BGH aaO; zuletzt auch Urt. v. 22. Dezember 1976 – 2 StR 527/76). Dann – und nur dann – gebietet es die Fürsorgepflicht des Gerichts, Beweis von Amts wegen zu erheben. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indessen nicht vor.

Der Angeklagte hatte von dem am 16. Februar 1976 geltend gemachten Ablehnungsgrund bereits im Jahre 1973 erfahren. Ob damals bei ihm auf Grund der erlangten Kenntnis die Besorgnis der Befangenheit des Richters Paquet erwuchs, hing ausschließlich von seinem eigenen Empfinden, nicht aber davon ab, wie sich sein Verteidiger später zu der Frage stellte. Hatte der Angeklagte die entsprechende Besorgnis, so lag es an ihm, seinen Verteidiger unverzüglich hiervon zu unterrichten und dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig die formellen Voraussetzungen der Ablehnung zu schaffen. Dafür, dass der Angeklagte dies getan hat, ist ein Anhaltspunkt weder von der Revision dargetan noch sonst ersichtlich.

Unter diesen Umständen ist es allein auf den Angeklagten selbst zurückzuführen, dass eine schriftliche (eidesstattliche) Erklärung des Bürgermeisters Jarling nicht mit dem Ablehnungsgesuch vorgelegt werden konnte. Die Strafkammer war deshalb nicht gehalten, den angebotenen Zeugenbeweis von Amts wegen zu erheben. Darauf, ob – wie im Ablehnungsgesuch vom 16. Februar 1976 ausgeführt und von der Revision jetzt geltend gemacht – der Verteidiger nach Erlangung eigener Kenntnis vom Ablehnungsgrund keine Möglichkeit mehr hatte, sich noch rechtzeitig mit Bürgermeister Jarling in Verbindung zu setzen und eine schriftliche Erklärung von ihm zu erlangen, kommt es bei alledem nicht an.

2. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

III. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler.

Schumacher Müller RiBGH Baumgarten kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.

SchumacherBuddenberg
Meyer
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