Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Berücksichtigung von Vorstrafen (§§49,60,61 BZRG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 119/73
- Datum
- 01.06.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn deren Berücksichtigung nach den Vorschriften des BZRG (§§ 49, 60, 61 BZRG) unzulässig ist.
Wird bei der Strafzumessung unzulässig auf Vorstrafen abgestellt, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Feststellungen.
Bei Zurückverweisung wegen eines Verfahrens- oder Verwertungsfehlers kann auch über die Kosten des Rechtsmittels neu entschieden werden.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn sie keine hinreichend substantiierten Rechtsfehler aufzeigt.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Darmstadt, 12. Juni 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 119/73
in der Strafsache gegen den Arbeiter Herbert ██ █████ aus ██████, geboren am ██████ 1939 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 1973 wie folgt
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Darmstadt vom 12. Juni 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Beschluss des Senats vom 2. Mai 1973 wird in Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens wie folgt gefasst:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Darmstadt vom 12. Juni 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Der Strafausspruch musste aufgehoben werden, weil die zur Strafschärfung herangezogenen Vorstrafen nach §§ 49, 60, 61 BZRG nicht zum Nachteil des Angeklagten hätten berücksichtigt werden dürfen.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
BUNDESGERICHTSHOF BERICHTIGUNGSBESCHLUSS 2 StR 119/73
in der Strafsache gegen den Arbeiter Herbert ██ aus ███, geboren ██████ 1939 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
| Schumacher | Kirchhof | Meyer | Willms | Müller | |||||
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