Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Berücksichtigung von Vorstrafen (§§49,60,61 BZRG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 119/73
Datum
01.06.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Totschlags ein. Der BGH hob den Strafausspruch mit den Feststellungen auf, weil zur Strafschärfung herangezogene Vorstrafen nach §§ 49, 60, 61 BZRG nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden durften. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn deren Berücksichtigung nach den Vorschriften des BZRG (§§ 49, 60, 61 BZRG) unzulässig ist.

2

Wird bei der Strafzumessung unzulässig auf Vorstrafen abgestellt, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Feststellungen.

3

Bei Zurückverweisung wegen eines Verfahrens- oder Verwertungsfehlers kann auch über die Kosten des Rechtsmittels neu entschieden werden.

4

Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn sie keine hinreichend substantiierten Rechtsfehler aufzeigt.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Darmstadt, 12. Juni 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 119/73

in der Strafsache gegen den Arbeiter Herbert ██ █████ aus ██████, geboren am ██████ 1939 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 1973 wie folgt

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Darmstadt vom 12. Juni 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschluss des Senats vom 2. Mai 1973 wird in Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens wie folgt gefasst:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Darmstadt vom 12. Juni 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Der Strafausspruch musste aufgehoben werden, weil die zur Strafschärfung herangezogenen Vorstrafen nach §§ 49, 60, 61 BZRG nicht zum Nachteil des Angeklagten hätten berücksichtigt werden dürfen.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

BUNDESGERICHTSHOF BERICHTIGUNGSBESCHLUSS 2 StR 119/73

in der Strafsache gegen den Arbeiter Herbert ██ aus ███, geboren ██████ 1939 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

SchumacherKirchhofMeyerWillmsMüller
WillmsBaumgartenSchumacherKirchhofMeyer
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