Revision: Anwendung neuen Bandendiebstahlrechts und Zurückverweisung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 119/70
- Datum
- 07.04.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Änderungen des Strafrechts ist zugunsten des Beschuldigten das mildere Recht (lex mitior) anzuwenden, soweit dies auf die Tat entworfenermaßen anwendbar ist.
Eine »Bande« i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann bereits aus zwei Personen bestehen.
Zusätzliche Erschwerungsgründe nach § 243 StGB nF gehen in dem Vergehen des Bandendiebstahls auf und sind bei der Tatbestandsbestimmung zu berücksichtigen.
Wörter wie »im Rückfall« oder »als Rückfalltäter« sind bei der Anwendung des § 17 StGB nicht in die Urteilsformel aufzunehmen.
Ist bei Anwendung des neuen, milderen Rechts nicht auszuschließen, dass der Angeklagte milder bestraft worden wäre, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 27. Juni 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 119/70
in der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrer Dietrich August S██████ aus ██, geboren ████████ 1937,
2. den Schlosser Dieter Paul ██ aus ██, geboren ███ in [REDACTED] (Thüringen),
wegen schweren Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten S██████ wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 27. Juni 1969, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Bandendiebstahls in 26 Fällen und des versuchten Bandendiebstahls in einem Falle schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Seine weitergehende Revision wird verworfen.
Die Revision des Angeklagten ██ wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin geändert, dass er
a) in einem Falle des versuchten, in den übrigen Fällen des vollendeten Bandendiebstahls schuldig ist,
b) statt zu Gefängnisstrafen zu Freiheitsstrafen verurteilt ist.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Angeklagten sind in allen Fällen nach § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB aF verurteilt worden. Auf die Taten ist nunmehr § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF anzuwenden.
Wie der Senat bereits durch Beschluss vom 3. April 1970 (2 StR 419/69) entschieden hat, kann eine Bande im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF auch aus zwei Mitgliedern bestehen. Zusätzlich vorliegende Erschwerungsgründe nach § 243 StGB nF gehen in dem Vergehen des Bandendiebstahls auf. Bei der Anwendung des § 17 StGB sind die Worte „im Rückfall“ oder „als Rückfalltäter“ nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (Urteil des Senats vom 3. April 1970 – 2 StR 47/70).
Der Strafausspruch gegen den Angeklagten █████ ██ ███ muss aufgehoben werden, weil der bei Ablehnung mildernder Umstände bisher geltende Strafrahmen erheblich strenger war als der Strafrahmen nach neuem Recht, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte bei Anwendung des neuen Rechts milder bestraft worden wäre.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████████, die Revision des Angeklagten ██ ████ ist offensichtlich unbegründet.
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