Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Mordes und Widerstands

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 119/66
Datum
16.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Mordes (zwei Schussserien) sowie Widerstandsdelikten und Rückfalldiebstahls. Streitpunkt war, ob die Schussserien eine einheitliche oder zwei selbständige Taten bildeten und ob bedingter Tötungsvorsatz vorlag. Der BGH verwirft die Revision: Beweiswürdigung, Feststellung des Vorsatzes, Abgrenzung der Tatheiten und Strafzumessung sind nachvollziehbar begründet. Auch die Verwertung des Sachverständigengutachtens zur charak­terlichen Beurteilung war zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision greift unzulässig in die tatrichterliche Beweiswürdigung ein, wenn sie pauschal die Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes bestreitet, ohne konkrete Rechtsfehler aufzuzeigen.

2

Räumlich und zeitlich deutlich getrennte Schussserien können als zwei selbständige versuchte Tötungsdelikte gewertet werden; eine natürliche Handlungseinheit setzt engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang voraus.

3

Eine fortgesetzte Handlung erfordert einen die Einzeltaten umfassenden Gesamtvorsatz; fehlt ein solcher Gesamtvorsatz, sind die Handlungen gesondert zu würdigen.

4

Die tatrichterliche Überzeugungsbildung darf sich auch auf sachverständige Aussagen zur charakterlichen Beurteilung stützen, sofern diese für die Beurteilung der inneren Tatseite geeignet sind.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Aachen, 21. Oktober 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 119/66 in der Strafsache gegen den Arbeiter Horst Friedrich Gay ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED], derzeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, **in

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Aachen vom 21. Oktober 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 22. Oktober 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen, wegen Widerstandes und wegen schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Ferner hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt, der Verwaltungsbehörde die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer untersagt und eine Pistole mit Munition eingezogen. Die vom Angeklagten eingelegte Revision hat keinen Erfolg.

Das bedarf, soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, keiner Erörterung. Ebensowenig kann zweifelhaft sein, dass er durch sein dreimaliges Schießen – wegen des an der Zufahrt zum Parkplatz abgegebenen weiteren einzelnen Schusses ist das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden – jeweils den Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Rechtlich unbedenklich ist aber auch die Würdigung der beiden auf den Polizeioberwachtmeister ██ abgegebenen Schussserien – zuerst mindestens drei, später mindestens zwei Schüsse – als versuchter Mord. Soweit die Revision sich mit Einzelausführungen gegen die Feststellung wendet, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, greift sie in unzulässiger Weise die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. ██████████ hatte sich durch die vorausgegangene Schießerei von einer Verfolgung nicht abhalten lassen. Für den Angeklagten lag es daher nahe, dass weitere bloße Warnschüsse zwecklos sein würden. Beim zweiten Mal hat er ersichtlich erst geschossen, als er aus dem Sprung des Polizeibeamten hinter den Schaltkasten entnahm, dass dieser ihn wieder entdeckt hatte.

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist nicht verletzt; denn aus dem Urteil ergibt sich kein Anhalt dafür, dass das Schwurgericht an der Richtigkeit seiner Feststellungen zur inneren Tatseite noch Zweifel hatte. Seine Überzeugung durfte es mit auf die charakterliche Beurteilung des Angeklagten durch den Sachverständigen stützen. Dass dieser zunächst nur beauftragt war, ein Gutachten über dessen Zurechnungsfähigkeit zu erstatten, ist ohne Belang.

Entgegen der Meinung der Revision ist aber auch die Annahme zweier selbständiger Verbrechen des versuchten Mordes nicht zu beanstanden. Die Erwägung des Schwurgerichts, die beiden Schussserien stünden nicht in so engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang, dass sie sich bei natürlicher Betrachtung als ein einheitliches Tun – sog. natürliche Handlungseinheit – darstellten, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar verfolgte der Angeklagte beide Male mit dem Schießen dasselbe Ziel, nämlich unerkannt zu entkommen und dadurch einer Strafverfolgung zu entgehen. Selbst wenn man anerkennen würde, dass für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit die ununterbrochene Fortdauer des verbrecherischen Entschlusses nicht unerlässlich ist (vgl. BGHSt 4, 219), so fehlt es hier jedoch an einem unmittelbaren Zusammenhang; denn zwischen beiden Handlungen besteht zeitlich und räumlich eine deutliche Trennung.

Eine fortgesetzte Handlung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es an einem die beiden Schussserien umfassenden Gesamtvorsatz fehlt. Im Urteil heißt es, dass ██████████ dem Angeklagten schneller, als dieser angenommen habe, gefolgt sei (UA Bl. 15), dass der Angeklagte also nicht jetzt schon mit einem Verfolger gerechnet habe (UA Bl. 26), sondern dass er davon ausgegangen sei, vor seinen Verfolgern einen nicht unerheblichen Vorsprung gewonnen zu haben (UA Bl. 27). Darin kommt die Überzeugung des Schwurgerichts zum Ausdruck, dass der Angeklagte glaubte, seinen Verfolgern endgültig entronnen zu sein, und daher mit einem weiteren Schießen nicht mehr rechnete. Die Abgabe der zweiten Schussserie beruhte mithin nicht auf einem etwa von vornherein gefassten Vorsatz, solange auf ██████████ zu schießen, bis dieser von weiterer Verfolgung absehen würde, sondern auf einem neuen Entschluss. Auch hinsichtlich der ersten Widerstandshandlung (Schusswechsel mit Polizeimeister ███) und der zweiten (erster Schusswechsel mit ██████████) bestehen nach den Feststellungen für einen Gesamtvorsatz keine Anhaltspunkte.

Die Strafzumessung und die Nebenentscheidungen begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

BaldusMeyerHenning
DotterweichMüllerDr.
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