Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Betrugs in Konkursanmeldung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 119/64
- Datum
- 06.05.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für einen Betrug nach § 263 StGB ist erforderlich, dass der Täter bewusst täuscht und damit die Absicht verfolgt, sich oder einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen und andere zu schädigen.
Die bloße Anmeldung von Absonderungsrechten im Konkursverfahren begründet noch nicht den Vorsatz zur Schädigung anderer Gläubiger; hierfür sind konkrete Feststellungen zur Anfechtbarkeit der Übereignungen und zur Kenntnis bzw. Vorsatz des Anmeldenden erforderlich.
Glaubt der Täter gutgläubig, ihm stünden die beanspruchten Rechte bzw. das Eigentum an den Gegenständen zu, fehlt der rechtswidrige Bereicherungswille, der den Betrugsvorsatz ausmacht.
Wird eine wesentliche Verurteilung aufgehoben, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und gegebenenfalls zur erneuten Entscheidung, auch über die Strafzumessung und Kosten (z. B. Prüfung des § 27b StGB), an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 7. Oktober 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann (Handelsvertreter) Walter L. ███ aus ██, geboren ██████ 190 in ██, wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dotterweich Bundesrichter Dr. Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ ███ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 7. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil vom 6. Oktober 1961 wegen Betruges, versuchter Steuerhinterziehung, Schuldnerbegünstigung und uneidlicher Falschaussage verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat am 2. Mai 1962 die Verurteilung wegen Schuldnerbegünstigung und den gesamten Strafausspruch aufgehoben. Nunmehr hat ihn die Strafkammer statt der Schuldnerbegünstigung des versuchten Betruges schuldig befunden, ihn hierwegen und wegen des Betruges und der versuchten Steuerhinterziehung zur Gesamtstrafe von zwei Monaten drei Wochen Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Verfahren wegen der uneidlichen Falschaussage hat sie eingestellt.
Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die Sachrüge und wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchten Betruges sowie gegen die Strafaussprüche in den beiden übrigen Fällen.
1.) Die Verurteilung wegen des versuchten Betruges gegenüber dem Konkursverwalter im Konkursverfahren der Firma ███ ██████████ kann nicht bestehen bleiben.
Zwar hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte den Konkursverwalter bei der Anmeldung seiner Darlehensforderung und seiner Absonderungsrechte durch Vorlage des auf den 5. Februar 1957 zurückdatierten Sicherungsübereignungsvertrags samt Inventarverzeichnis, die beide in Wahrheit vom 23. Juni 1958 stammten, getäuscht hat, und dass er davon ausgegangen ist, er sei der Hauptgläubiger des Unternehmens und ihm gehöre im Zeitpunkt der Anmeldung seiner Forderungen jedenfalls der gesamte Maschinenpark der Firma. Im Gegensatz zur früheren Hauptverhandlung ist nunmehr auch festgestellt, dass dem Angeklagten nicht nur durch schriftliche Verträge, sondern auch durch zwischenzeitliche mündliche Abreden das Sicherungseigentum an neu angeschafften und mit Geldmitteln des Angeklagten bezahlten Maschinen übertragen worden war.
Bei dieser Sachlage ist der Betrugsvorsatz nicht dargetan. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Angeklagte durch die Anmeldung seiner Forderungen, insbesondere der Absonderungsrechte aus Sicherungseigentum, unter Berufung auf den zurückdatierten Vertrag andere Konkursgläubiger habe schädigen wollen. Allenfalls wäre eine Schädigung in Frage gekommen, wenn die Übereignungen mit Erfolg hätten angefochten werden können. Dazu fehlen aber alle näheren Einzelheiten im Urteil. Der allgemeine Hinweis, dass eine rasche und vollständige Freigabe der Gegenstände „unter den gegebenen Umständen ungerechtfertigt“ gewesen sei, reicht dazu nicht aus. Ebensowenig ist ausgeführt, was sich der Angeklagte in dieser Beziehung vorgestellt hat.
Die Strafkammer glaubt ihm zwar nicht, dass er an eine Anfechtungsmöglichkeit nicht gedacht hat. Die Feststellung, er habe die umfassende Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Konkursverwalters zur Wahrung der Rechte aller Gläubiger gekannt, genügt aber nicht. Da er der offenbar nicht widerlegten Meinung war, es komme auf den genauen Zeitpunkt der Übereignungen nicht an, weil ihm ohnehin alles gehöre, ist auch nicht etwa nachgewiesen, er habe den Konkursverwalter darüber täuschen wollen, die Übereignungen seien früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung (§ 33 KO) erfolgt.
Hielt sich der Angeklagte für den Eigentümer der sämtlichen Maschinen, so ist auch seine Bereicherungsabsicht nicht erwiesen. Sein Anspruch auf Freigabe und Herausgabe (§§ 48, 127 Abs. 2 KO) war dann nicht auf einen rechtswidrigen Vermögensvorteil gerichtet. Die Verurteilung wegen versuchten Betruges ist demnach aufzuheben.
2.) Der Strafausspruch ist insgesamt aufzuheben, weil die Anwendung des § 27b StGB zu prüfen und im Falle der versuchten Steuerhinterziehung zu erwägen ist, ob die Verhängung einer Geldstrafe ausreicht, insbesondere, wenn der Angeklagte in dem zurückverwiesenen Fall freigesprochen werden sollte.
| Baldus | Scharpenseel | Henning | |||
| Dotterweich | Meyer |