Revision teilweise erfolgreich: Beleidigungs-Verurteilung aufgehoben, Unzucht bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 119/62
- Datum
- 21.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde ist zulässig, wenn die für § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen festgestellt sind.
Aus dem Umstand, dass ein minderjähriges Kind im Haushalt der Eltern lebt und besonderem Schutz unterliegt, folgt nicht ohne Weiteres eine gleichzeitige Beleidigung der Eltern.
Eine Mitbeleidigung der Eltern ist nur anzunehmen, wenn zusätzliche besondere Umstände vorliegen, die einen unmittelbaren Angriff auf deren eigene Ehre erkennen lassen.
Fehlen die für eine Mitbeleidigung erforderlichen Feststellungen, darf die Verurteilung wegen Beleidigung nicht aufrechterhalten werden.
Entfällt ein Verurteilungsgrund, kann der Strafausspruch aufzuheben sein, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die rechtsirrtümliche Annahme die Strafzumessung zu Lasten des Verurteilten beeinflusst; der Revisionssenat kann den Schuldspruch sinngemäß nach § 354 Abs. 1 StPO ändern, wenn keine anderen tatsächlichen Feststellungen zu erwarten sind.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 21. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ███████, genannt chemischen Reiniger Hans ███████, geboren █████ 1903 in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Heyer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
████████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. November 1961
1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Beleidigung wegfällt,
2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Beleidigung, diese begangen gegenüber den Eltern des Kindes, zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf den festgestellten Sachverhalt entspricht dem Gesetz.
2.) Hingegen unterliegt die Verurteilung wegen Beleidigung der Eltern des Kindes durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht schon mehrfach ausgesprochen hat, kann daraus, dass ein minderjähriges, im Haushalt der Eltern lebendes Kind unter deren besonderem Schutz steht, nicht ohne Weiteres hergeleitet werden, dass die Eltern durch die einem Kinde zugefügte Beleidigung – eine solche lag hier vor, wenn auch im Hinblick auf die zwischen den Vorschriften der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3 und 185 StGB bestehende Gesetzeskonkurrenz eine Bestrafung aus § 185 StGB nicht möglich war – stets mitbeleidigt seien. Vielmehr kann eine gleichzeitige Beleidigung der Eltern nur angenommen werden, wenn besondere Umstände hinzukommen, die einen unmittelbaren Angriff auf deren Ehre erkennen lassen (vgl. RG JW 1936, 2229 ff.).
Solche Umstände sind im Urteil nicht dargetan, so dass es im Schuldspruch insofern nicht aufrechterhalten werden kann, als die Strafkammer die Eltern des Kindes als beleidigt angesehen und den Angeklagten deshalb aus § 185 StGB verurteilt hat.
Die hierdurch insoweit notwendig werdende neue Entscheidung kann der Senat in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO durch eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs selbst treffen, weil es an jedem Anhalt dafür fehlt, dass weitere tatsächliche Erörterungen in einer neuen Hauptverhandlung zu Feststellungen führen werden, welche die Annahme einer Beleidigung der Eltern des Kindes rechtfertigen könnten.
Der Wegfall der Verurteilung aus § 185 StGB hat die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch zur Folge, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die rechtsirrige Auffassung, der Angeklagte habe neben dem Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch den des § 185 StGB in strafbarer Weise verwirklicht, die Strafzumessung zu seinem Nachteil beeinflusst hat. Er erhält damit zugleich Gelegenheit, die in der Revisionsbegründung gegen die Versagung mildernder Umstände angeführten Gesichtspunkte in der neuen Hauptverhandlung vorzubringen.
| Scharpenseel | Dotterweich | Menges | |||
| Baldus | Heyer |