BGH: Verwaltungsbescheinigung nach §7c EStG keine Beurkundung i.S. §§271,273 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 119/61
- Datum
- 20.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bescheinigungen von Verwaltungsbehörden nach §7c Abs.2 Satz3 EStG dienen primär dem Besteuerungsverfahren und sind keine Beurkundungen mit allgemeinem öffentlichen Glauben im Sinne der §§271, 273 StGB.
Der Tatbestand des §273 StGB setzt voraus, dass es sich um eine Beurkundung i.S.d. §271 StGB handelt; nicht jede öffentliche Urkunde erfüllt diese Voraussetzungen.
Steuerhinterziehung ist bereits dann erfüllt, wenn steuerunehrliches Verhalten zur Gewährung eines Steuervorteils führt; es bedarf nicht des Nachweises einer Vermögensschädigung des Staates oder einer Bereicherung des Täters.
Die Einreichung inhaltlich unwahrer Bescheinigungen kann die tatbestandsmäßige Handlung fortsetzen und damit für Zeitpunktfragen (z. B. Verjährung) von Bedeutung sein, wenn dadurch der Steuervorteil herbeigeführt oder erhalten wird.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg/Lahn, 30. Juni 1960
Rubrum
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: StGB §§ 271, 273; EinkommensteuerG § 7c Abs. 2 Satz 3
Die Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden nach § 7c Abs. 2 Satz 3 EStG 1951 sind keine Beurkundungen im Sinne der §§ 271, 273 StGB.
2 StR 119/61
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kohlenhändler Peter ███████, geboren am █████ ██ in ████, Kreis ███, wegen Steuerhinterziehung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 30. Juni 1960 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 6.000 DM verurteilt, an deren Stelle im Falle der Nichtbeitreibung für je 50 DM ein Tag Gefängnis tritt.
Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte bringt außerdem vor, dass die Strafkammer gegen die Bestimmung des § 244 Abs. 2 StPO verstoßen habe.
Beide Revisionen haben keinen Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten:
1. Die Aufklärungsrüge ist unbeachtlich. Das angefochtene Urteil ist am 27. Juli 1960 zugestellt worden. Die Schriftsätze, in denen der Verfahrensverstoß behauptet wird, sind jedoch erst am 30. Januar und am 24. Mai 1961, also für diese Rüge verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO), beim Landgericht eingegangen. Die Aufklärungsrüge ist im Übrigen nicht ordnungsgemäß begründet und ihrem Inhalt nach nur ein unzulässiger Angriff gegen die Feststellungen der Strafkammer.
2. Die Strafverfolgung ist nicht verjährt.
Die Untersuchung gegen den Angeklagten wurde von der Finanzbehörde am 15. November 1957 eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt waren zwar mehr als fünf Jahre vergangen, seit der Angeklagte die Einkommensteuererklärung vom 28. Juli 1952 abgegeben hatte. In der Abgabe dieser Erklärung, die unrichtig war, soweit der Angeklagte die Förderung eines Wohnhausbaus für Angehörige geltend machte, erschöpfte sich jedoch nicht sein strafbares Verhalten. Er setzte es vielmehr am 25. November und am 19. Dezember 1953 dadurch fort, dass er inhaltlich unwahre Bescheinigungen einreichte, von denen die eine für die endgültige, am 30. November 1955 vorgenommene Veranlagung, die andere für den Erfolg des Einspruchs des Angeklagten vom 19. Dezember 1953 von ausschlaggebender Bedeutung war.
3. Die Revision ist der Ansicht, dass im Falle Witsch der höhere Tatbestand nicht erfüllt sei, weil für die Frage, ob die beantragte und gewährte Steuervergünstigung beansprucht werden durfte, allein auf die im Zeitpunkt der Darlehenshingabe bestehenden Verhältnisse abgestellt werden müsse; in diesem Zeitpunkt sei Arbeitnehmer des Angeklagten und für die geförderte Wohnung vorgesehen gewesen; die später eingetretene Veränderung sei unerheblich.
Die Revision übersieht, dass auch nach ihrer Auffassung das Darlehen, das zur Förderung einer Wohnung für ███ bestimmt war, tatsächlich entsprechend seiner Bestimmung hätte Verwendung finden müssen und von einer Veränderung der Verhältnisse nur die Rede sein könnte, wenn die Benutzung der fertigen Wohnung durch Witsch unmöglich geworden oder als wirtschaftlich unvernünftig erschienen wäre (vgl. Littmann, Einkommensteuerrecht, 6. Aufl., § 7c Anm. 69).
Aber nicht eine Änderung der Verhältnisse, sondern die Tatsache, dass eine bezugsfertige Wohnung gar nicht erstellt war, stand dem Hinzutritt von Witsch entgegen. Für ihn musste ein Mieter gesucht werden, der seinerseits erst die erforderlichen Mittel aufbrachte. Bei dieser Sachlage konnte der Angeklagte für die Förderung der „Wohnung ██████“ eine Steuervergünstigung nicht beanspruchen. Er wusste das und erschlich sie deshalb mit Hilfe seines auf wahrheitswidrige Angaben gestützten Einspruchs vom 19. Dezember 1953.
Im Übrigen kommt es auf die von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkte schon deshalb nicht an, weil zum Tatbestand der Steuerhinterziehung weder eine Vermögensbeschädigung des Staates noch eine Bereicherung des Täters gehört. Er ist erfüllt, wenn steuerunehrliches Verhalten zur Gewährung eines Steuervorteils führt (§ 396 Abs. 3 AbgO).
4. Das angefochtene Urteil lässt auch sonst keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler erkennen. Er ist dadurch, dass die Strafkammer im Falle E. lediglich die innere Tatseite nicht für erwiesen erachtet hat, nicht beschwert.
Die Strafzumessung und die von der Strafkammer dazu angestellten Erwägungen sind nicht zu beanstanden.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass die Strafkammer den Angeklagten nicht wegen (schwerer) mittelbarer Falschbeurkundung (§§ 271, 272 StGB) oder wegen Gebrauchs einer Falschbeurkundung (§ 273 StGB) verurteilt hat.
Auch diese Rüge ist unbegründet.
1. § 7c Abs. 2 Satz 3 EStG 1951 sah vor, dass zum Nachweis gewisser Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Bescheinigung der nach § 10 des Ersten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Stelle vorzulegen sei. Das Finanzamt forderte den Angeklagten auf, dieser Vorschrift zu genügen. Er reichte daraufhin am 25. November 1953 zwei Bescheinigungen zuständiger Verwaltungsbehörden ein, in denen bestätigt war, dass vom Angeklagten durch Darlehen geförderte Wohnungen für Angehörige und zwei Arbeitnehmer errichtet worden seien. Das war unwahr. Lediglich für einen Arbeitnehmer des Angeklagten war eine bezugsfertige Wohnung erstellt worden.
2. Eine Verurteilung wegen (schwerer) mittelbarer Falschbeurkundung (§§ 271, 272 StGB) oder auch wegen Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amte (§§ 348 Abs. 1, 48 StGB) kam schon aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht. Dem Angeklagten war nicht nachzuweisen, dass er „die beiden Falschbeurkundungen auch selbst bewirkt“ habe.
Auf rechtlichen Erwägungen beruht es dagegen, dass der Angeklagte nicht nach § 273 StGB bestraft worden ist. Nach Meinung der Strafkammer waren die vom Angeklagten vorgelegten Bescheinigungen lediglich „behördliche Auskünfte“, aber keine Urkunden mit „öffentlichem Glauben für und gegen jedermann“.
Die Revision hält diese Auffassung für unrichtig.
§ 273 StGB ist jedoch von der Strafkammer mit Recht nicht angewendet worden. Nicht jede öffentliche Urkunde kann Gegenstand einer Straftat nach dieser Vorschrift sein. Dem Tatbestand unterfällt nur das Gebrauchmachen von einer falschen Beurkundung der im § 271 StGB bezeichneten Art. Beurkundet in diesem Sinne sind aber lediglich diejenigen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich die Beweiskraft der jeweiligen öffentlichen Urkunde erstreckt (BGHSt 6, 380; RGSt 59, 13, 19; 66, 407). Die Beweiskraft hängt ihrerseits von den Vorschriften ab, die für die Errichtung und den Zweck einer Urkunde maßgeblich sind. Außerdem kann die Auffassung des Rechtsverkehrs bedeutsam werden (RGSt 32, 386, 388; 10, 229; 14, 26, 32).
Nach dem Wortlaut des § 7c Abs. 2 Satz 3 EStG 1951 dient zwar die Bescheinigung der nach § 10 des Ersten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Stelle „zum Nachweis“ gewisser Voraussetzungen. Der Zweck der Vorschrift ergibt jedoch, dass die Bescheinigung ihrer Funktion nach auf das Besteuerungsverfahren beschränkt ist und selbst in diesem Verfahren die Finanzbehörde nicht bindet, sondern ihr lediglich ermöglicht, von eigenen Nachprüfungen abzusehen, wenn und solange sie keinen Anlass zu der Annahme hat, die Verwaltungsbehörde habe die Sach- oder Rechtslage nicht richtig beurteilt (vgl. BFH BStBl. III 1954, 189, 303).
Daraus folgt, dass der Bescheinigung keine Beweiskraft für und gegen jedermann dahin zukommt, die von der Verwaltungsbehörde auf Grund ihrer Überzeugung oder ihrer Feststellungen bescheinigten Umstände seien auch tatsächlich gegeben. Dass der Bescheinigung heute eine Beweiskraft solchen Inhalts zugemessen werde, weil sich die Anschauungen des Rechtsverkehrs in diesem Sinne entwickelt hätten, trifft ebenfalls nicht zu.
Die Sachlage ist anders als bei gewissen öffentlichen Herkunftszeugnissen, die den Zweck haben, eine sichere Unterlage für den Rechtsverkehr zu schaffen (vgl. RGSt 46, 50). Ob sich eine Beweiskraft für die Wahrheit bescheinigter Tatsachen allgemein als „Folgeerscheinung“ (so RGSt 64, 328, 331), doch unmittelbar aus § 418 ZPO mit Wirkung für den strafrechtlichen Tatbestand herleiten ließe, kann auf sich beruhen. Hier entfällt eine solche Möglichkeit jedenfalls schon deshalb, weil das Zeugnis nach § 7c Abs. 2 Satz 3 EStG 1951 nicht auf eigener Wahrnehmung der Verwaltungsbehörde beruht, jedenfalls nicht auf eigener Wahrnehmung zu beruhen braucht, und das Gesetz keine Bestimmung enthält, dass die Beweiskraft von dieser eigenen Wahrnehmung unabhängig sein soll.
III. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts, der die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten hat.
| Baldus | Dotterweich | Meyer | |||
| Busch | Scharpenseel |