Revision: Abgrenzung Unterschlagung/Untreue und Falschbeurkundung vs. Urkundenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 119/55
- Datum
- 04.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Untreue (§ 266 StGB) setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung bei der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen mit einiger Bedeutung voraus; bloße unentgeltliche Gefälligkeiten oder rein mechanische Botentätigkeiten begründen keine Untreue.
§ 348 Abs. 1 StGB (Falschbeurkundung) gilt nur für zur Ausstellung öffentlicher Urkunden befugte Amtsträger innerhalb ihrer Zuständigkeit; das unbefugte Zeichnen unter Gebrauch des Dienstsiegels, das den Anschein autorisierter Ausstellung erweckt, ist vielmehr Urkundenfälschung (§ 267 StGB).
Unterschlagung kann bejaht werden, wenn der Täter die Sachen im Alleingewahrsam hat und keine tatsächliche Mitgewahrsamssituation durch Vorgesetztenaufsicht oder Einfluss anderer besteht.
Verfahrensrügen sind unbeachtlich, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben werden und keine konkreten Beweisanträge oder bezeichneten Beweismittel enthalten, die der Tatrichter hätte erheben sollen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 31. Januar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ehemaligen Amtsangestellten ██████ Jakob aus ███████, dort geboren am █████████ 1920, wegen Unterschlagung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 31. Januar 1955 1. im Schuldspruch dahin ab geändert, dass die im Fall 1) entfallene Verurteilung wegen Untreue entfällt, und insoweit im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, 2. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen fortgesetzter Falschbeurkundung in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung (Fall 3) verurteilt ist und im Gesamtstrafausspruch. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten in fünf Fällen verurteilt, weil er sich als Angestellter einer Amtsverwaltung insbesondere bei der Bearbeitung von Sozialversicherungsangelegenheiten Verfehlungen hat zuschulden kommen lassen. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil nur in drei Fällen an. Sie beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Die Verfahrensrüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist unbeachtlich, weil sie nicht in gesetzlicher Form erhoben ist; der Beschwerdeführer hat keine Beweismittel angegeben, die der Tatrichter angeblich hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168). Die Sachrüge ist zum Teil begründet.
Zu 1: Der Angeklagte nahm von auswärtigen Versicherten aus Gefälligkeit Geld und Invalidenmarken entgegen, um sie für diese ordnungsmäßig zu verwenden. In der Zeit von Frühjahr 1951 bis Ende 1953 verbrauchte er davon Marken und Gelder im Betrage von 3 100 DM für sich. Die Strafkammer wertet dieses Verhalten als Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil der Versicherten. Die Verurteilung wegen Unterschlagung enthält keinen Rechtsfehler. Dagegen ist die Bestrafung wegen Untreue fehlerhaft. Der Angeklagte übernahm es nach den Feststellungen nur aus Gefälligkeit und unentgeltlich, die Beträge oder Marken in bestimmter Weise für die Versicherten zu verwenden. Zwar lag darin ein Auftrag nach § 662 BGB, aber in der Verletzung dieses Auftrages noch keine Untreue. Nicht jede Vertragsverletzung bei Wahrnehmung fremder Interessen, die Geldangelegenheiten oder Vermögenswerte betreffen, ist schon Untreue. § 266 StGB betrifft nur Pflichtverletzungen bei Wahrnehmungen von Vermögensinteressen mit einigem Gewicht. Untergeordnete Gelegenheitsaufträge, die einer Botentätigkeit oder mechanischen Verrichtung ähneln und dem Beauftragten keine eigenen Entscheidungen überlassen, begründen keine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen. Hier genügen die sonstigen Strafbestimmungen, insbesondere wegen Unterschlagung. Die Rechtsprechung hat in derartigen Fällen regelmäßig eine Untreue verneint (BGHSt 3, 289). Die Verurteilung wegen Untreue muss daher entfallen.
Zu 3: In 35 Fällen stellte der Angeklagte Aufrechnungsbescheinigungen für Versicherungskarten mit falschem Inhalt aus. Er unterschrieb 28 Bescheinigungen unter Beifügung des Dienstsiegels selbst, obwohl er zur Unterschriftsleistung nicht befugt war; in sieben Fällen unterzeichnete er mit dem Namen seines Abteilungsleiters. Das Landgericht hat ihn insoweit wegen fortgesetzter Falschbeurkundung nach § 348 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung nach § 267 StGB verurteilt.
Die Verurteilung wegen Falschbeurkundung ist fehlerhaft. Denn § 348 Abs. 1 StGB betrifft nur den Beamten, der zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt ist und innerhalb seiner Zuständigkeit handelt. Nach den Feststellungen war der Angeklagte weder zur Unterzeichnung noch zur Ausstellung der Urkunden befugt. Durch die unbefugte Zeichnung der Urkunde und Beifügung des Stempels täuschte der Angeklagte trotz Verwendung seines richtigen Namens über seine Person, da er Urkunden mit dem Anschein herstellte, als seien sie von einem anderen, nämlich einem zeichnungsberechtigten Beamten ausgestellt (BGHSt 7, 149). Das gesamte Verhalten war also eine fortgesetzte Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Das Urteil muss insoweit aufgehoben werden, da das Landgericht zu prüfen hat, ob sich der Angeklagte daneben in den Fällen, in denen er mit seinem Namen unterzeichnete, einer Amtsanmaßung nach § 132 StGB schuldig gemacht hat.
Zu 4: Später nahm der Angeklagte 15 Quittungskarten der Invalidenversicherung mit nach Hause und löste daraus entwertete Marken heraus, die er teils in andere Karten einklebte, teils für eine ähnliche Verwendung verwahrte. Die Strafkammer hat insoweit eine Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenbeseitigung und Vergehen nach § 1497 RVO angenommen.
Die Verurteilung enthält keinen Rechtsfehler. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, dass der Angeklagte Beamter im Sinne des § 359 StGB war. Denn er war zu Dienstverrichtungen berufen, die staatlichen Zwecken dienten und aus der Staatsgewalt abgeleitet waren. Unerheblich war es dafür, dass er keine Entscheidungsbefugnis hatte, da jedenfalls seine Tätigkeit nicht ganz untergeordnet war (vgl. BGHSt 6, 276).
Die Strafkammer nimmt Unterschlagung an, weil der Angeklagte die Karten im Alleingewahrsam hatte, keine Einflussmöglichkeit anderer Personen auf die Karten bestand und die Dienstaufsicht seiner Vorgesetzten noch keinen Mitgewahrsam begründete. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. LK StGB § 246 Nr. 5).
Die Revision wendet sich insoweit gegen die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters; das ist im Revisionsverfahren unzulässig.
Auch sonst zeigt die Verurteilung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
| Werner | Dr. | Arndt | Menges | ||||
| Dotterweich | Dr. | Hoepner |