Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 119/53
Datum
08.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte das Urteil des Landgerichts Hamburg wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und Freiheitsberaubung. Der BGH verwirft die Revision: Verfahrensrügen sind entweder unzulässig (fehlende Konkretisierung der Beweismittel) oder unbegründet (keine Pflicht zur Aussetzung bei unauffindbarem Zeugen). Er bestätigt Beweiswürdigung, Annahme gemeinschaftlicher Bedrohung, Tateinheit und die Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge mangelnder Sachaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Rügende nicht konkret die zu erhebenden Beweismittel benennt.

2

Besteht kein Anhaltspunkt, dass ein unauffindbarer Zeuge in absehbarer Zeit ermittelt werden kann, kann die Hauptverhandlung ohne Aussetzung fortgeführt werden; ein Beweisantrag auf Vernehmung wäre nach § 245 Abs. 3 StPO abweisbar.

3

Die Anforderungen des § 267 StPO sind erfüllt, wenn das Urteil die für die Zumessung der Strafe maßgeblichen Erwägungen nennt; inhaltliche Beanstandungen sind als sachlich-rechtliche Prüfung zu behandeln.

4

Zur Zurechnung einer gemeinschaftlich begangenen Bedrohung reicht es, dass ein Mittäter die Drohungen der anderen sich zu eigen macht und dadurch die gemeinschaftliche Tat begründet; ein gemeinsamer Vorsatz kann sich aus dem Urteilzusammenhang ergeben.

5

Tateinheit zwischen mehreren Delikten liegt vor, wenn die Ausführungshandlungen eine natürliche Einheit bilden und in zeitlichem sowie kausalem Zusammenhang stehen, selbst wenn der Vorsatz für ein Teildelikt erst später gefasst wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 8. Dezember 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Gärtner Heinz Herbert Claus W[...] aus H[...], geboren am [1932] in ██ (Krs. K[...]) 2.) den Seemann Gert Karl Hermann Moritz C[...] dort geboren am [1932], aus ███ 3.) den ███ Landarbeiter Walter ████████ ███████ — dort geboren am █████ aus ███

wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt ███ ██████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8. Dezember 1952 wird verworfen.

Die Kosten der Revision trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Freiheitsberaubung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt und den Angeklagten ██████ von der Anklage eines Verbrechens des Raubes freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Urteil aus verfahrens- und sachlich-rechtlichen Gründen.

I. Verfahrensrügen

1.) § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt.

a) Soweit hinsichtlich des Angeklagten ████ „ungureichende Sachaufklärung" behauptet ist, ist die Rüge nicht ordnungsmäßig erhoben, da die Angabe der zu benutzen Beweismittel fehlt (RGSt 2, 168).

b) Bestiglich des dem Angeklagten ██ zur Last gelegten Raubes meint die Revision, da die Strafkammer die Einlassung dieses Angeklagten nicht für wahrscheinlich gehalten habe, hätte die Entscheidung ausgesetzt werden müssen, um eine Gegenüberstellung mit dem Geschädigten, dem zur Zeit der Hauptverhandlung unauffindbaren Zeugen ████████, zu ermöglichen. Die Fahndungsmaßnahmen nach dem Aufenthaltsort dieses Zeugen waren erfolglos geblieben. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft einen Beweisantrag auf Vernehmung dieses Zeugen gestellt hätte, hätte dieser, weil das Beweismittel unerreichbar war, gemäß § 245 Abs. 3 StPO abgelehnt werden können, da keine Anhaltspunkte vorlagen, dass der Zeuge in absehbarer Zeit ermittelt werden könnte. Wenn das Gericht, nachdem die Staatsanwaltschaft bei dieser Sachlage nicht einmal die Stellung eines auf Vernehmung dieses Zeugen gerichteten Beweisantrages als tunlich ansah, von einer Aussetzung der Hauptverhandlung zwecks Ermittlung und Ladung des Zeugen absah, so kann hierin keine Verletzung der Aufklärungspflicht liegen.

2.) § 267 StPO ist entgegen der Behauptung der Revision nicht verletzt, da das Urteil die Gründe anführt, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Die Beanstandung dieser Gründe durch die Revision ist sachlich-rechtlicher Art.

II. Sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils

1.) Die Revision meint, die Annahme von Bedrohung beim Angeklagten ███ werde durch die Tatsachenfeststellungen nicht getragen. Eine ausdrückliche Feststellung dahingehend, ███ habe dieselben Drohungen wie ███ und ███ selbst ausgestoßen, enthält das Urteil zwar nicht; wohl aber ergibt der Urteilszusammenhang, dass die Drohungen seiner beiden Mittäter gegenüber sich zu eigen gemacht und gegeben hat und die Mittäter bewusst innerlich bestärkt hat, als sie ihre Drohungen gegenüber ██ ████████████ aussprachen. Dies reicht zur Annahme einer gemeinschaftlich begangenen Bedrohung hin.

Dass der Angeklagte ████████ ebenso wie seine Mittäter ███ und ███ bei den Drohungen in dem Bewusstsein handelten, ████ werde die drohenden Äußerungen als ernstlich gemeint auffassen, führt das Urteil zwar nicht ausdrücklich aus, kann aber der Feststellung entnommen werden, dass der Bedrohte die Drohungen ernst nahm, und ergibt sich daraus, dass die Verwirklichung der Drohungen nach den Umständen, insbesondere bei der Schwere der vorher dem ██████████████████ zugefügten Misshandlungen, als wahrscheinlich erscheinen musste.

2.) Die Revision hält die Annahme von Tateinheit zwischen gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung mit dem außerdem festgestellten Vergehen der Bedrohung für rechtsirrig; dies deshalb, weil die Bedrohung nicht von vornherein in den „Gesamtvorsatz" der Täter einbezogen gewesen sei, sondern auf einem neuen Entschluss beruhe, den die Täter erst fassten, als sie mit dem Opfer an das Wasser kamen. Auch wenn dies tatsächlich zuträfe, stünde dies der Annahme von Tateinheit nicht entgegen, denn dem Urteil ist zu entnehmen, dass die Körperverletzung und die Freiheitsberaubung noch andauerten, als die Angeklagten auch noch zur Bedrohung des ██████████████████ schritten. Damit die Ausführungshandlungen aller drei strafbaren Handlungen eine natürliche Einheit bildeten und nach der Annahme des Tatrichters insoweit auch auf einem einheitlichen Willensakt beruhten, bestehen gegen die Annahme von Tateinheit keine rechtlichen Bedenken.

3.) Auch die Strafzumessungserwägungen halten der Nachprüfung stand. Der von der Revision behauptete Widerspruch liegt nicht vor; die Strafkammer wertet die Tat als üblen Streich unreifer junger Leute, die aber über die Jahre hinaus seien, in welchen „dies noch hingenommen werden könnte", d. h. besonders milder Ahndung zugänglich wäre. Im Übrigen ergeben die Ausführungen des Urteils, dass die Strafkammer im Rahmen ihres Ermessens insbesondere die Persönlichkeit der Täter, Anlass und Umstände der Tat und den Kreis der Beteiligten, innerhalb dessen die Tat sich abspielte, ausführlich gewürdigt hat; ein Rechtsfehler tritt bei der Zumessung der Strafe nicht in Erscheinung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Moericke Werner Dr. Ludwig Zugleich für den beurlaubten und daher an der Unterschrift verhinderten BR Dr. Ortlieb

Dr. Arndt
Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verworfen — Themis