Wiedereinsetzung gewährt und Schuldspruchänderung: Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher KV
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 11/90
- Datum
- 16.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision hinreichend glaubhaft gemacht wird und der Antrag unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird.
Besteht zwischen Totschlag und gefährlicher Körperverletzung natürliche Handlungseinheit, kann der Schuldspruch entsprechend geändert und beide Tatbestände in Tateinheit festgestellt werden.
§ 265 Abs. 1 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn sich nicht ergibt, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Tatvorwurf anders hätte verteidigen können.
Die Kostenentscheidung bei Gewährung der Wiedereinsetzung und im Revisionsverfahren kann demjenigen auferlegt werden, dessen Rechtsmittel nicht oder nur teilweise stattgegeben wird.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 3. Juli 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 11/90
in der Strafsache gegen ██ aus ██, geboren am ██ 1964, ██ Ahmet, in ██ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 1990
Tenor
Dem Angeklagten wird auf den Antrag vom 23. November 1989 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 1989 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 1989, mit dem die Revision als unzulässig verworfen ist, gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 1989 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt ist. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe entfällt.
Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Zwischen Totschlag und gefährlicher Körperverletzung besteht hier natürliche Handlungseinheit (Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. Rdn. 2 c vor § 52). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 Satz 1 StGB i. Ü. mit dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 16. März 1990 auf die bisher allein für den Totschlag festgesetzte Einzelstrafe von 13 Jahren erkannt.
Durch die Änderung des Schuldspruchs wird die Gesamtfreiheitsstrafe gegenstandslos.
§ 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Der Senat schließt aus, dass sich der Angeklagte gegen den Vorwurf, die genannten Verstöße tateinheitlich begangen zu haben, anders als geschehen hätte verteidigen können.
Sonst hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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| Maier | Niemöller |