Revision stattgegeben: Zurückverweisung bei unzureichender rechtlicher Würdigung (räuberischer Angriff auf Kraftfahrer)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 118/89
- Datum
- 17.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer i.S.d. § 316a StGB liegt objektiv vor, wenn Täter während der Fahrt den Entschluss fassen, einem Mitfahrer sein Bargeld zu entnehmen, und den Angriff in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs ausführen.
Der Angriff auf einen Mitfahrer in unmittelbarer Nähe des Kraftfahrzeugs genügt für die objektiven Tatbestandsmerkmale des räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer.
Eine mangelhafte rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Tatgericht rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Ist die Motivation des Täters für sein weiteres Vorgehen ungeklärt und nicht die Sicherung der Beute beabsichtigt, ist zu prüfen, ob ein eigenständiges Nötigungsdelikt (ggf. in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 13. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. Kurt ████ aus ███ ██████ ██, geboren am ████████ 1958 in EC, 2. Udo █████████ aus █████████████████, geboren am ███ 1960 in MT,
wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1989, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Müller Dr. als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Niemeyer Detter als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ als Verteidiger des Angeklagten Koch,
Rechtsanwalt CO als Verteidiger des Angeklagten Stockum,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel, das trotz der missverständlichen Bezeichnung im Revisionseinlegungsschriftsatz ersichtlich von Anfang an gegen beide Angeklagte gerichtet ist, führt zur Aufhebung des Urteils.
Zu Recht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer den festgestellten Sachverhalt nicht ausreichend rechtlich gewürdigt hat.
Die Angeklagten haben das Tatopfer in einem PKW von Bad König in Richtung ███ gefahren. Unterwegs kamen sie überein, ihm sein Bargeld abzunehmen. In Verfolgung dieses Planes bog der Angeklagte ████████, der das Fahrzeug steuerte, von der Bundesstraße in einen abgelegenen Waldweg ein (UA S. 7 und 13). Dort zwangen die Angeklagten den Zeugen ██████ auszusteigen und nahmen ihm, als er am Fahrzeug lehnte, unter Drohung mit einer Waffe unter anderem 200 DM weg. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Entschluss zu dieser Tat von beiden Angeklagten bereits während der PKW-Fahrt gefasst worden (UA S. 7). Die rechtlichen Voraussetzungen eines räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer nach § 316a StGB sind deshalb in objektiver Hinsicht gegeben (vgl. BGHSt 13, 27 f.; 15, 322 f., 324, 325; 18, 170 f.; 19, 191 f.; NJW 1971, 765, 766; BGHR StGB § 316a Abs. 1 Straßenverkehr 1). Der Angriff auf einen Mitfahrer in unmittelbarer Nähe des Kraftfahrzeuges ist dafür ausreichend (BGH NJW 1971, 765, 766; BGHSt 13, 27 f.; 15, 323, 324).
Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung. Das neu erkennende Tatgericht wird die Motivation des Angeklagten Stockum bei seinem weiteren Vorgehen gegen den Zeugen Bossert klären müssen. Falls dabei nicht die Sicherung der Beute gewollt war, kommt die Annahme eines selbständigen Vergehens der Nötigung (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) in Betracht.
| Müller | Theune | Detter | |||
| Maier | Niemeyer |