Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen vorschriftswidriger Besetzung der Strafkammer (Schöffen nicht gewählt)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 118/85
Datum
07.03.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Frankfurt ein und rügte die vorschriftswidrige Besetzung der Strafkammer mit lediglich ausgelosten, nicht gewählten Schöffen. Das BGH gab der Revision statt und erkannte einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO. Der rechtzeitig erhobene Besetzungseinwand war nicht präkludiert; das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vorschriftswidrige Besetzung der Strafkammer (z. B. durch Schöffen, die nicht den gesetzlichen Auswahl- bzw. Wahlvorschriften entsprechen) begründet einen absoluten Revisionsgrund i.S.v. § 338 Nr. 1 StPO.

2

Ein vom Verteidiger rechtzeitig erhobener Besetzungseinwand, der von der Strafkammer zurückgewiesen worden ist, unterliegt nicht der Präklusion und kann in der Revision geltend gemacht werden (§ 222b StPO i.V.m. § 338 Nr. 1 StPO).

3

Liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.

4

Die gesetzlichen Vorschriften über die Auswahl bzw. Wahl von Schöffen sind verfahrensrechtlich bindend; ihre Verletzung kann die Wirksamkeit der Besetzung und damit die Rechtmäßigkeit des Verfahrens insgesamt beeinträchtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 16. Februar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 118/85 in der Strafsache gegen den Kaufmann Mohamed CC ██ aus F_____ geboren am █████████ 1952 in BCD █████████ (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben; die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg. Das Urteil ist aufzuheben, weil der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vorliegt.

Der Angeklagte rügt mit Recht, dass die Strafkammer mit den lediglich ausgelosten, also nicht gewählten Schöffen █████ und █████ in vorschriftswidriger Besetzung verhandelt hat (BGH NStZ 1984, 2839). Diese Rüge ist nicht präkludiert, weil der vom Verteidiger des Angeklagten rechtzeitig erhobene Besetzungseinwand von der Strafkammer zurückgewiesen worden war (§ 338 Nr. 1, § 222b StPO).

MaierMeyerTheune
MillerNiemöller
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