Treffer
BGH Beschluss

Revision: Anwendung neuer Fassung des §176 StGB führt zur Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 118/74
Datum
27.03.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Der BGH änderte den Schuldspruch entsprechend der neuen Fassung des § 176 Abs.1 StGB und hob den Strafausspruch auf. Wegen der nachträglichen Rechtsänderung (4. StrRG) und des Vorliegens mildernder Umstände ist eine neue Strafzumessung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tritt nach Erlass eines Urteils eine gesetzliche Änderung ein, die die Strafandrohung für bestimmte Fälle mildert, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das erstinstanzliche Gericht bei Anwendung der neuen Rechtslage eine geringere Strafe verhängt hätte (vgl. § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO).

2

Die Änderung des Schuldspruchs kann erfolgen, soweit der Wortlaut der einschlägigen Norm in der neuen Fassung die Tatbeschreibung betrifft und im Schuldspruch selbst kein Rechtsfehler vorliegt.

3

Liegen im Urteil mildernde Umstände vor und beseitigt eine spätere Gesetzesänderung die bisherige Mindeststrafe für minder schwere Fälle, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung.

4

Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als das Strafgerichtrechtlich getroffene schuld- und tatsachenbezogene Feststellungen keinen Rechtsfehler aufweisen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 118/74 BESCHLUSS P31 Fk in der Strafsache gegen den: ███████████ Yüksel Ibrahim ████████ aus ██, geboren am ██ 1940 in ██, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Gründe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 17. Oktober 1973 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB i.d.F. des 4. StrRG) verurteilt ist, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Jedoch muss gemäß § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO der Strafausspruch aufgehoben werden.

Nach Erlass des Urteils ist das 4. Strafrechtsreformgesetz in Kraft getreten, durch das in minder schweren Fällen des § 176 Abs. 1 StGB die bisher bei Annahme mildernder Umstände (§ 176 Abs. 2 StGB a.F.) geltende Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten beseitigt wurde. Da die Strafkammer dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt und zudem auf die damalige Mindeststrafe erkannt hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass sie bei Anwendung des § 176 Abs. 1 StGB n.F. einen minder schweren Fall angenommen und gegen den Angeklagten eine niedrigere als die ausgesprochene Strafe verhängt hätte.

Der Senat hat den Schuldspruch dem Wortlaut des § 176 Abs. 1 StGB n.F. entsprechend geändert.

Kirchenhor.MüllerMeyer
SchumacherBaumgarten
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