Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen versuchten Totschlags: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 118/72
Datum
07.06.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt; die Revisionsprüfung bestätigte die Schuld, bemängelte jedoch den Strafausspruch. Das Schwurgericht hatte die Tat als Primitivreaktion mit erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§51 Abs.2 StGB) strafmildernd gewertet, zugleich aber dieselben Umstände strafschärfend berücksichtigt. Der BGH hob deshalb den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück; die weitergehende Revision wurde verworfen. Hinweise zur Anwendung von §§213, 44 StGB wurden gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Annahme einer Primitivreaktion mit erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB dürfen dieselben Umstände nicht zugleich strafschärfend gewertet werden.

2

Das Vorliegen einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB kann die Anwendung des § 213 StGB rechtfertigen.

3

Bei Zusammentreffen von verminderter Zurechnungsfähigkeit und einem Versuch ist zu prüfen und in den Urteilsgründen darzulegen, ob eine zweifache Minderung der Strafe nach § 44 StGB in Betracht kommt.

4

Urteilsgründe müssen widerspruchsfrei die Wertung und Gewichtung strafschärfender und strafmildernder Umstände darstellen; bei offenkundigem Widerspruch ist der Strafausspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Saarbrücken, 15. November 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

StR Mele in der Strafsache gegen den Bergmann Philipp ████ aus ████, geboren ████████ 1934 in ██████████, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Saarbrücken vom 15. November 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben.

Jedoch begegnen die Ausführungen des Schwurgerichts zum Strafausspruch Bedenken.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte eine Prostituierte, der gegenüber er sexuell versagt hatte, in einer plötzlichen Aufwallung zu erwürgen versucht. In Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen wertet das Schwurgericht die Tat als eine Primitivreaktion, die in einem die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindernden Zusammentreffen von Alkoholmissbrauch, Schlafentzug, sexueller Frustration und Minderbegabung ihre Ursache hatte. Diesen Umstand berücksichtigt das Schwurgericht strafmildernd.

Auf der anderen Seite lässt es strafschärfend ins Gewicht fallen, dass der Angeklagte sich „augenblicklich und triebhaft dazu hinreißen ließ, unter Anwendung seiner überlegenen Körperkräfte mit brutaler Gewalt über die Zeugin herzufallen“. Darin liegt ein Widerspruch zu den Ausführungen des Schwurgerichts zu § 51 Abs. 2 StGB. Denn die Annahme einer Primitivreaktion schließt die Annahme unkontrollierten, triebhaften Handelns ein. Das Schwurgericht hat deshalb denselben Umstand sowohl strafschärfend als auch strafmildernd berücksichtigt.

Im Übrigen gibt der Aufbau der Urteilsgründe dem Senat Anlass zu dem Hinweis, dass auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB die Anwendung des § 213 StGB rechtfertigen kann. Ferner sollten die Urteilsgründe erkennen lassen, ob sich das Schwurgericht der Möglichkeit bewusst war, im Hinblick auf das Zusammentreffen von verminderter Zurechnungsfähigkeit und Versuch die Strafe nach § 44 StGB doppelt zu mindern.

MüllerSchumacherMeyer
WillmsSchauenburg
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