Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verfahrensfehlern: Beweisantragsablehnung und Trennung/Verbindung der Verfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 118/71
Datum
15.03.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen zweier Angeklagter u.a. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, Urkundenfälschung und Betrug zu entscheiden. Beanstandet wurden insbesondere die Ablehnung eines Beweisantrags als unerheblich sowie die vorübergehende Verfahrenstrennung mit Verhandlungen in Abwesenheit des Mitangeklagten. Der Senat hob das Urteil für einen Angeklagten in mehreren Fällen und im gesamten Strafausspruch auf und verwies zurück; beim zweiten Angeklagten wurde das Urteil insgesamt aufgehoben, weil die Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen wegen Prozessverschleppung unzureichend begründet war. Im Übrigen wurde die weitergehende Revision des erstgenannten Angeklagten verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag darf nicht mit der Begründung der Unerheblichkeit abgelehnt werden, wenn das Tatgericht die behauptete Tatsache in der Beweiswürdigung selbst als bedeutsam für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung heranzieht.

2

Trennung und spätere Wiederverbindung verbundener Strafverfahren sind unzulässig, soweit dadurch in der Zwischenzeit eine Hauptverhandlung in sachlichem Zusammenhang mit dem abwesenden Angeklagten unter Verstoß gegen das Anwesenheitsgebot (§§ 230, 140 StPO) durchgeführt wird; der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO greift ein, wenn eine sachliche Betroffenheit nicht sicher auszuschließen ist.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Prozessverschleppungsabsicht (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) setzt voraus, dass das Gericht nachvollziehbar darlegt, dass nach seiner festen Überzeugung auch der Antragsteller selbst keine sachdienliche Beweiserwartung hat und den Antrag ausschließlich zur Verzögerung stellt.

4

Ein Beweisantrag liegt vor, wenn eine bestimmte Beweistatsache und ein bestimmtes Beweismittel bezeichnet werden; die Qualifizierung als bloßer Beweisermittlungsantrag oder als bloße „Wertung“ darf nicht rechtsirrig erfolgen.

5

Änderungen der Geschäftsverteilung nach § 63 GVG sind Akte der Justizverwaltung und werden nicht als gerichtliches Verfahren unter Gewährung rechtlichen Gehörs für Verfahrensbeteiligte durchgeführt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt (Main), 31. Dezember 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrzeugmechaniker Günter ████████ aus ███, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Reiseleiter Günter ███████ ███, dort geboren ████████████████

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 15. März 1972 in der Sitzung vom 29. März 1972, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Willms, Dr., als Vorsitzender, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Meise, Bundesrichter Dr. Schauenburg, als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ C______ als Verteidiger des Angeklagten ██ ███, Rechtsanwalt ██ ████ ███ ███ als Verteidiger des Angeklagten HCD, Justizsekretär ███████████ der Verhandlung, Justizangestellte ████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ██ ██ wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 31. Dezember 1969 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte in den Fällen 1, 3 und 4 sowie B 7, 9, 10 und 12 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.

Gründe

Auf die Revision des Angeklagten HCD wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen Hehlerei in drei Fällen und wegen Diebstahls unter Bezugnahme der gegen ihn durch Urteil vom 4. Juni 1965 – 2 KMs 4/64 – ausgesprochenen Gefängnisstrafen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in fünfzehn Fällen, davon in vierzehn Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in einem Falle in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch, wegen Gefährdung im Straßenverkehr (§ 315 Abs. 4 Nr. 1 a StGB) zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Den Angeklagten HCD hat es wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwölf Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen und den Führerschein eingezogen.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten ██ hat zum Teil, das des Angeklagten HCD in vollem Umfang Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten ███ mit zwei Verfahrensrügen zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils.

I. Begründet sind folgende Beschwerden:

1. Der Verteidiger hat beantragt, Frau von ████ und die Rechtsanwälte MC und Dr. DC zu der Behauptung zu vernehmen, der Angeklagte habe mit diesen Personen in den Jahren 1964 und 1965 darüber gesprochen, dass er von dem Zeugen ██████ erpresst worden sei. Die Strafkammer hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, weil die genannten Personen keine Tatzeugen der angeblichen Erpressung seien und nur das bekunden sollten, was inhaltlich der Einlassung des Angeklagten entspreche.

Die Revision sieht darin einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO. Sie meint, das Landgericht habe rechtsirrtümlich die behauptete Tatsache für unerheblich gehalten. Denn eine Bestätigung dieser Behauptung durch die benannten Zeugen hätte die Glaubwürdigkeit des Zeugen SC____Jauch hinsichtlich der den Angeklagten belastenden Aussage über den Ankauf gestohlener Kraftfahrzeuge erschüttert.

Diese Verfahrensrüge greift durch, weil die behauptete Tatsache für die Strafkammer entgegen der bei der Ablehnung des Beweisantrags gegebenen Begründung nicht ohne Bedeutung war. Aus der in den Urteilsgründen mitgeteilten Beweiswürdigung ergibt sich, dass die Strafkammer der Behauptung des Angeklagten, er habe dritten Personen von einer ihm gegenüber begangenen Erpressung Schlarbs erzählt, Bedeutung für die Frage beigemessen hat, ob eine solche Erpressung stattgefunden haben kann und ob daraus Schlüsse für die Glaubwürdigkeit SC____Jauch zu ziehen sind. Denn sie gründet ihre Überzeugung von der Verlässlichkeit der Aussage des Zeugen SC____Jauch ausdrücklich auch darauf, dass die Zeugen DC und ████ einen Bericht des Angeklagten von der angeblichen Erpressung nicht bestätigt haben. Damit aber hat sie es als möglich erachtet, dass der Angeklagte, er sei von ██████ erpresst worden, wenn sie durch die Aussage der beiden mittelbaren Zeugen bestätigt worden wäre, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen ███████ ████ die hier wesentlichen Vorgänge beeinflusst hätte.

Darin liegt ein Widerspruch zu der bei der Ablehnung des Beweisantrags gegebenen Begründung (vgl. RGSt 61, 360), der nicht dadurch ausgeräumt wird, dass sich dieser Antrag auf andere Zeugen bezog. Die Zeugen ██ und HCD waren hinsichtlich der angeblichen Erpressung ebensowenig Tatzeugen wie die Zeugen von Hi), ██ ███ Dr. DCD ████.

Auf diesem Mangel kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei in den Fällen 1, 3 und 4 der Urteilsgründe beruhen. Insoweit hat die Strafkammer ihre Feststellungen auch auf die Aussagen des Zeugen ███ gestützt, gegen dessen Glaubwürdigkeit der Angeklagte sich mit dem Vorwurf der Erpressung gewandt hat. Dagegen ist auszuschließen, dass der Schuldspruch in den übrigen Fällen auf dem Verfahrensmangel beruht. Dies gilt auch für die Verurteilung wegen Diebstahls im Falle A 2 der Urteilsgründe. Denn zu der Feststellung, dass der Angeklagte hier selbst einen Kraftwagen gestohlen hatte, haben die Aussagen des Zeugen ████████████ den späteren Erwerb dieses Fahrzeugs ersichtlich nichts beigetragen.

2. Die Strafkammer hat am 23. September 1969, am ersten Tage der Hauptverhandlung, das Verfahren gegen den Angeklagten HCD abgetrennt. Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ██████ am 23. September, 25. September, 2. Oktober und 7. Oktober 1969 sowie der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten HCD am 3. Oktober 1969 hat sie die Verfahren durch Beschluss vom 9. Oktober 1969 wieder verbunden und an weiteren 23 Tagen bis zum 31. Dezember 1969 gleichzeitig verhandelt. Bei der Abtrennung hatte sie zunächst bestimmt, dass die weitere Verhandlung gegen HCD am 2. Oktober 1969 zur selben Zeit wie die gegen ████████ stattfinden sollte. Wegen zwischenzeitlicher Erkrankung des Angeklagten HCD wurde der Termin auf den 3. Oktober 1969 verlegt. An diesem Tage hat die Strafkammer die Hauptverhandlung gegen HCD allein im Krankenhaus durchgeführt und deren Fortsetzung auf den 9. Oktober 1969 bestimmt.

Die Revision sieht in diesem Verfahren einen Verstoß gegen §§ 230, 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO, der gemäß § 338 Nr. 5 StPO einen absoluten Revisionsgrund darstelle. Sie meint, dass in der am 3. Oktober 1969 gegen den Angeklagten HCD durchgeführten Hauptverhandlung Vorgänge zur Sprache gekommen seien, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einzelnen dem Angeklagten ███████ zur Last gelegten Taten stünden. Jede Einlassung des Angeklagten HCD habe sich notwendig auch auf Vorwürfe gegen den Angeklagten ███ bezogen.

Diese Rüge ist begründet, soweit der Angeklagte in den Fällen B 7, 9, 10 und 12 der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist.

Es ist zwar anerkannten Rechts, dass Strafsachen, die zur gleichzeitigen Verhandlung verbunden worden sind, jederzeit getrennt und auch erneut verbunden werden dürfen. Vor allem in länger dauernden Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte können Zweckmäßigkeitserwägungen solche Maßnahmen nahelegen. Die Zulässigkeit eines derartigen Verfahrens findet jedoch dort ihre Grenze, wo zwingende Vorschriften der Strafprozessordnung entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn Trennung und Wiederverbindung dazu führen, dass die Hauptverhandlung teilweise unter Verstoß gegen § 230 Abs. 1 StPO in Abwesenheit eines Angeklagten oder unter Verstoß gegen § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO in Abwesenheit seines Verteidigers stattfindet. Rechtlich unbedenklich ist hiernach eine von vornherein als vorübergehend vorgesehene Verfahrenstrennung nur dann, wenn in der zwischenzeitlich weitergeführten Hauptverhandlung gegen den einen Angeklagten ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die mit dem gegen den anderen abwesenden Angeklagten erhobenen Vorwürfen in keinem sachlichen Zusammenhang stehen. Ist dagegen ein derartiger Zusammenhang gegeben, dann führt die während der Trennung durchgeführte Verhandlung zu einer Umgehung des in §§ 230, 140 StPO niedergelegten und in § 338 Nr. 5 StPO besonders gesicherten Anwesenheitsgebotes. Der absolute Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO muss deshalb eingreifen, soweit nicht sicher auszuschließen ist, dass die in Abwesenheit des Angeklagten geführte Hauptverhandlung den Gegenstand seiner späteren Verurteilung sachlich mit betroffen hat (BGHSt 24, 257).

Im vorliegenden Falle hatte die Strafkammer, wie sich aus den Niederschriften über die Hauptverhandlung ergibt, das Verfahren gegen den Angeklagten HCD von vornherein nur vorübergehend abgetrennt. In der während der Abtrennung durchgeführten Verhandlung gegen den Angeklagten HCD vom 3. Oktober 1969 hat sie den Angeklagten ███ zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gehört, nach denen er die gestohlenen Kraftfahrzeuge von dem Angeklagten ██████████████ und nach Holland verbracht haben soll. Es handelte sich hierbei um die Fälle B 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 17, 24 und 25 der Urteilsgründe. Damit hat sie in Abwesenheit des Angeklagten █████████████ erörtert, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den auch ihm zur Last gelegten Taten stehen.

Der Verfahrensverstoß zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung in den Fällen B 7, 9, 10 und 12 verurteilt worden ist; in den übrigen durch die Hauptverhandlung vom 3. Oktober 1969 betroffenen Fällen ist der Angeklagte durch den Verstoß nicht beschwert, da das Verfahren insoweit durch Freispruch oder Einstellung abgeschlossen wurde. Die weiteren Schuldsprüche beziehen sich auf Gegenstände, die der Verfahrensverstoß nicht berührt.

II. Wegen der unter I. 1. und 2. erörterten Verfahrensfehler ist das Urteil aufzuheben, soweit der Angeklagte ███████ in den Fällen 1, 3 und 4 sowie B 7, 9, 10 und 12 verurteilt worden ist. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Verurteilung die Höhe der Einzelstrafen in den übrigen Fällen beeinflusst hat, ist das Urteil auch im gesamten Strafausspruch aufzuheben.

III. Wegen der Aufhebung des Urteils in diesem Umfang haben nur noch die sich auf die Verurteilung in den übrigen Fällen beziehenden Verfahrensbeschwerden sachliche Bedeutung. Soweit diese im nachfolgenden nicht erörtert werden, sind sie offensichtlich unbegründet. Einzugehen ist nur auf folgende Rügen:

1. Die Revision meint, der Angeklagte sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden.

a) Unrichtig ist insoweit zunächst die Auffassung, dass die 13. Strafkammer in dieser Sache nicht zuständig gewesen sei. Die 12. Strafkammer hat durch Beschluss vom 29. Oktober 1968 die bei ihr am 19. September 1968 von der Staatsanwaltschaft eingegangene Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Durch den Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1969 wurde der Geschäftsbereich der großen Strafkammern dahin bestimmt, dass die Verfahren einzelner Sachgebiete, u. a. „alle Betrugs- und Untreuefälle 1. Instanz“, der 14. Strafkammer (mit den Anfangsbuchstaben A bis K) und der 15. Strafkammer (mit den Anfangsbuchstaben L bis Z) zugewiesen wurden und insoweit alle bereits bei der 8. Strafkammer anhängigen Sachen sowie die seit dem 1. Januar 1968 bei den übrigen Strafkammern von der Staatsanwaltschaft eingegangenen Sachen auf sie übergehen sollten. Das Präsidium des Landgerichts hat diese Geschäftsverteilung durch folgenden Beschluss vom 30. April 1969 geändert:

„Die 14. Strafkammer ist u. a. mit den ab 4. Mai 1969 bis Ende 1969 terminierten Strafsachen, insbesondere den Strafsachen gegen ████████ (2 KMs 7/68) und gegen Werner ██ (2 Ks 2/69) zur Zeit überlastet. Zu ihrer Entlastung gehen daher alle bis zum 1. Mai 1969 eröffneten, aber noch nicht terminierten erstinstanzlichen Verfahren sowie die bis dahin eingegangenen, aber noch nicht terminierten Berufungsverfahren von der 14. Strafkammer auf die 13. Strafkammer über.“

Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, dass der Änderungsbeschluss unwirksam sei, da ihm nicht das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gewahrt worden sei. Er verkennt, dass es sich bei der Geschäftsverteilung und ebenso bei ihrer Änderung nach § 63 GVG nicht um gerichtliche Verfahren, sondern um Akte der Justizverwaltung handelt, die sich an allgemeinen, justizgemäßen Gesichtspunkten auszurichten haben (vgl. u. a. BVerfGE 9, 223, 226; BGHSt 7, 23) und demzufolge gerade ohne Rücksicht auf ein einzelnes Verfahren und dessen Beteiligte zu treffen sind.

Unzutreffend ist auch die Auffassung des Beschwerdeführers, dass der Beschluss in sachfremden und willkürlichen Erwägungen beruhe, als die Verfahren nicht der 15. Strafkammer, der „Spezialkammer“, zugewiesen worden seien. Das Präsidium hat durch den Beschluss die 13. Strafkammer praktisch als dritte „Spezialkammer“ behandelt. Das ist nicht zu beanstanden.

b) Unbegründet ist ferner die Rüge, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil der beisitzende Richter an der Hauptverhandlung, die sich auf 28 Verhandlungstage in der Zeit vom 23. September 1969 bis zum 31. Dezember 1969 erstreckte, und an dem Urteil mitgewirkt habe, obwohl er aus der 13. Strafkammer ausgeschieden sei.

Das Präsidium des Landgerichts hat durch Beschluss vom 3. Oktober 1969 aus Anlass der Versetzung eines anderen Richters Landgerichtsrat Schmidt der 5. kleinen Strafkammer sowie der 7., 40. und 11. Strafkammer zugeteilt und bestimmt, dass er mit Ablauf des 1. November 1969 aus der 13. Strafkammer ausscheide. Am 31. Oktober 1969 hat es weiter beschlossen, dass Landgerichtsrat Thomas für den ausscheidenden Landgerichtsrat Schmidt mit Wirkung vom 1. November 1969 der 13. Strafkammer als beisitzender Richter zugeteilt werde.

Landgerichtsrat Schmidt war durch diese Beschlüsse rechtlich nicht gehindert, an einer bereits vorher begonnenen Hauptverhandlung weiter als Richter mitzuwirken; sie konnten seiner Pflicht, an einer bereits vorher begonnenen Hauptverhandlung weiter als Richter mitzuwirken, keinen Abbruch tun (vgl. BGHSt 8, 250 für die Mitwirkungspflicht des berufenen Richters bei einer im neuen Geschäftsjahr fortgesetzten Hauptverhandlung).

c) Unbegründet ist auch die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, der Angeklagte sei bereits dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, dass an dem Eröffnungsbeschluss Richter mitgewirkt hätten, die weder Mitglieder der 12. Strafkammer noch deren Vertreter gewesen seien. Sie greift schon deshalb nicht durch, weil auszuschließen ist, dass das Urteil auf dem behaupteten Mangel beruht (§ 336 StPO). Eine andere Beurteilung könnte freilich geboten sein, wenn der Eröffnungsbeschluss, dessen Vorliegen als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen ist, aus diesem Grunde schlechthin unwirksam wäre. Das ist jedoch so wenig wie bei einem Urteil der Fall, das von einem nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht vorschriftsmäßig besetzten Gericht erlassen wurde (vgl. BGHSt 10, 278).

2. In der Hauptverhandlung vom 11. und 16. Dezember 1969 hat der Verteidiger des Angeklagten der Vernehmung der in den Fällen B 14, 15, 16, 19 und 20 geschädigten Personen, die als bis dahin noch nicht benannte Zeugen von dem Staatsanwalt geladen worden waren, widersprochen und beantragt, „gemäß § 246 Abs. 2 StPO zu verfahren“. Die Strafkammer hat durch förmliche Beschlüsse in der Hauptverhandlung vom 11. und 16. Dezember 1969 die Anträge auf Aussetzung mit der Begründung abgelehnt, dass es sich „bei diesen präsenten Beweismitteln nicht um einen Fall des § 246 StPO“ handle, und die Zeugen vernommen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Begründung der Ablehnungsbeschlüsse fehlerhaft war. Die aus §§ 222 Abs. 1, 246 Abs. 2 StPO abgeleitete Rüge greift jedenfalls deshalb nicht durch, weil auszuschließen ist, dass das Urteil auf dem angeblichen Mangel beruht. Bei den Zeugen handelte es sich durchweg um die Halter der gestohlenen Kraftfahrzeuge, die über Einzelheiten ihrer Kraftwagen und über die Umstände des Verlustes aussagen sollten. Ihre Vernehmung als Zeugen war auch ohne ausdrückliche Benennung von vornherein zu erwarten und naheliegend. Sie wurde im Übrigen vom Angeklagten selbst ausdrücklich begehrt. Diesem blieb auch nach der Vernehmung bis zur Urteilsverkündung noch Zeit zur Einziehung etwaiger Erkundigungen über diese Zeugen. Von dieser Möglichkeit hat er offenbar keinen Gebrauch gemacht. Die Revisionsbegründung gibt auch nicht an, welche Erkundigungen er sonst angestellt hätte. Der Senat entnimmt daraus, dass ihm an solchen Erkundigungen überhaupt nicht ernstlich gelegen war.

3. Ohne Erfolg sind die Rügen, der Verteidiger habe sich auf die Hauptverhandlung nicht ausreichend vorbereiten können.

a) Soweit die Revision beanstandet, dass der Antrag des Angeklagten auf Eröffnung der Voruntersuchung (§ 178 Abs. 2 StPO) durch das Landgericht und im Beschwerdeverfahren durch das Oberlandesgericht abgelehnt worden sei, übersieht sie, dass diese Entscheidungen im Revisionsverfahren nicht überprüft werden können (BGHSt 4, 208).

b) Im Übrigen gehen diese Rügen darauf hinaus, dass die Verteidigung unzulässig beschränkt worden sei. Insoweit können sie jedoch nicht auf § 338 Nr. 8 StPO gestützt werden, weil es an der Voraussetzung eines in der Hauptverhandlung gefassten gerichtlichen Beschlusses fehlt. Als Revisionsbeschwerden nach § 337 StPO sind sie schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Verteidiger es unterlassen hat, jeweils eine Entscheidung der Strafkammer herbeizuführen und auf diese Weise um die Beseitigung der angeblichen, ihm bekannten Beeinträchtigungen bemüht zu sein (vgl. BGHSt 9, 24).

4. Die Revision rügt, dass die Strafkammer eine Reihe von Beweisanträgen gemäß § 244 Abs. 3, 4 und 5 StPO zu einem Teil nicht beschieden, zu einem anderen Teil zu Unrecht abgelehnt und ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt habe. Auch diese Beanstandungen haben keinen Erfolg. Der Erörterung bedürfen nur folgende Beschwerden:

a) Der Verteidiger hat den Hilfsbeweisantrag gestellt, die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin darüber zu vernehmen, dass sie mindestens in zwei der Fälle B 8, 11, 14, 15, 16, 19, 20, 21 und 22 dem Zeugen Da_____ eine von dem Angeklagten █████████████████ und unterschriebene Rechnung über den Verkauf eines Personenkraftwagens an den Zeugen ████████████ dem dazugehörigen Erlös übergeben habe. Er hat hinzugefügt, aus dieser Bekundung der Zeugin werde sich ergeben, dass der Angeklagte ███ tatsächlich auch den Verkauf von Fahrzeugen an den Zeugen █████ vermittelt habe, und der Beweisantrag werde zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Da_____ gestellt. Der Antrag ist weder durch Beschluss abgelehnt, noch im Urteil ausdrücklich beschieden worden.

Die Beschwerde greift nicht durch, weil auszuschließen ist, dass das Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel beruht. Die behauptete Tatsache, dass der Angeklagte von ihm ausgestellte und unterzeichnete Rechnungen sowie die Verkaufserlöse in zwei Fällen dem Zeugen ██████ übergeben hat, fügt sich zwanglos in die Feststellungen der Strafkammer über das „Kompagnongeschäft“ ein, das der Angeklagte und Da_____ bei dem Verkauf der gestohlenen Kraftfahrzeuge betrieben haben (UA S. 33). Aus ihr ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht der geringste Hinweis dafür, dass der Angeklagte die strafbare Herkunft der Kraftfahrzeuge nicht gekannt und den Verkauf für Da_____ vermittelt hat.

b) Der Verteidiger hat beantragt, das Gutachten eines Sachverständigen darüber einzuholen, dass die von dem Angeklagten ██████ an den Zeugen ████████ verkauften Fahrzeuge „aufgebaute Unfallwagen“ gewesen und deshalb nicht mit den von der Anklage angegebenen gestohlenen Kraftwagen identisch seien. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Einholung des Gutachtens nicht erforderlich sei, weil das Gericht nach der bisherigen Beweisaufnahme selbst in der Lage sei, die unter Beweis gestellten Tatsachen zu überprüfen und festzustellen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Ablehnung des Beweisantrages nicht zu beanstanden. Die Strafkammer durfte sich auf Grund der Aussagen des sachverständigen Zeugen Del_____, eines Polizeiinspektors der Gerichtspolizei in ████, der die nach Belgien gebrachten Fahrzeuge untersucht und auch die von den Eigentümern der gestohlenen Wagen bezeichneten besonderen Merkmale daran festgestellt hatte, die erforderliche Sachkunde zur Feststellung der Identität der Kraftfahrzeuge zutrauen. Wenn die Identität auf Grund solcher besonderen Merkmale feststand, erübrigte sich eine Untersuchung über den „Aufbau“ dieser Kraftfahrzeuge.

Eine solche Untersuchung konnte sich daher auch nicht mehr im Rahmen der Aufklärungspflicht aufdrängen. Die festgestellten Veränderungen in den Motor- und Fahrgestellnummern hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler als Hinweis auf die Identität mit den gestohlenen Kraftfahrzeugen angesehen. Diese Veränderungen haben nicht etwa als „Arbeitsmerkmale aufgebauter Unfallwagen“ Anlass zu Zweifeln an der Identität und zu weiterer Untersuchung gegeben. Sonstige Umstände, die als solche „Arbeitsmerkmale“ hätten gewürdigt werden müssen, führt auch die Revision nicht an.

c) Der Verteidiger hat den Antrag auf „Augenscheinseinnahme der von dem Angeklagten B_____ an den Zeugen █████████████████ Fahrzeuge durch die ehemaligen Eigentümer oder Besitzer der entsprechenden gestohlenen Fahrzeuge“ zum Beweise der Behauptung gestellt, dass die von ██ ███ ██████ verkauften Kraftwagen nicht die gestohlenen Kraftfahrzeuge seien. Die Strafkammer hat den Antrag als Antrag auf Einnahme eines richterlichen Augenscheins angesehen und mit der Begründung abgelehnt, die Augenscheinseinnahme sei nach dem bisherigen Beweisergebnis entbehrlich.

Die Ablehnung des Beweisantrags lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Strafkammer hat ihn zutreffend als Antrag auf Einnahme eines richterlichen Augenscheins behandelt. Denn eine Beweiserhebung etwa in der Weise, dass bestimmte Personen zur Besichtigung einer Sache außerhalb der Hauptverhandlung veranlasst und dann als Zeugen hierzu vernommen werden, sieht die Prozessordnung nicht vor. Die Zeugenpflicht erschöpft sich in der Mitteilung präsenten Wissens. Zulässiges Beweismittel ist die Einnahme richterlichen Augenscheins, wobei dann in zweiter Linie unter Vorhalt des Augenscheinsobjektes zugleich Zeugenbeweis über die Identität des Gegenstandes erhoben werden kann. Die Entscheidung über einen solchen gemischten Beweisantrag folgt deshalb den Regeln über die Einnahme des richterlichen Augenscheins. Hieran (§ 244 Abs. 5 StPO) hat sich die Strafkammer gehalten.

d) Der Angeklagte hat ferner beantragt, das Gutachten eines Sachverständigen der Industrie- und Handelskammer darüber einzuholen, dass die Verkaufspreise durchaus handelsüblich gewesen seien und keinen Anlass zur Vermutung der Hehlerei gaben; im Kraftfahrzeughandel gelte der Kraftfahrzeugbrief in Verbindung mit der Fahrgestellnummer als Eigentumsnachweis, während die Motornummer nicht „dokumentarisch gewertet“ werde, weil der Motor häufig ausgetauscht werde. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei.

Die hiergegen erhobene Rüge greift nicht durch. Der Beschwerdeführer hat keine Umstände bezeichnet, aus denen sich eine Bedeutung der behaupteten Tatsache für die Entscheidung ergeben könnte. Die Strafkammer hat sich in den Urteilsgründen nicht in Widerspruch zu ihrem ablehnenden Beschluss gesetzt.

5. Die Revision beanstandet, dass eine Quittung über die Zahlung von 7.000 DM an den Zeugen M_____ zum Zwecke der Lieferung von Opel-Personenkraftwagen, die sich bei den Effekten des Angeklagten befunden und auf die dieser hingewiesen habe, nicht verlesen und dass dadurch gegen §§ 244 Abs. 2, 245 und 249 StPO verstoßen worden sei.

Ein Verstoß gegen § 245 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil sich die Quittung nicht bei den Akten befunden hat und weil ferner kein Beweisantrag gestellt worden ist, der die Quittung (deren Wortlaut oder Inhalt) zum Gegenstand hatte (vgl. RGSt 41, 4, 31; BGHSt 18, 347).

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Es fehlt an der Angabe der Tatsache, durch die sich das Gericht hätte gedrängt sehen müssen, sich die Quittung (über 7.000 DM für zwei Opel-Kraftfahrzeuge) vorlegen zu lassen.

Soweit der Beschwerdeführer zugleich einen Verstoß gegen § 249 StPO rügt, verkennt er, dass diese Vorschrift nur die Form, nicht dagegen die Verpflichtung zur Verlesung von Urkunden regelt (vgl. KMR Müller/Sax, 6. Aufl. StPO, § 249 Anm. 1 a; Kleinknecht, 30. Aufl. StPO, § 249 Anm. 1).

IV. Die Nachprüfung des Urteils, soweit es den Schuldspruch in den Fällen A 2, B 2, 8, 11, 14, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 26 und C der Urteilsgründe betrifft, hat die Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Seine in die Revisionsbegründung vorgebrachten Beanstandungen gehen durchweg fehl.

B. Die Revision des Angeklagten HCD hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

I. Der Angeklagte hat im Rahmen seines Schlussvortrages am 22. Dezember 1969 folgende Anträge als „Hilfsbeweisantrag“ gestellt:

A. Herrn ████, Hafenzollamt ██, als Zeugen zu ██████ in ████ ██████ zu vernehmen. In sein Wissen wird folgende Tatsache gestellt:

1. Daß es öfter vorgekommen ist, dass er auf fremdem █████ Fahrzeuge aus Deutschland einführte, und zwar 1966 bis März 1967. 2. Daß ich für ███ 1966, 1967 gearbeitet habe und zwar im ███████████████████████ des ██. 3. Daß ich den Pkw betreffend den Fall 13 für █████ in dessen Auftrag eingeführt habe. 4. Ich konnte im Fall 13 zollmäßig nicht als Händler behandelt werden, weil ich für K_____ tätig war.

B. Den Juniorchef der Firma F_____ u. W_____, das Büro befindet sich am deutsch-belgischen Autobahn-Grenzpunkt A_____, als Zeugen zu laden. In das Wissen des Zeugen werden folgende Tatsachen gestellt:

1. Die Tatsache, dass der Pkw, Fall 3, selbst überführt worden ist. 2. Das belgische Dokument für ██ ausgestellt wurde.

C. Den ██████████ noch zu benennenden Buchhalter zu vernehmen. In sein Wissen werden die Tatsachen █████████ gestellt, dass die erzielten Kaufpreise der von ███████████████ Autos, und zwar ██████████ die hier in Betracht kommenden Fahrzeuge von ██████████████████ und in den Büchern verzeichnet sind.

Die Strafkammer hat den Antrag gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen Prozessverschleppung mit folgender Begründung abgelehnt:

„Der Hilfsbeweisantrag des Angeklagten vom 22.12.1969 wird abgelehnt. Die Anklage ist dem Angeklagten HCD am 25.9.1968 zugestellt worden, ohne dass er sich seinerzeit hierzu im Einzelnen geäußert hat. Im Hinblick hierauf und die Tatsache, dass der Angeklagte erst in seinem Schlusswort am 22.12.1969, also am 26. Verhandlungstage der seit dem 23.9.1969 dauernden Hauptverhandlung den Hilfsbeweisantrag gestellt hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass dieser zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist. Für diese Überzeugung sprechen auch folgende Umstände:

Bezüglich des Falles B 3 hat der Angeklagte HCD am 14.10.1969 angegeben, dass er dieses Fahrzeug überführt habe, während er nunmehr behauptet, der Zeuge K_____ habe es überführt. Er hat die mehrere Tage dauernde Vernehmung des Zeugen K_____ (21., 23. und 30.10.1969) nicht dazu genutzt, dem Zeugen einen entsprechenden Vorhalt zu machen.

Der Angeklagte hat im Laufe der Hauptverhandlung die Buchhaltung des Zeugen ████████ mehrfach als unrichtig und unverständlich dargestellt und behauptet, dass sich die holländische Steuerbehörde damit befasse. Im Gegensatz hierzu geht er in dem Hilfsbeweisantrag von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Zeugen █ aus.

Hinzu kommt, dass die benannten Zeugen sämtlich im Ausland wohnen und nach den in dem Verfahren hinsichtlich der Ladung ausländischer Zeugen gemachten Erfahrungen nicht damit gerechnet werden kann, dass die Zeugen innerhalb der Zehntagefrist vor Gericht erscheinen, zumal die Anschriften unvollständig sind.

Im Übrigen handelt es sich bei dem Antrag A um einen Beweisermittlungsantrag und bei den Anträgen A 2 bis 4 um die Behauptung von Wertungen, aber nicht um Tatsachenbehauptungen.“

Diese Begründung der Ablehnung des Beweisantrages wird von der Revision mit Recht als unzureichend beanstandet.

Die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Verschleppungsabsicht setzt voraus, dass der Tatrichter nicht nur selbst davon überzeugt ist, die beantragte Beweisaufnahme werde keine Ergebnisse zugunsten des Angeklagten haben. Entscheidend ist, dass nach seiner festen Meinung auch der Angeklagte keine solche Erwartung hegt und deshalb mit seinem Antrag ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens im Sinn hat (BGHSt 21, 118). Eine solche Überzeugung der Strafkammer ist dem Beschluss nicht zu entnehmen. Sie wird nicht ausdrücklich mitgeteilt und kann auch aus dem Zusammenhang der Begründung nicht zweifelsfrei abgeleitet werden. Allein aus diesem Grunde erweist sich die Ablehnung des Antrags wegen Verschleppung als unhaltbar. Im Einzelnen wird außerdem auf folgendes hingewiesen:

Die unter Beweis gestellten Behauptungen gehen nach ihrem Inhalt der Einlassung des Angeklagten entsprechend dahin, dass der Zeuge ███████ auch die gestohlenen Kraftwagen eingeführt und verkauft habe, während der Angeklagte ihm hierbei nur behilflich gewesen sei. Der Antrag zu C über den Erhalt der Kaufpreise durch K_____ und über die Aufzeichnungen in dessen Büchern ist am umfassendsten. Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte gehe mit dieser Behauptung von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung Kleins aus, ist unzutreffend. Denn auch bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung können diese Einnahmen verzeichnet sein. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass der Buchhalter auch über nicht ordnungsmäßig aufgezeichnete Einnahmen unterrichtet ist und darüber aussagen kann. Eine solche Möglichkeit ist gerade auch dann gegeben, wenn eine Steuerfahndung stattgefunden hat.

Der Hinweis der Strafkammer, dass die Behauptung zu B der Beweisanträge, der Zeuge █████ habe das Kraftfahrzeug (im Falle B 3 der Urteilsgründe) überführt, im Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten stehe, ist als zusätzlicher Grund für die Annahme der Verschleppungsabsicht unzureichend. Die Möglichkeit, dass der Angeklagte sich bei seinen Einlassungen und bei der Vernehmung des Zeugen K_____ über diesen Punkt geirrt oder missverständlich ausgedrückt hat, ist nicht von der Hand zu weisen. Denn er hat sich dahin eingelassen, dem Zeugen ███ in allen Fällen der Überführung und des Verkaufs der Kraftfahrzeuge nur geholfen zu haben. Hinzu kommt, dass er nach der Feststellung der Strafkammer seine Hilfe für den Zeugen ██ ███ dem Absatz der nicht gestohlenen Kraftfahrzeuge in unterschiedlicher Weise leistete und hierbei die Fahrzeuge auch „selbst“ überführt hat (UA S. 36).

Rechtsirrtümlich ist schließlich auch die Auffassung der Strafkammer, dass es sich bei dem Antrag zu A 14 um einen Beweisermittlungsantrag und bei den Anträgen zu A 2 bis 4 um Wertungen und nicht um Tatsachenbehauptungen handele.

Der Antrag zu A 14 enthält eine bestimmte Beweistatsache und das Beweismittel. Er ist deshalb als Beweisantrag anzusehen. Die Anträge zu A 2 bis 4 haben zum Inhalt, der Zeuge █████ könne bekunden, dass der Angeklagte im Fall B 13 der Anklage (= B 13 der Urteilsgründe), aber auch sonst im Auftrage des Zeugen █████ tätig gewesen sei. Damit hat der Angeklagte aber eine Tatsache behauptet und nicht etwa nur bestimmte tatsächliche Verhältnisse gewertet. So hat es die Strafkammer in den Urteilsgründen zutreffend aufgefasst und diese Tatsachenbehauptung des Angeklagten durch die Bekundungen des Zeugen K_____ als widerlegt angesehen (UA S. 45).

Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil, soweit es den Angeklagten HCD betrifft, im ganzen Umfange beruhen. Zwar hätte sich der Angeklagte auch dann, wenn er dem Zeugen ██ „nur behilflich“ war, aber Kenntnis von der strafbaren Herkunft der Fahrzeuge hatte, strafbar gemacht. Jedoch hat die Strafkammer das Tatgeschehen bisher unter diesem Gesichtspunkt nicht besonders geprüft.

II. Hiernach bedürfen die übrigen Verfahrensrügen, die unbegründet sind, keiner Erörterung.

III. Auch auf die Sachrüge braucht, da die Verfahrensbeschwerde gegen die Ablehnung der Beweisanträge wegen Verschleppungsabsicht im ganzen Umfange der Verurteilung des Angeklagten HCD durchgreift, nicht besonders eingegangen zu werden.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die bisherigen Feststellungen über die Vorstrafen des Angeklagten und deren Verbüßung oder sonstige Erledigung unzulänglich sind. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei der Bildung der Gesamtstrafe rechtsirrtümlich die Vorschrift des § 76 StGB außer Betracht gelassen hat. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer außerdem den Einwendungen des Angeklagten HCD, er besitze nur ausländische Führerscheine, nachzugehen und bei ihrer Entscheidung die Vorschrift des § 42 o StGB zu beachten haben.

Willms Bundesrichter Baumgarten ist erkrankt und verhindert, zu unterschreiben.

WillmsMeise
MeyerSchauenburg
Revision wegen Verfahrensfehlern: Beweisantragsablehnung und Trennung/Verbindung der Verfahren — Themis