Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Hehlerei-Verurteilung; Freispruch wegen verjährter Übertretung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 118/66
Datum
25.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte war vom Landgericht wegen Anstiftung zum Diebstahl und Hehlerei verurteilt worden. Der BGH hob die Verurteilung wegen Hehlerei in Fall V auf, da Feststellungen zur eigenständigen Verfügungsgewalt fehlten; das bloße Auffangen und Verwahren einer zugeworfenen Geldbörse genügt nicht. In Fall VII sprach der BGH frei, weil die Tat mittelbare Täterschaft der Angeklagten und zugleich nur eine verjährte Übertretung (§ 370 StGB) ergab. Die Sache wurde teilweise zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hehlerei (§ 259 StGB) setzt voraus, dass der Empfänger die Sache oder ihren Inhalt in eigener Verfügungsgewalt und mit Zueignungsabsicht erhält; bloße Verwahrung ohne Zueignungsabsicht genügt nicht.

2

Das bloße Auffangen und Mitnehmen einer einem Mittäter zugeworfenen Geldbörse begründet nicht ohne weitergehende Feststellungen die Verwirklichung des Hehlereitatbestandes.

3

Fehlende Feststellungen über die endgültige Verwendung der Beute oder die Entgegennahme eines Beuteanteils verhindern eine Verurteilung wegen Hehlerei und führen zur Aufhebung des Urteils.

4

Wenn eine erwachsene Person die Tatherrschaft hat und ein strafunmündiges Kind handelt, kommt mittelbare Täterschaft der Erwachsenen in Betracht; dies kann die Qualifikation als Anstifterin und eine gesonderte Hehlereibestrafung entfallen lassen.

5

Die Entwendung eines geringwertigen Nahrungsmittels, das zum baldigen Verbrauch bestimmt und verwertet wird, erfasst § 370 Abs.1 Nr.5 StGB (Übertretung) und nicht den Diebstahlstatbestand; die Verfolgung einer solchen Übertretung kann nach §§ 67 Abs.3, 68 StGB verjährt sein.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 25. Oktober 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen █████████████████ ███ geborene ███, die Hausfrau Therese, gesch. ████████, gesch. ██████ aus █████████████████, geboren ██████████████████ in ██, wegen Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████████ bei der ███████████, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25. Oktober 1965 wird

1. das Urteil, soweit es die Angeklagte betrifft, im Falle V der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben, 2. die Angeklagte im Falle VII der Urteilsgründe auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

Im Umfang der Aufhebung (I 1) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht unter I 2 entschieden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum Diebstahl und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

I. Die Jugendkammer hat im Falle V der Urteilsgründe festgestellt, dass die Angeklagte am Abend des 17. Juli 1963 mit ihrem Sohn Wilhelm ███████, dem Hilfsarbeiter Ewald ██████, eine Gaststätte besuchte. Dort saß sie später mit dem 48-jährigen Gast ██████████ zusammen. Sie verließ das Lokal gemeinsam mit dem zu dieser Zeit betrunkenen ██████████ gegen 1.30 Uhr, nachdem sie zuvor zu ███████ und ██████ gesagt hatte: „Der Mann hat viel Geld, den nehmen wir mit“.

███ und ███ folgten der Angeklagten und ██████████. Als die Angeklagte rief „kommt“, eilten sie hinzu und schlugen ██████████ mit Faustschlägen zu Boden. ██ versetzte dem am Boden liegenden Mann Fußtritte, ███ rief ihm, während er ein Messer gegen ihn richtete, zu: „Ich bring dich um“. Dann zog ███████ dem Niedergeschlagenen einen Goldring vom Finger und nahm ihn an sich. Außerdem holte er aus der Tasche ██████████s dessen Geldbörse und warf sie der Angeklagten zu. Die Angeklagte steckte die Geldbörse ein und nahm sie mit nach Hause, wo sie sie später gemeinsam mit ███████ und ██████ öffnete. Die Börse enthielt 150 DM.

Die Jugendkammer hat gemeinschaftlichen schweren Raub verneint und die Angeklagte wegen Hehlerei („Ansichnehmen“ der ihr von ███ zugeworfenen Geldbörse ██████████s) zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Diese Verurteilung ist nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt.

Da die anderen in § 259 StGB bezeichneten Hehlereihandlungen hier ausscheiden, kann sich die Angeklagte der Hehlerei nur dadurch schuldig gemacht haben, dass sie die Geldbörse „sonst an sich gebracht“ hat. Hierfür ist Voraussetzung, dass sie die Börse oder ihren Inhalt oder doch einen Teil ihres Inhalts im Einverständnis mit ihrem Sohn Wilhelm ███████ zu eigener Verfügungsgewalt erhalten hat (BGHSt 15, 53, 55, 56). Den Gründen des angefochtenen Urteils kann nicht entnommen werden, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.

Die Angeklagte hat zwar die ihr von ihrem Sohn zugeworfene Börse aufgefangen und mit nach Hause genommen. Hieraus folgt jedoch nicht, dass sie damit auch die Verfügungsgewalt über die Börse zu eigenen Zwecken erhalten hat. Es ist ebenso möglich, liegt sogar näher, dass die Angeklagte, der es „darum ging, von dem Inhalt der Börse etwas abzubekommen“ (S. 7 UA), die Börse im Einvernehmen mit Wilhelm ███████ an sich nahm, um sie bis zur endgültigen Verteilung der Beute zu verwahren. Für diese Möglichkeit spricht insbesondere, dass die Angeklagte die Börse erst später, und zwar gemeinsam mit ████████ und ███, geöffnet hat. Hat aber die Angeklagte die Börse am Tatort ohne Zueignungsabsicht lediglich in Verwahrung genommen, so hatte sie hierdurch noch nicht den Tatbestand der Hehlerei erfüllt.

Auch die Frage, ob sich die Angeklagte durch eine spätere Handlung, etwa durch Entgegennahme des auf sie entfallenden Beuteanteils, der Hehlerei schuldig gemacht hat, kann nicht abschließend entschieden werden. Insoweit fehlt dem angefochtenen Urteil Feststellungen darüber, was mit der Geldbörse und ihrem Inhalt letztlich geschah, ob insbesondere die Angeklagte hiervon etwas erhalten hat.

Das angefochtene Urteil war sonach, soweit die Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufzuheben. Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist auf folgendes hinzuweisen:

1. Die Tat ist wiederum unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Gelangt das Landgericht, was mit Rücksicht auf das Gesamtverhalten der Angeklagten möglich ist, auf Grund seiner Feststellungen zu der Auffassung, dass die Angeklagte bei der Wegnahme der ██████████ gehörenden Gegenstände Mittäterin oder Teilnehmerin des Raubes war, so können für die neue Entscheidung die Urteile BGHSt 7, 134 und 13, 403 von Bedeutung sein.

2. Wird gegen die Angeklagte erneut eine Gefängnisstrafe verhängt, so werden bei der Prüfung, ob die Strafe zur Bewährung auszusetzen ist (§ 23 StGB), Gesamtpersönlichkeit und Vorleben der Angeklagten eingehender gewürdigt werden müssen, als dies in dem angefochtenen Urteil geschehen ist. Es kann in diesem Zusammenhang insbesondere nicht unberücksichtigt bleiben, dass gegen die Angeklagte bisher noch keine Freiheitsstrafe verhängt wurde und dass auch die im Jahre 1958 gegen sie ausgesprochene Geldstrafe nur geringfügig war.

3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist nicht mehr die Jugendkammer, sondern die Strafkammer zuständig, da das Urteil gegen die früheren Mitangeklagten, soweit sie Heranwachsende im Sinne der §§ 105 ff. JGG waren, rechtskräftig geworden ist.

II. Im Falle VII der Urteilsgründe führt die Revision der Angeklagten zum Freispruch.

Die Jugendkammer hat insoweit festgestellt, dass die noch strafunmündige Tochter der Angeklagten und ein anderes Mädchen der Angeklagten am 19. Oktober 1963 einen gestohlenen Hasen brachten. Da der Angeklagten der Hase zu klein war, forderte sie die Mädchen auf, einen größeren zu stehlen. Der daraufhin von den beiden Mädchen gestohlene ausgewachsene Hase wurde im Haushalt der Angeklagten verwertet.

Die Jugendkammer war der Auffassung, dass die Angeklagte wegen Anstiftung zum Diebstahl und, da sie den großen Hasen an sich gebracht und verwertet habe, wegen Hehlerei zu bestrafen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Die Angeklagte war, soweit der Diebstahl des ausgewachsenen Hasen in Frage steht, nicht Anstifterin ihrer Tochter, sondern mittelbare Täterin, da sie selbst, nicht aber das Mädchen die Tatherrschaft hatte. Die fehlende strafrechtliche Verantwortlichkeit des Kindes schloss zwar eine Anstiftung nicht schlechthin aus. Es handelte aber, als es den größeren Hasen entwendete, nicht in der Absicht, sich selbst den Hasen zuzueignen; es folgte vielmehr der Anordnung seiner Mutter, die den Hasen zur Verwertung für die Familie haben wollte.

In der eigenen mittelbaren Täterschaft der Angeklagten geht die Anstiftung des anderen Mädchens zum gleichen Diebstahl auf (RGSt 70, 296). Mit Rücksicht auf die Täterschaft der Angeklagten entfällt ihre Bestrafung wegen Hehlerei.

Durch die Entwendung des Hasen hat die Angeklagte nicht den Tatbestand des § 242 StGB, sondern den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllt, da es sich bei dem Hasen um ein Nahrungsmittel von unbedeutendem Wert handelte, das zum alsbaldigen Verbrauch im Haushalt der Angeklagten bestimmt war und auch alsbald verwertet wurde. Wegen der danach vorliegenden Übertretung ist rechtzeitig Strafantrag gestellt (§ 370 Abs. 2 StGB). Die Verfolgung der Übertretung ist jedoch gemäß §§ 67 Abs. 3, 68 StGB verjährt. Die erste richterliche Handlung, die wegen der am 19. Oktober 1963 begangenen Tat gegen die Angeklagte gerichtet war, hat erst am 22. April 1964, also nach mehr als drei Monaten stattgefunden.

Da für die der Angeklagten zur Last gelegten Vergehen der Anstiftung zum Diebstahl und der Hehlerei ein Schuldnachweis nicht erbracht, die nachgewiesene Übertretung aber verjährt ist, war die Angeklagte im Fall VII der Urteilsgründe freizusprechen (RGSt 66, 51, 53; BGHSt 1, 231, 235).

BaldusKirchhofMüller
WillmsHenning
Revision: Aufhebung der Hehlerei-Verurteilung; Freispruch wegen verjährter Übertretung — Themis