Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und Zurückverweisung wegen Unklarheit über Vorstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 118/66
- Datum
- 04.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Gesamtstrafenausspruch ist aufzuheben, wenn aus den Urteilsgründen nicht hinreichend klar wird, ob bereits verbüßte Strafen in die Gesamtsanktion einzubeziehen sind.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe obliegt die Zuständigkeit der Kammer, die nach Rechtskraft der gegen Mitangeklagte ergangenen Entscheidungen verantwortlich ist; ist dies die Strafkammer, bildet sie die Gesamtstrafe zu beachten einschlägiger Rechtsprechung.
Mundraub setzt voraus, dass die Sache zum alsbaldigen Verbrauch entwendet wird; ein Verkauf des Entwendeten schließt Mundraub aus.
Die Bemessung der Einzelstrafen bleibt vorbehaltlich konkreter Rechtsfehler hinreichend begründeter Feststellungen unbeanstandet.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 25. Oktober 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 118/66 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Horst ██ ██████████████ DC, geboren am █████ in ████, Kreis ████, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 4. Mai 1966 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25. Oktober 1965, soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung auch über die Kosten des Rechtsmittels und die Entscheidung mittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Jugendkammer des Landgerichts in Darmstadt hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den Schuldspruch und den Ausspruch über die Einzelstrafen betrifft. Im Falle IV scheidet ein Mundraub deswegen aus, weil einer der gestohlenen Hasen verkauft, dieser also nicht zum alsbaldigen Verbrauch entwendet wurde. Die Bemessung der Einzelstrafen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben.
Nach den Urteilsgründen verbüßte der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung eine Strafe in anderer Sache (UA Bl. 13). Wann die dieser Strafe zugrunde liegende Tat (oder Taten) begangen worden und wann der Angeklagte deshalb verurteilt worden ist, ergibt sich nicht aus dem Urteil. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Strafe in die Gesamtstrafe einbezogen werden musste. Deshalb war der Gesamtstrafausspruch aufzuheben. Da das Urteil gegen die Mitangeklagten, soweit sie Heranwachsende im Sinne der §§ 105 ff JGG waren, rechtskräftig geworden ist, ist nunmehr nicht die Jugendkammer, sondern die Strafkammer zuständig. Diese wird die Gesamtstrafe unter Beachtung der BGHSt 4, 366; 15, 66 und BGH NJW 1953, 1853; 1954, 339 zu bilden haben.
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