Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch: Anwesenheit des Referendars bei Beratung nicht beanstandet

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 118/64
Datum
02.10.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte gegen den Freispruch in einem Mordverfahren und rügte u.a. die Anwesenheit eines Referendars bei der Beratung (§ 193 GVG) sowie die Vereidigung zweier Zeugen (§ 60 Nr. 3 StPO). Der BGH verwirft die Revision. Er hält die Anwesenheit des Referendars wegen fortdauernder Ausbildungstätigkeit für zulässig, sieht allenfalls formale Verfahrensverstöße als ohne entscheidenden Einfluss und bestätigt die freie Beweiswürdigung des Schwurgerichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwesenheit eines Referendars bei Beratung und Abstimmung ist nach § 193 GVG zulässig, wenn er zur juristischen Ausbildung bei dem Gericht dienstlich beschäftigt ist; dies gilt auch, wenn formale Zuweisungszeiten abgelaufen sind, solange seine Ausbildungsaufgaben fortbestehen.

2

Ein Verfahrensverstoß durch die Vereidigung von Zeugen entgegen § 60 Nr. 3 StPO führt nur zur Aufhebung des Urteils, wenn er die Entscheidungsfindung des Gerichts tatsächlich beeinflusst hat; bloßes Vorliegen des Verstoßes genügt nicht.

3

Die Revision darf die freie Beweiswürdigung des Tatgerichts nicht durch eine eigene Würdigung ersetzen; sie ist nur auf Rechtsfehler, unzulässige Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze zu prüfen.

4

Eine Rüge behaupteter Verfahrensfehler ist nur dann begründend, wenn substantiiert dargetan wird, dass der Fehler entscheidungserheblich war; abstrakte oder unbestimmte Einwände sind unbeachtlich.

Vorinstanzen

Schwurgericht Gießen, 18. April 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Autoschlosser Dymitr ███ alias Edward aus ████, geboren ██████████ in ██ (Bezirk ██████), ███████, wegen Mordes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Gießen vom 18. April 1963 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten, der im Frühsommer 1942 als Wachmann zur Außendienststelle Czortkow des Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des SD für den Distrikt Galizien kommandiert worden war, von dem Vorwurf freigesprochen, zwei jüdische Bewohner aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben, und zwar im Winter 1942/43 in Czortkow den Spengler Jona █████ und am 13. April 1943 in Buczacz die Fryderyka ██.

Gegen den Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Eine Verletzung des § 193 GVG, wie sie die Revision 1.) in der Anwesenheit des Referendars Beckert bei der Beratung und Abstimmung des Schwurgerichts sieht, liegt nicht vor.

Diese Vorschrift erweitert den bei der Beratung und Abstimmung eines Gerichts zugelassenen Personenkreis, der an sich nur die zur Entscheidung berufenen Richter umfasst, auf die bei demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Referendare, denen der Vorsitzende die Anwesenheit gestattet. Zu ihnen zählte auch Referendar Beckert, der mit Erlaubnis des Vorsitzenden bei der Beratung und Abstimmung des Schwurgerichts zugegen war. Zwar befand er sich, worauf die Revision zutreffend hinweist, damals im Vorbereitungsdienst beim Verwaltungsgericht in Darmstadt, hatte also den in § 26 Abs. 2 der Hessischen Juristischen Ausbildungsordnung vom 27. November 1957 – GVBl. S. 161 – für die Unterweisung bei einer Strafkammer vorgesehenen Ausbildungsabschnitt, für dessen Dauer er dem Landgericht in Gießen überwiesen war, an sich schon durchlaufen. In Wahrheit hatte er ihn jedoch nicht abgeschlossen; denn er hatte in der Zeit, in der er der Strafkammer zugeteilt war, die in § 32 Abs. 1 aaO für Referendare vorgeschriebene Hausarbeit aus dem Gebiet des Strafrechts nicht anfertigen können, weil damals, wie die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden des Schwurgerichts und des Berichterstatters ergeben, keine geeignete Sache für die Anfertigung einer entsprechenden Hausarbeit angefallen war. Die Gelegenheit, diese für eine ordnungsmäßige Ableistung des Vorbereitungsdienstes notwendige Arbeit nachzuholen, erhielt er erst durch den Auftrag, die Gründe des angefochtenen Urteils zu entwerfen. Insofern dauerte also seine der juristischen Ausbildung dienende Beschäftigung bei dem Landgericht in Gießen trotz des Ablaufs der Zeit, für die er einer Strafkammer formell zugewiesen war, noch an. Referendar Beckert zählte deshalb, jedenfalls für die Dauer der Erledigung des ihm erteilten Auftrages, zu denjenigen Personen, deren Anwesenheit bei der Beratung und Abstimmung eines Gerichts § 193 GVG gestattet. Die von der Revision erhobenen Bedenken sind somit nicht begründet.

2.) Die Rüge, das Schwurgericht hätte gemäß § 60 Nr. 3 StPO von einer Vereidigung der Zeugen ██████████ und ███████████████ absehen müssen, weil diese wegen Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat bereits verurteilt worden seien, kann nicht durchgreifen. Selbst wenn die beiden Zeugen unter Verletzung dieser Bestimmung vereidigt worden wären, würde das Urteil auf dem Verfahrensverstoß nicht beruhen; denn es bietet keinen Anhalt dafür, dass die Beeidigung die Urteilsfindung irgendwie zugunsten des Angeklagten beeinflusst hat.

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde 3.) hat keinen Rechtsfehler ergeben, der die Revision zum Erfolge führen könnte. Die von ihr behaupteten Widersprüche und Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze liegen nicht vor. Die Zweifel des Schwurgerichts an der objektiven Richtigkeit der Angaben, welche die Zeugen ██, ███ und Josef █████████ über die Mitwirkung des Angeklagten an dem von ihnen geschilderten Geschehen gemacht haben, sind mit der Überzeugung von der subjektiven Glaubwürdigkeit dieser Zeugen durchaus vereinbar. Was die Revision hier im einzelnen vorbringt, ist nichts anderes als der unzulässige und daher unbeachtliche Versuch, die Beweiswürdigung des Schwurgerichts durch eine eigene zu ersetzen und auf dieser Grundlage Widersprüche und Verstöße gegen Denkgesetze aufzuzeigen.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision vertreten, jedoch nur, soweit sie auf eine Verletzung des § 193 GVG gestützt worden war.

BaldusScharpenseelHenning
KirchhofMeyer
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