Revision teils verworfen, Zurückverweisung zur Bildung einer Gesamtstrafe (Falscheidesfall)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 118/58
- Datum
- 16.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässiger Falscheid liegt vor, wenn der Erklärende seine Erregung erkennt und weiß, dass er infolgedessen nicht in der Lage ist, die eidesstattliche Erklärung mit der gebotenen Sorgfalt abzugeben, und dennoch ohne Versuch einer Aufschiebung eidesstattliche Angaben macht.
Die Unterlassung, zur Sicherstellung ordnungsgemäßen Verhaltens bei Eidesabnahme Maßnahmen wie die Beantragung einer Aufschiebung zu ergreifen, kann das fahrlässige Verhalten begründen.
Eine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist zu verwerfen, wenn die Annahme der Vorinstanz über das Vorliegen von Fahrlässigkeit nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft ist.
Sind wegen weiterer Taten bereits Strafen verhängt worden und diese bei Verkündung des Urteils noch nicht vollständig verbüßt, ist über die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg (Lahn), 7. Januar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Autoschlosser Werner C__ aus ███, geboren am ███ 1915 in ███, Kreis ███ (Thüringen), wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Bundesanwalt C____ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg (Lahn) vom 7. Januar 1958 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist zum Schuldspruch und zur Strafzumessung offensichtlich unbegründet. Die Annahme, dass der Angeklagte fahrlässig seine Eidespflicht verletzt hat, weil er nicht einmal versucht hat, eine Aufschiebung der Eidesabnahme zu erlangen, ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn er hat, wie das Landgericht feststellt, seine Erregung erkannt und gewusst, dass er in diesem Zustand unfähig war, das Vermögensverzeichnis mit der gebotenen Sorgfalt aufzustellen.
Das Urteil ergibt, dass der Angeklagte nach Begehung, aber vor Aburteilung seiner Eidesverletzung mehrfach bestraft worden ist, lässt jedoch nicht erkennen, ob er bei Verkündung des angefochtenen Urteils die verhängten Strafen bereits vollständig verbüßt hatte. War dies nicht der Fall, so musste § 79 StGB angewandt werden.
| Dotterweich | Baldus | Scharpenseel | |||
| Dr. Busch | Dr. Schalscha |