Betrug im Rückfalle: Geldstrafe zwingend; Zusammenfassung der Strafzumessungsgründe zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 118/55
- Datum
- 19.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilung wegen Betrugs im Rückfalle ist nach § 264 Abs. 1 StGB neben Zuchthaus zwingend auch eine Geldstrafe anzuordnen.
Die Strafkammer kann die Strafzumessungsgründe für mehrere Taten zusammenfassend darlegen; es genügt, die bestimmenden, das heißt wesentlichen Strafzumessungsgründe anzugeben.
Nur die bestimmenden Strafzumessungsgründe müssen im Urteil angegeben sein; das Unterlassen, jede im Urteil festgestellte Tatsache nochmals zu erwähnen, begründet keinen Rechtsfehler, sofern das Gesamturteil die maßgeblichen Erwägungen erkennen lässt.
Angriffe auf die Strafzumessung, die lediglich die Beweiswürdigung betreffen, begründen keinen Rechtsfehler, wenn die Strafkammer die maßgeblichen Erwägungen darlegt.
Die Beschränkung einer Revision auf die Straffrage kann in prozessualer Hinsicht unzulässig sein, wenn die erforderlichen Vollmachten oder die erforderliche Begründung nicht nachgewiesen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 19. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Binnenschiffer z. Zt. Hilfsarbeiter Willi ███ aus █████████████████████, geboren am █████ ████, in U.-H. zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i. R. b.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. April 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt bei der Verkündung: Amtsgerichtsrat der Staatsanwaltschaft, als Vertreter, Justizangestellter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 19. Oktober 1955 im Strafausspruch insoweit aufgehoben, als nicht zugleich auf drei Geldstrafen erkannt ist. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen.
Die seit dem 20. Oktober 1955 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betrugs im Rückfalle in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Straffrage beschränkt und zwar insoweit, als neben der Zuchthausstrafe nicht auf eine Geldstrafe erkannt ist. Sie hat Erfolg. Denn nach § 264 Abs. 1 StGB ist bei der Verurteilung wegen Betrugs im Rückfalle neben Zuchthaus zwingend auch Geldstrafe vorgeschrieben. Das Urteil berücksichtigt dies nicht. Deshalb ist insoweit die Aufhebung seines Strafausspruchs geboten.
Nach Lage der Sache werden die verhängten Zuchthausstrafen durch die gesetzlich gebotene Nachholung der Geldstrafen nicht berührt, so daß die erkannte Gesamtstrafe bestehenbleiben kann.
2.) Der Angeklagte hat zunächst unbeschränkt Revision eingelegt; in der Revisionsbegründung ist sie dann auf die Straffrage beschränkt. Eine Vollmacht des Verteidigers dazu ist nicht nachgewiesen (vgl. BGHSt 3, 46). Da aber die Revisionsanträge und deren Begründung lediglich den Strafausspruch betreffen, fehlt es im übrigen an der erforderlichen Begründung der Revision, so daß diese insoweit unzulässig ist.
Die Revision rügt Verletzung des § 267 Abs. 5 StPO, weil nach ihrer Meinung das Urteil in den Einzelfällen keine Strafzumessungsgründe enthält. Die Strafkammer habe nur die straferschwerenden, nicht aber die strafmildernden Umstände berücksichtigt bzw. ausdrücklich hervorgehoben.
Mit diesem Vorbringen hat die Revision keinen Erfolg. Die Strafkammer stellt fest, daß für die Straftaten keine mildernden Umstände gegeben sind, und erörtert im einzelnen, daß der Angeklagte sich nicht in Not befunden hat. Das Urteil weist darauf hin, daß die zum Teil erheblichen Vorstrafen und die zur Tatzeit noch laufende Bewährungsfrist den Angeklagten nicht von seinem verbrecherischen Tun haben abhalten können. Dabei hebt es hervor, daß der Angeklagte in gewissenloser Weise Arbeiter in mehreren Fällen um erhebliche Summen ihres hart erarbeiteten Verdienstes geprellt und verschiedene von ihnen sogar veranlaßt hat, ihre Stellung zu kündigen, wodurch ihnen weitere Nachteile entstanden sind. Andererseits berücksichtigt das Urteil, daß der Angeklagte unverschuldet arbeitslos war, weil ihn seine Firma aus Arbeitsmangel entlassen hatte. Mit allen diesen Erwägungen begründet die Strafkanmer die Strafzumessung, wobei sie zu der Überzeugung kommt, daß der Angeklagte empfindliche Strafen verdient hat. Erst anschließend hieran sind im Urteil alsdann die Strafen für die einzelnen Strafälle ausgeworfen. Daher trifft es nicht zu, daß die Strafkammer bei der Verhängung der Einzelstrafen die bestimmenden Strafzumessungsgründe nicht angegeben habe. Denn die Zusammenfassung der Strafzumessungsgründe für die mehreren Straftaten war durchaus zulässig (siehe auch BGHSt 8, 205).
Daraus, daß die Strafkammer in ihren Strafzumessungsgründen nicht ausdrücklich alle im Urteil festgestellten Tatsachen erwähnt hat, die die Art und Höhe der Strafe beeinflussen konnten, läßt sich nicht herleiten, diese seien bei der Festsetzung der Strafe außer Betracht geblieben. Denn nur die bestimmenden, d. h. die wesentlichen Strafzumessungsgründe müssen angegeben werden. Im übrigen bilden die Urteilsgründe ein einheitliches Ganzes, so daß die getroffenen Feststellungen, soweit sie für die Bemessung der Strafe Bedeutung haben, in den Strafzumessungsgründen nicht sämtlich nochmals ausdrücklich wiederholt zu werden brauchten.
Die übrigen Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung sind nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Sie ergeben keinen Rechtsfehler, der den Strafausspruch gefährden könnte.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schalscha | Werner | Hoepner | |||
| Baldus | Dr. | Menges |