Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung nach §176 StGB teilweise aufgehoben und eingestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 118/55
Datum
17.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern nach §176 StGB verurteilt; seine Revision rügte Verfahrensfehler und Rechtsanwendungsfehler. Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung wegen eines versuchten Verbrechens auf, da Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 eintritt, und stellte dieses Verfahren ein. Weitergehende Rügen zur Beweiswürdigung und zur Pflicht nach §244 Abs.2 StPO wurden verworfen. Die Sache wurde zur Neuberechnung der Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen eines Straffreiheitsgesetzes für eine Tat erfüllt, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

2

Die Überprüfung der freien Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist auf das Vorliegen rechtlicher Fehler beschränkt; bloße Angriffe auf die Tatsachenwürdigung ohne Rechtsfehler rechtfertigen keine Aufhebung.

3

Die richterliche Aufklärungspflicht nach §244 Abs.2 StPO verlangt nicht in jedem Fall die Vernehmung bestimmter Zeugen; eine Zeugeneinvernahme ist nur dann geboten, wenn sich daraus konkrete, entscheidungserhebliche Erkenntnisse erwarten lassen.

4

Wird eine einzelne Einzelstrafe aufgehoben, ist die Sache zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen, sofern die übrigen Strafen bestehen bleiben und das Gesamtstrafenbild neu zu bilden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 4. Februar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Invaliden Paul ██████ aus ████████████, dort geboren am ███████ 1895, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Werner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 4. Februar 1955 aufgehoben, soweit er wegen eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt ist. In diesem Umfang wird das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Die Gesamtstrafe des angefochtenen Urteils wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und wegen fortgesetzter Verbrechen nach dieser gesetzlichen Vorschrift in vier Fällen zu insgesamt zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Die erste strafbare Handlung, die als Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet ist, ereignete sich im Sommer 1950, während die anderen Straftaten später begangen sind. Wegen der ersten Straftat ist auf drei Monate Gefängnis erkannt. Da der Angeklagte bis dahin unbestraft gewesen ist, sind die Voraussetzungen der Straffreiheit nach §§ 2, 11 StFrG 1954 gegeben. Auf Grund der Sachrüge der Revision ist deshalb insoweit das Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Verfahrensrechtlich bringt die Revision vor, das Gericht habe seiner gesetzlichen Aufklärungspflicht nicht genügt (§ 244 Abs. 2 StPO). Sie ist der Meinung, dass die Strafkammer eine Verurteilung nicht allein auf das Geständnis des Angeklagten hätte stützen dürfen, zumal dieser bei Beginn der Hauptverhandlung eine ganz andere Darstellung des Sachverhalts gegeben habe.

Mit diesem Vorbringen greift die Revision lediglich die Beweiswürdigung der Strafkammer an, die der Nachprüfung des Revisionsgerichts nicht unterliegt, sofern sie rechtlich fehlerfrei ist. Das trifft hier zu. Neben dem Geständnis des Angeklagten musste sich dem Gericht nicht die Vernehmung der verletzten Kinder als Zeugen in der Hauptverhandlung aufdrängen, so dass § 244 Abs. 2 StPO nicht verletzt ist.

Soweit die Revision ausdrücklich, aber ohne nähere Begründung die Verletzung von „Erfahrungen und Denkgesetzen“ bei Würdigung des Geständnisses des Angeklagten behauptet, kann sie ebenfalls nicht durchdringen. Denn derartige Verstöße lässt das Urteil der Strafkammer nirgends erkennen. Die Behauptung der Revision ist also lediglich als ein in diesem Rechtszug unbeachtliches Ankämpfen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer zu werten.

Die Nachprüfung des Urteils der Strafkammer hat auch sonst keinen Rechtsfehler ergeben, der den Angeklagten benachteiligt. Deshalb kann seine Revision im Übrigen keinen Erfolg haben.

Mit der Einzelstrafe wegen des versuchten Verbrechens kommt die Gesamtstrafe in Wegfall. Nach Lage der Sache ist aber ausgeschlossen, dass dadurch das Strafmaß bei den fortgesetzten vollendeten Verbrechen beeinflusst ist. Daher können die wegen dieser Straftaten erkannten Einzelstrafen bestehen bleiben, aus denen eine neue Gesamtstrafe zu bilden ist.

SchalschaWernerMenges
Dr. ArndtHoepner
Revision: Verurteilung nach §176 StGB teilweise aufgehoben und eingestellt — Themis