Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kind - Zurückverweisung zur Bewährungsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 118/53
Datum
06.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Rechtsfehler nach Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind (§176 StGB). Der BGH bestätigt die Verurteilung im Wesentlichen und verwirft die Revision, hält aber die Zurückverweisung gemäß §354a StPO für erforderlich, damit das Landgericht über eine mögliche Strafaussetzung zur Bewährung (§23 StGB) entscheidet. Die Beweiswürdigung und die Ablehnung weiterer Beweiserhebungen sind nicht rechtsfehlerhaft begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§244 Abs. 2 StPO) liegt nicht vor, wenn aufgrund sonstiger, tragfähiger Beweisanzeichen die Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage hinreichend gesichert ist und die Vernehmung weiterer Zeugen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse erwarten lässt.

2

Die Ablehnung eines Augenscheins (vgl. §244 Abs. 5 StPO) ist nicht zu beanstanden, wenn die örtlichen Verhältnisse durch verlässliche sonstige Beweismittel bereits ausreichend aufgeklärt sind.

3

Der Vorsatz bezüglich des geringeren Lebensalters eines Kindes ist gegeben, wenn dessen äußeres kindliches Erscheinungsbild so deutlich ist, dass der Täter über das geringere Alter nicht im Zweifel sein konnte.

4

Kommt das Revisionsgericht zu keiner abschließenden Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung, ist nach §354a StPO an die Tat- bzw. Sachgerichtsbarkeit zurückzuverweisen, damit diese über eine etwaige Bewährung gemäß §23 StGB entscheidet.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 20. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kellner Siegfried ███ aus ██, Kreis █, geboren am ██████ in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Wilims Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 20. November 1952 wird die Sache zur Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Verfahrensrügen

I.

1.) Nach dem Urteil griff der Angeklagte am 31. Juli 1952 der ███████████████████████ geborenen Waltraud ██████ in der Städtischen Badeanstalt in Leer in wollüstiger Absicht wiederholt über dem Badeanzug zwischen die Beine und einmal unter der Badehose an den nackten Geschlechtsteil und drückte daran. Die Feststellungen stützt die Strafkammer vor allem auf die Aussagen des Kindes. Sie schenkt ihm vollen Glauben und führt hierzu u. a. an, dass auch seine Lehrer und ███████ übereinstimmend günstig beurteilten und bekundeten, sie hätten niemals Anzeichen einer Unaufrichtigkeit bei ihm festgestellt. Soweit der Zeuge ███████ auf die ihm bekannt gewordene Beobachtung einer anderen Lehrkraft hinwies, die gelegentlich bei dem Kinde ein gewisses Geltungsbedürfnis und ein anschmiegsames Wesen, glaubte festgestellt zu haben, lehnt die Strafkammer im Hinblick auf die weiteren Beweisanzeichen die Folgerung ab, das Kind habe den Vorfall verfälscht oder gar erfunden.

Die Revision bemängelt, dass die Strafkammer nicht die Lehrkraft, die dem Zeugen ███████ ihre Beobachtung mitteilte, vernommen habe. Sie sieht darin eine Verletzung der Aufklärungspflicht, da die Aussage dieser Lehrkraft möglicherweise zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes geführt hätte. Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer stellt fest, dass das Kind nach eingehender Belehrung den Vorfall in gleicher Weise schilderte, wie schon früher anderen Personen, und zwar in kindlich offener Weise; es habe sich dabei lediglich auf die sachliche Mitteilung seiner Wahrnehmungen beschränkt. Die Strafkammer hat von ihm einen günstigen Eindruck gewonnen. Nach der Aussage der Mutter ist es in geschlechtlicher Hinsicht weitgehend unaufgeklärt und hat keine Anzeichen einer Frühpubertät gezeigt. Die beiden vernommenen Lehrer haben es günstig beurteilt und seinen einwandfreien Charakter bestätigt. Der Angeklagte hat wiederholt die Eltern um Zurücknahme der Anzeige gebeten und dabei einmal erklärt, er habe „eine dumme Stunde“ gehabt und von Sinnen gewesen sein. Auch der Bademeister hat die von dem Kind geschilderten örtlichen Nebenumstände bestätigt. Auf Grund dieser Beweisanzeichen ist die Strafkammer der Überzeugung, das Kind sei glaubwürdig und seine Aussagen seien keinesfalls durch ein Geltungsbedürfnis oder ein anschmiegsames Wesen beeinflusst. Diese Sachlage drängte daher die Strafkammer nicht zur Vernehmung der Lehrperson, die gelegentlich ein Geltungsbedürfnis und ein anschmiegsames Wesen glaubte bemerkt zu haben. § 244 Abs. 2 StPO ist daher nicht verletzt.

2.) Auch die Rüge, die Strafkammer habe zu Unrecht die Vornahme eines Augenscheins abgelehnt, greift nicht durch. Der Verteidiger beantragte Freisprechung, „hilfsweise an Ort und Stelle festzustellen, dass die Bekundungen der Zeugin Waltraud ██████ nicht stimmen“. Die Strafkammer beschied den Antrag in den Urteilsgründen; sie lehnte ihn ab, da bereits der durch den Bademeister vermittelte Eindruck der fraglichen örtlichen Verhältnisse unbedenklich auch insoweit eine einwandfreie Überprüfung der Bekundungen der Zeugin Waltraud ██████ ermöglichte. Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt nicht gegen § 244 Abs. 5 StPO; auch § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt.

II.

Sachbeschwerde:

Die sachliche Nachprüfung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zur inneren Tatseite ist allerdings nach den Urteilsgründen zunächst unklar, ob die Kenntnis von dem Alter des Kindes als einem solchen unter 14 Jahren bei dem Angeklagten vorlag. Durch die anschließende Feststellung der Strafkammer, dass das zehnjährige Mädchen auch in seiner äußeren Erscheinung noch einen so weitgehenden kindhaften Eindruck vermittelte, dass auch der Angeklagte bei seiner Handlung nicht über das geringere Lebensalter des Kindes im Zweifel sein konnte, findet sich aber dann auch in dieser Hinsicht der Vorsatz des Angeklagten ausreichend bejaht, so dass kein durchgreifender Rechtsfehler bestehen bleibt.

Die Sache bedarf indessen um deswillen gemäß § 354a StPO der Zurückverweisung an das Landgericht, weil noch Prüfung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB erfolgen muss (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953).

Dr. MoerickeDr. LudwigMenges
WernerWilims
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