Treffer
BGH Urteil

Fortgesetzter Betrug: Aufhebung wegen unbestimmter Feststellungen und Vertretungsmacht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 118/50
Datum
27.10.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht bei gemeinschaftlich begangenen Einzelfällen nicht hinreichend bestimmt festgestellt hatte, in welchen Fällen und mit welchen Tatbeiträgen der Angeklagte mitwirkte. Zudem fehlten tragfähige Feststellungen zur Vertretungsmacht bei Geschäften im Namen der väterlichen Firma, die für Täuschung und Vermögensschaden entscheidend sein können. Das Verfahren wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; dabei ist auch der Fortsetzungszusammenhang erneut zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird in der Anklage Tateinheit angenommen und hält das Gericht einen darin enthaltenen Vorwurf für nicht erwiesen, bedarf es insoweit keines gesonderten Freispruchs.

2

Auch bei einer fortgesetzten Tat müssen die einzelnen Teilakte, soweit sie den Schuldspruch tragen, in ihren äußeren und inneren Tatbestandsmerkmalen so bestimmt festgestellt werden, dass dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung möglich ist.

3

Für die Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe ist der konkrete Tatbeitrag so festzustellen, dass sich daraus die vom Täter gewollte Beteiligungsform ergibt.

4

Tritt der Handelnde beim Warenkredit als Vertreter eines Dritten auf, hängt Täuschung und Vermögensschaden maßgeblich davon ab, ob und in welchem Umfang Vertretungsmacht bestand und dem Vertragspartner gegenüber offengelegt war; bei wirksamer Vertretung kann ein Schaden ausscheiden, wenn der Vertretene zahlungsfähig ist.

5

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der zumindest Rechtsgut, Art der Verletzung sowie Ort, Zeit und ungefähre Begehungsweise der späteren Taten in Grundzügen vorweg umfasst.

Rubrum

In der Strafsache gegen den Vertreter Hans Günther ████ aus ██, dort geboren am ██████ 1922, wegen Betruges hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. August 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt █████████ bei der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das gegen ihn ergangene Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27. Oktober 1950 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Verfahrensrüge:

Unbegründet ist das Vorbringen, die Strafkammer hätte den Angeklagten freisprechen müssen, soweit sie eine Beihilfe zum betrügerischen und einfachen Bankrott für nicht erwiesen hielt. Der Wegfall dieser Anklage bedurfte keines besonderen Freispruchs, da die Anklage Tateinheit mit fortgesetztem Betrug angenommen hatte (RGSt 52, 190).

Nach dem Urteil hat die Strafkammer entgegen der Behauptung der Revision festgestellt, dass der Angeklagte den Betrug zum Teil gemeinschaftlich mit ███████████████ begangen hat. Dass sie dies in dem Urteilsspruch nicht zum Ausdruck brachte, beschwert den Angeklagten nicht.

Sachbeschwerde:

a) Taten, die der Angeklagte gemeinschaftlich mit █████ ausführte

Das Urteil befasst sich unter A mit den Straftaten des █████ und unter B mit denen des Angeklagten, die er allein begangen hat.

Bei der Behandlung der Taten des █████ führt es allgemein zu den unter 9 bis 24 dargelegten Fällen aus, er habe einen Teil dieser Betrügereien gemeinschaftlich mit dem Angeklagten ███ ausgeführt. Hierzu stellt es weiter fest, dass █████ unter Ausnutzung der geschäftlichen Beziehungen seines Vaters sich in gleicher Weise wie ███ Geld beschaffen wollte, dass er in zahlreichen Fällen die Verbindung zwischen █████ und den Großhandelsfirmen herstellte und dem █████ auch die Namen der Radiohändler angab, die zu Unterpreisen und ohne Rechnung Waren ankauften. Bei der rechtlichen Würdigung der Handlungen des Angeklagten führt es später noch einmal an, dass der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt dem █████ in zahlreichen Fällen geholfen habe, Waren auf Kredit zu erlangen und die auf Kredit gekauften Gegenstände erheblich unter dem Wert weiter zu verkaufen. In welchen der unter 9 bis 14 aufgeführten Fälle er mit █████ ███ zusammengearbeitet hat, auf welche Weise in einzelnen Fällen und welchen Vorteil er jeweils hatte, stellt es jedoch nicht fest. Nur zu den Fällen A 10 und 14 trifft es noch nähere Feststellungen über den Tatbeitrag des Angeklagten. Danach hat sich ██████ im Falle 10 durch Vermittlung des ██ an die Firma ███████ (Valvo-Werke) gewandt und bestellte fünf Radioapparate, die er gemeinsam mit █████ abholte und wovon er drei mit ihm bei einem von █████ genannten Händler veräußerte. Im Fall 14 rief der Angeklagte dem Prokuristen der Firma ████████ telefonisch an und gab sich als Geschäftsführer der Firma ██ aus. Ob er noch eine weitere Tätigkeit entfaltete, ist nicht ersichtlich.

Diese Feststellungen genügen nicht. Sie lassen nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit ersehen, in welchen Fällen und auf welche Weise im einzelnen jeweils der Angeklagte mit █████ zusammenwirkte. Die Angaben „einen Teil dieser Betrügereien“, „in einzelnen Fällen“, sind unbestimmt und geben keine Klarheit über den Umfang der Schuld des Angeklagten. Sie lassen die Möglichkeit offen, dass die Strafkammer den Schuldausspruch insoweit nicht auf bestimmte Tatsachen stützte, von deren wirklichem Geschehen sie die volle Überzeugung gewonnen hatte, sondern sich mit einer unsicheren allgemeinen Angabe begnügte. Wenn die gemeinschaftlich mit █████ begangenen Handlungen auch nur unselbständige Teile der fortgesetzten Tat sind, muss das Urteil auch für diese Einzelakte jeweils den äußeren und inneren Tatbestand des Betrugs feststellen.

Auch in den Fällen Nr. 10 und 14 sind die Angaben unzureichend. Worinach hat █████ „durch Vermittlung des Angeklagten“ sich an die Firma ███████ gewandt, wie diese Vermittlung vor sich gegangen ist und welche Tätigkeit der Angeklagte entfaltete, lässt sich nicht entnehmen. Im Fall 14 ist der Inhalt des Telefongesprächs nicht angegeben, so dass nicht ersichtlich ist, auf welche Weise er auf den Prokuristen einwirkte. Zudem lassen die bisherigen Feststellungen die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte nicht als Täter, sondern als Gehilfe handeln wollte.

Dem Revisionsgericht ist daher eine Nachprüfung verwehrt, ob die Strafkammer zu Recht die Tatbestandsmerkmale des Betrugs in den Fällen, in denen sie einen solchen erblickt, ohne Rechtsfehler angenommen hat.

b) Handlungen, die der Angeklagte allein begangen hat

1.) Unbegründet ist das Revisionsvorbringen, im Fall ████████ (B 1) sei weder eine Schädigung noch eine Täuschungsabsicht nachgewiesen. Der Angeklagte hat mit Reichardt die Firma ███████████████████ getäuscht, indem er den Anschein erweckte, ██████ wolle den Radioapparat für sich kaufen, die vereinbarten Zahlungen leisten und den Apparat, an dem sich die Firma das Eigentumsrecht vorbehielt, bis zur vollen Bezahlung behalten. In Wahrheit wollte █████████, der nur als Strohmann auftrat, den Apparat nicht für sich kaufen, sondern gab ihn sofort an Biefeldt weiter; er hatte auch nicht die Absicht, die Kaufpreisraten zu bezahlen. Diese Täuschung bestimmte die Firma zur Hergabe des Geräts. Sie wurde in ihrem Vermögen geschädigt, da sie nur eine unsichere, schwer durchsetzbare Gegenforderung erhielt. Dass ████████ später aus Furcht vor einer Strafverfolgung den Kaufpreis bezahlte, war nur eine nachträgliche Beseitigung der bereits eingetretenen Vermögensgefährdung.

2.) Zu den Fällen B 2 bis 12 trägt die Revision vor, die Strafkammer habe zu Unrecht eine Täuschung der Lieferanten darin gesehen, dass der Angeklagte auf seine Beziehungen zu seinem Vater hingewiesen habe.

Der Fall 13 scheidet aus, da hierwegen der Angeklagte nicht verurteilt ist. Im Fall 9 enthält das Urteil keine Feststellung, dass seine Beziehungen zu der väterlichen Firma bekannt waren. In den Fällen 2, 3, 8 stellt es nicht fest, dass er sich auf seinen Vater berufen hat, sondern, dass er als Vertreter der väterlichen Firma bekannt war und deshalb kreditwürdig erschien. Der Angriff der Revision geht daher in diesen Fällen fehl. Soweit sie sich gegen die Feststellungen wendet, ist dies im Revisionsverfahren unzulässig. Die Strafkammer sieht im Übrigen in diesen Fällen 2, 3, 8, 9 zutreffend die Täuschung darin, dass der Angeklagte, der im eigenen Namen für sich handelte, seine Vertragsgegner über seine mangelnde Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit in Irrtum versetzte und sie dadurch zur Lieferung bestimmte, wobei er teilweise die Kenntnis seiner Beziehungen zu der väterlichen Firma ausnützte. Da die Lieferanten an Stelle der erwarteten sicheren nur eine unsichere Gegenforderung erhielten, wurden sie in ihrem Vermögen geschädigt. Dass der Angeklagte sich bewusst war, seine Vertragsgegner durch seine Täuschung zur Lieferung zu bestimmen und sie in ihrem Vermögen zu schädigen, ist den Feststellungen zu entnehmen. Sie lassen auch ersehen, dass er in der Absicht handelte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die nachträgliche Bezahlung durch seinen Vater ist eine Wiedergutmachung des bereits eingetretenen Schadens und rechtlich ohne Bedeutung. Dass der Angeklagte die Gewissheit hatte, sein Vater werde den Kaufpreis bezahlen, stellt das Urteil nicht fest. Die Strafkammer hat somit in diesen Fällen ohne Rechtsfehler die Merkmale des Betrugs bejaht.

Dagegen bestehen Bedenken gegen die Annahme eines Betrugs in den Fällen 4 bis 7, 10, 12. Hier trat der Angeklagte als Vertreter der väterlichen Firma auf und kaufte die Apparate für diese. Nach dem Urteil (S. 4) war er in dem Geschäft seines Vaters als Vertreter tätig. Der Umfang seiner Vertretungsmacht ist jedoch nicht dargelegt, auch nicht, ob sie den Vertragsgegnern bekannt gemacht war. Es ist daher nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte zum Verkauf und Kauf für die väterliche Firma berechtigt war und sich bei Abschluss der fraglichen Geschäfte innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht hielt.

War er zum Abschluss von Geschäften, also auch zum Kauf nicht berechtigt, so hat er die Lieferanten über den Inhalt seiner Vollmacht getäuscht und den Irrtum erweckt, sie würden, da Vertragsgegner die väterliche Firma sei, eine sichere Forderung erhalten. Die Annahme eines Betrugs wäre in diesen Fällen nicht zu beanstanden, da auch sonst die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale vorliegen.

War der Angeklagte jedoch allgemein zu derartigen Rechtsgeschäften bevollmächtigt, so verpflichtete er durch seine Erklärung gemäß § 164 BGB die Firma seines Vaters, auch wenn er im einzelnen Fall keinen Auftrag hatte. Es wäre daher ein rechtswirksamer Vertrag zwischen den Lieferanten und der Firma seines Vaters zustande gekommen. Eine Vermögensschädigung würde ausscheiden, falls diese Firma, wie nach dem Urteil anzunehmen, zahlungsfähig gewesen ist, da die Lieferanten die erwartete, gesicherte Forderung erhalten hätten. Die Strafkammer wird daher den Sachverhalt in dieser Richtung noch aufklären müssen.

Soweit der Angeklagte sich in diesen Fällen einer Untreue und unter Umständen einer Unterschlagung gegenüber seinem Vater schuldig gemacht hätte, würde eine Verfolgung mangels des erforderlichen Strafantrages ausscheiden (RGSt 75, 242).

3.) Unbegründet ist die Revision zu dem Fall 14.

Die Behauptung, es fehle an einer Feststellung, dass der Angeklagte nicht annehmen konnte, seinen Vertragsgegner Lohr aus dem Erlös der weiterverkauften Herde zu befriedigen, widerspricht dem Urteil. Hiernach hat er Lohr zur Überlassung der 60-Ton-Elektroherde durch die Behauptung bestimmt, er werde sie zu einem günstigen Preis weiterveräußern, obwohl er wusste, dass er sie nur zu einem Unterpreis absetzen könne. Daraus ergibt sich, dass er sich bewusst war, er werde Lohr nicht voll bezahlen können und dadurch schädigen, und dies in seinem Vorsatz aufgenommen hatte. Auch die Absicht, sich auf diese Weise einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist den Feststellungen zu entnehmen.

4.) Unzutreffend ist das Vorbringen der Revision, in den vor dem 15. September 1949 liegenden Fällen B 1, 2 hätte das Verfahren nach dem Straffreiheitsgesetz eingestellt werden müssen. Die Strafkammer hat eine fortgesetzte Tat angenommen. Die Einzelfälle dieser fortgesetzten Tat sind teils vor, teils nach dem 15. September 1949 begangen. Da die Einzelakte jedoch keiner selbständigen, eigenen rechtlichen Würdigung unterliegen, ist das Straffreiheitsgesetz in diesem Fall nicht anwendbar (BGH 2 StR 316/51; Urteil vom 20. November 1951).

Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer den Fortsetzungszusammenhang erneut prüfen müssen. Die bisherigen Feststellungen lassen nur den allgemeinen Vorsatz ersehen, gleichartige Taten öfters zu begehen. Fortsetzungszusammenhang liegt jedoch nur vor, wenn das als Gesamtvorsatz bezeichnete Wissen und Wollen des Täters von Anfang an den späteren Verlauf der mehreren Handlungen nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg umfasst, als das zu verletzende Rechtsgut und Art der Rechtsgutsverletzung, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGH 1, 313). Dass der Angeklagte einen solchen Gesamtvorsatz hatte, ist den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen.

Sollte die Strafkammer bei der neuen Entscheidung selbständige Taten annehmen, müsste sie prüfen, ob das Straffreiheitsgesetz auf die vor dem 15. September 1949 begangenen Taten anwendbar ist. Maßgebend wäre hierbei, ob für diese Taten keine höhere Gesamtstrafe als sechs Monate in Betracht käme. Weiter wird die Strafkammer auch die Beteiligung des Angeklagten an der Urkundenfälschung des █████ nach ihrem rechtlichen Gehalt zu würdigen haben.

Busch

BR Dr. Koeniger ist im Urlaub ortsabwesend und so am Unterschreiben verhindert.

Krauss

Bundesrichter Scharpenseel Dr. Dotterweich ist im Urlaub ortsabwesend und so am Unterschreiben verhindert.

Krauss
Fortgesetzter Betrug: Aufhebung wegen unbestimmter Feststellungen und Vertretungsmacht — Themis