Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Umwertung mehrerer Betrugstaten zu einer fortgesetzten Tat

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 11/85
Datum
22.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein LG-Urteil, das ihn wegen Betrugs in sieben Fällen zu insgesamt 4 Jahren und 9 Monaten Haft verurteilte. Der BGH änderte den Schuldspruch insoweit, dass vier der Taten als eine fortgesetzte Tat zu werten sind, weil der Vorsatz vor Beendigung des letzten Teilakts auf weitere gleichartige Taten erweitert war. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen. Die hiervon betroffenen Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtstrafe wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung über die Strafzumessung zurückverwiesen; die übrigen Einzelstrafen blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind bei mehreren gleichartigen Betrugshandlungen Vorsatz und Planung bereits vor Beendigung des letzten Teilakts auf weitere gleichartige Taten erweitert, sind diese als eine fortgesetzte Tat zu werten.

2

Die Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn durch die Änderung die Verteidigung des Angeklagten nicht in einer Weise beeinträchtigt wird, die eine andere Verteidigungsstrategie erforderlich gemacht hätte.

3

Führt die rechtliche Umwertung tatmehrheitlicher Handlungen zu einer Fortsetzungsqualität, können die hiervon betroffenen Einzelstrafen sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und zur neuerlichen Strafzumessung zurückverwiesen werden.

4

Unbetroffene Einzelstrafen können bestehen bleiben, sofern aus dem Revisionsfehler keine Beeinflussung ihrer Bemessung ersichtlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 20. September 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 11/85 in der Strafsache gegen ██████████, geboren am Necati Sadık am 19.4.1942 in SCD (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. September 1984

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Betrugs in vier Fällen verurteilt wird;

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II, 2 bis 5 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs, die die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs nach sich zieht.

1. Die Strafkammer hat bei der rechtlichen Wertung der unter II, 2 bis 5 der Urteilsgründe aufgeführten Taten als selbständige Handlungen nicht beachtet, dass der von ihr in diesen Fällen jeweils rechtsfehlerfrei festgestellte Gesamtvorsatz vor Beendigung des jeweils letzten Teilaktes einer Handlungsreihe auf die Begehung weiterer gleichartiger Taten erweitert worden ist.

Diese Betrugshandlungen stellen sich daher rechtlich als eine – fortgesetzte – Tat dar (BGHSt 23, 33).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte in diesen Fällen gegen den Vorwurf insgesamt fortgesetzter statt tatmehrheitlicher Begehungsweise nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der von ihr betroffenen Einzelstrafaussprüche und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die übrigen verhängten Einzelstrafen können bestehen bleiben. Denn der Senat schließt aus, dass deren Bemessung durch den aufgezeigten Rechtsfehler beeinflusst worden sein könnte.

Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

TheuneMillerNiemöller
MaierGollwitzer
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