Revision führt zur Umwertung mehrerer Betrugstaten zu einer fortgesetzten Tat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 11/85
- Datum
- 22.02.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind bei mehreren gleichartigen Betrugshandlungen Vorsatz und Planung bereits vor Beendigung des letzten Teilakts auf weitere gleichartige Taten erweitert, sind diese als eine fortgesetzte Tat zu werten.
Die Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn durch die Änderung die Verteidigung des Angeklagten nicht in einer Weise beeinträchtigt wird, die eine andere Verteidigungsstrategie erforderlich gemacht hätte.
Führt die rechtliche Umwertung tatmehrheitlicher Handlungen zu einer Fortsetzungsqualität, können die hiervon betroffenen Einzelstrafen sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und zur neuerlichen Strafzumessung zurückverwiesen werden.
Unbetroffene Einzelstrafen können bestehen bleiben, sofern aus dem Revisionsfehler keine Beeinflussung ihrer Bemessung ersichtlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 20. September 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 11/85 in der Strafsache gegen ██████████, geboren am Necati Sadık am 19.4.1942 in SCD (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. September 1984
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Betrugs in vier Fällen verurteilt wird;
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II, 2 bis 5 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs, die die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs nach sich zieht.
1. Die Strafkammer hat bei der rechtlichen Wertung der unter II, 2 bis 5 der Urteilsgründe aufgeführten Taten als selbständige Handlungen nicht beachtet, dass der von ihr in diesen Fällen jeweils rechtsfehlerfrei festgestellte Gesamtvorsatz vor Beendigung des jeweils letzten Teilaktes einer Handlungsreihe auf die Begehung weiterer gleichartiger Taten erweitert worden ist.
Diese Betrugshandlungen stellen sich daher rechtlich als eine – fortgesetzte – Tat dar (BGHSt 23, 33).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte in diesen Fällen gegen den Vorwurf insgesamt fortgesetzter statt tatmehrheitlicher Begehungsweise nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der von ihr betroffenen Einzelstrafaussprüche und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die übrigen verhängten Einzelstrafen können bestehen bleiben. Denn der Senat schließt aus, dass deren Bemessung durch den aufgezeigten Rechtsfehler beeinflusst worden sein könnte.
Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
| Theune | Miller | Niemöller | |||
| Maier | Gollwitzer |