Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Nichtbeachtung des Vereidigungsverbots (§60 Nr.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 11/80
Datum
06.02.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen Meineids; die Revision wurde im Schuldspruch verworfen, im Strafausspruch jedoch erfolgreich. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung, weil das Landgericht das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO und dessen Bedeutung als Strafmilderungsgrund nicht berücksichtigt hatte. Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB ist zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines minder schweren Falles des Meineids nach § 154 Abs. 2 StGB kann durch die Tatsache gestützt werden, dass der Täter als Zeuge nach § 60 Nr. 2 StPO nicht vereidigt werden durfte; dies ist als Strafmilderungsgrund zu prüfen.

2

Die Relevanz des Vereidigungsverbots nach § 60 Nr. 2 StPO ist objektiv zu beurteilen und hängt nicht davon ab, ob dem vereidenden Richter ein Verfahrensfehler erkennbar war.

3

Die Zusage, zugunsten eines Mitangeklagten falsche Aussage zu leisten, kann bereits den Tatbestand der vollendeten Strafvereitelung erfüllen.

4

Bei neuer Entscheidung sind konkurrierende Strafen zu einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu verbinden, wobei zeitliche Reihenfolge der Taten maßgeblich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 10. September 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 11/80

in der Strafsache gegen den Elektroinstallateur Horst Emil L ███ aus ████, dort geboren am ███ ██ 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Meineides

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 1980 beschlossen (§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO):

Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. September 1979, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Soweit sich die Revision mit der allgemeinen Sachrüge gegen den Schuldspruch richtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hat sie zum Strafausspruch Erfolg.

Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Meineids (§ 154 Abs. 2 StGB) verneint, weil hierfür keine Anhaltspunkte gegeben seien, zumal da der Angeklagte durch seinen Meineid ein schwerwiegendes Strafverfahren (wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen) habe beeinflussen wollen. Dabei hat das Landgericht ersichtlich nicht die als Strafmilderungsgrund in Betracht kommende Tatsache berücksichtigt, dass der Angeklagte als Zeuge in dem Strafverfahren gegen den Mitangeklagten ██████ nach § 60 Nr. 2 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen. Nach der Feststellung Bl. 5 UA hat er die den Mitangeklagten ██████ begünstigende falsche Aussage schon vor der Hauptverhandlung in dem Verfahren gegen ██████ zugesagt. Die in dieser Zusage liegende Beistandsleistung erfüllt bereits den Tatbestand der vollendeten Strafvereitelung (vgl. BGHSt 27, 74; BGH bei Dallinger MDR 1969, 724). Damit stand der Vereidigung des Beschwerdeführers das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO entgegen. Darauf, ob für das Gericht, das ihm den Eid abgenommen hat, der Verdacht der Strafvereitelung bereits erkennbar war, kommt es nicht an. Entscheidend ist nicht, ob dem vernehmenden Richter ein Verfahrensfehler zur Last fällt, sondern die Erwägung, dass die Vereidigung des teilnahmeverdächtigen Zeugen auch ohne Verfahrensfehler – dem mit dem Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO verfolgten Zweck objektiv widerspricht (BGHSt 23, 30, 32; 27, 74, 75). Die Strafkammer hatte sich deshalb bei Prüfung der Voraussetzungen des § 154 Abs. 2 StGB mit diesem Gesichtspunkt auseinandersetzen müssen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sie dann unter Berücksichtigung der weiteren von ihr angeführten Strafmilderungsgründe zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre.

Die neu erkennende Strafkammer wird mit der Freiheitsstrafe von vier Jahren aus dem Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 11. April 1979, die inzwischen durch Verwerfung der Revision des Angeklagten rechtskräftig geworden ist, eine Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu bilden haben, da der im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Meineid am 14. November 1978, also vor jenem Urteil begangen wurde.

SchumacherMillerTheune
MezgerMeyer
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