Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Wiedereinsetzung und Nachholung des rechtlichen Gehörs (§33a StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 117/97
Datum
26.11.1998
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO. Streitpunkt war, ob die hierfür erforderlichen Umstände substantiiert dargetan sind. Der Senat stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung noch für eine Entscheidung nach § 33a StPO hinreichend vorgetragen oder ersichtlich sind. Beide Anträge wurden als unzulässig verworfen; weitere Eingaben werden nicht mehr beschieden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zulässig, wenn die die Fristversäumnis begründenden Umstände substantiiert und hinreichend dargetan werden.

2

Eine Entscheidung nach § 33a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) setzt voraus, dass das Vorbringen eine nachvollziehbare und entscheidungserhebliche Gehörsverletzung belegt.

3

Fehlt eine ausreichende Darlegung der Voraussetzungen, kann der Antrag als unzulässig verworfen werden.

4

Der Senat darf wiederholte oder unzureichend begründete Eingaben ohne weitere Erörterung nicht mehr beschieden, wenn die Grundlagen nicht ersichtlich sind.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 117/97 vom 26. November 1998 in der Strafsache gegen wegen Förderung der Prostitution u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 1998

Tenor

Als unzulässig verworfen werden die Anträge des Angeklagten

1. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Beschlusses des Senats vom 16. Juli 1997, 2. auf Nachholung des rechtlichen Gehörs.

Gründe

Weder die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung noch für eine Entscheidung nach § 33a StPO sind ausreichend dargetan oder sonst ersichtlich (vgl. auch Beschluss des Senats vom 6. August 1997 in der vorliegenden Sache).

Weitere Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr verbescheiden.

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode
Verwerfung von Wiedereinsetzung und Nachholung des rechtlichen Gehörs (§33a StPO) — Themis