Verwerfung von Wiedereinsetzung und Nachholung des rechtlichen Gehörs (§33a StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 117/97
- Datum
- 26.11.1998
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zulässig, wenn die die Fristversäumnis begründenden Umstände substantiiert und hinreichend dargetan werden.
Eine Entscheidung nach § 33a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) setzt voraus, dass das Vorbringen eine nachvollziehbare und entscheidungserhebliche Gehörsverletzung belegt.
Fehlt eine ausreichende Darlegung der Voraussetzungen, kann der Antrag als unzulässig verworfen werden.
Der Senat darf wiederholte oder unzureichend begründete Eingaben ohne weitere Erörterung nicht mehr beschieden, wenn die Grundlagen nicht ersichtlich sind.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 117/97 vom 26. November 1998 in der Strafsache gegen wegen Förderung der Prostitution u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 1998
Tenor
Als unzulässig verworfen werden die Anträge des Angeklagten
1. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Beschlusses des Senats vom 16. Juli 1997, 2. auf Nachholung des rechtlichen Gehörs.
Gründe
Weder die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung noch für eine Entscheidung nach § 33a StPO sind ausreichend dargetan oder sonst ersichtlich (vgl. auch Beschluss des Senats vom 6. August 1997 in der vorliegenden Sache).
Weitere Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr verbescheiden.
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