Sofortige Beschwerde verworfen: Senatsbeschluss bereits rechtskräftig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 117/97
- Datum
- 06.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn der angegriffene Senatsbeschluss bereits rechtskräftig ist und damit der Änderung durch den Senat entzogen ist.
Ein rechtskräftig gewordener Senatsbeschluss kann vom selben Senat nicht mehr geändert werden; auf diese Rechtskraft schützt der Senat sich gegen nachträgliche Abänderungsbegehren.
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Vorlage an den Europäischen Gerichtshof oder Verweisung an einen anderen Senat sind unzulässig, soweit sie die Aufhebung oder Änderung eines bereits rechtskräftigen Beschlusses bezwecken.
Die Anwendbarkeit des § 33a StPO setzt eine substantiiert vorgetragene Behauptung des entsprechenden Falls voraus; ohne solche Darlegung liegt kein Anwendungsfall vor.
Vorinstanzen
Senats, 16. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 117/97 vom 6. August 1997 in der Strafsache gegen ███, geborener Peer Ernst August Wilhelm ███ aus WO, geboren am ███ 1945 in LO, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Förderung der Prostitution u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 1997
Tenor
Als unzulässig verworfen werden - die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 16. Juli 1997, - der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des vorgenannten Beschlusses, - der Antrag auf Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof, - der Antrag auf Verweisung der Sache an den 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs.
Gründe
Der Beschluss des Senats vom 16. Juli 1997 ist rechtskräftig (vgl. BGHSt 17, 94, 96, 97; BGHR StPO § 349 Abs. 2 und 3; BGH NStZ 1994, 596) und damit der Änderung durch den Senat entzogen. Ein Fall des § 33a StPO wird nicht behauptet und liegt auch nicht vor.
[Unterschriften:]
| Detter | Jahnke | Bode | |||
| Theune | Otto |