Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Generalprävention
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 117/88
- Datum
- 16.06.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen bei der Strafzumessung nur innerhalb des schuldangemessenen Rahmens berücksichtigt werden.
Zur Erhöhung der Strafe aus Abschreckungsgründen gegenüber potenziellen Tätern ist erforderlich, dass eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme der betreffenden Tatbestände festgestellt ist.
Der Zweck einer Strafnorm darf nicht zugleich als zusätzlicher eigenständiger Strafzumessungsgrund verwertet werden, da dies gegen § 46 Abs. 3 StGB verstößt.
Ist die Strafzumessung rechtlich fehlerhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 13. November 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 117/88
in der Strafsache gegen █████ den Arbeiter Günther geboren am ███████████ 1947 in [REDACTED], wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. November 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beischlafs mit Verwandten in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht begründet die verhängte Strafe u. a. wie folgt:
„Entscheidend für die Strafzumessung waren auch generalpräventive Gesichtspunkte, um zu verdeutlichen, dass ein Absinken der Hemmschwelle bei geschlechtlichen Kontakten innerhalb eines engen verwandtschaftlichen Verhältnisses keinesfalls hingenommen werden kann und auch, dass die Grenze der Gewaltanwendung bei Sexualstraftaten – auch innerhalb der Familie – nicht zu weit gesteckt werden darf.“
Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft.
Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen nur im Rahmen der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 28, 318, 326). Innerhalb dieses Rahmens darf der Tatrichter die Strafe aus Gründen der Abschreckung potentieller anderer Täter nur dann höher bestimmen (als sie sonst ausgefallen wäre), wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Taten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 6, 125, 127; BGH NStZ 1982, 463; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1984 – 2 StR 777/84; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 – 2 StR 156/86 und 2 StR 157/86 = NStZ 1986, 496).
Eine Hemmschwelle gegen sexuelle Kontakte zwischen nahen Verwandten aufzubauen und die gewaltsame Vornahme sexueller Handlungen zu verhindern, ist der Zweck der hier angewandten Strafvorschriften. Seine Verwertung als zusätzlicher Strafzumessungsgrund verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGHSt 17, 321, 324; BGHR StGB § 46 Abs. 3 Geldfälschung 1, 2, Vergewaltigung 1; BGH, Beschluss vom 14. Januar 1982 – 4 StR 686/81).
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