Treffer
BGH Beschluss

Revision im BtM-Verfahren: Aufhebung wegen lückenhafter Zeugenglaubwürdigkeitswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 117/84
Datum
08.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln führt zur Aufhebung des Landgerichtsurteils und Zurückverweisung. Das Urteil stützt sich maßgeblich auf Angaben eines Mitbeschuldigten, deren teilweise Glaubhaftigkeit das Tatgericht nicht hinreichend erklärt hat. Insbesondere hat das Gericht Motive des Zeugen und die Inkonsistenzen nicht überzeugend aufgeklärt. Zur erneuten Entscheidung ist auch die Frage der Nachweisbarkeit einzelner Taten zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Würdigung der Aussage eines belastenden Zeugen sind dessen mögliche Motive zur Falschaussage, Vorstrafen wegen Falschaussage und zeitliche sowie persönliche Umstände umfassend zu berücksichtigen.

2

Wenn das Tatgericht einzelne Teile einer Zeugenaussage für glaubhaft und andere Teile für unglaubhaft hält, hat es darzulegen, aus welchen Gründen die selektive Glaubwürdigkeit angenommen wird.

3

Die Möglichkeit, dass ein verurteilter Mitbeteiligter in Erwartung eines noch nicht abgeschlossenen Revisionsverfahrens durch neue belastende Angaben eigene Chancen verbessern will, ist als möglicher Wahrheitsbeeinflussungsgrund in die Glaubwürdigkeitsprüfung einzubeziehen.

4

Bei einer Anklage mehrerer selbständiger Taten kann aufgrund einer Verurteilung wegen fortgesetzter Tatbegehung nur insoweit verurteilt werden, wie die einzelnen Taten oder die fortgesetzte Tatbegehung hinreichend nachgewiesen sind; sonst ist freizusprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8. November 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 117/84 in der Strafsache gegen ███, die Fotosetzerin Brigitte, geboren am 1954 in Thüringen, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung auch über die Kosten des Rechtsmittels und zur Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die Verurteilung der Angeklagten beruht auf den Angaben des Zeugen Cemal M. (im Folgenden: M.), der zusammen mit anderen Türken in großem Umfang mit Rauschgift handelte und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde. Die Angeklagte war mit M. eng befreundet und besuchte ihn auch nach der Hauptverhandlung in dem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren noch regelmäßig in der Justizvollzugsanstalt. Ab Mitte Juni 1982 stellte sie diese Besuche jedoch ein und löste die Verbindung zu M. Bald darauf bestand dieser auf einer erneuten Vernehmung und behauptete in einer polizeilichen Aussage vom August 1982 erstmals, die Angeklagte habe ihm beim Erwerb des Rauschgiftes geholfen und dieses ohne seine Mithilfe allein weiterverkauft.

Das Landgericht hält die Angaben über die Mithilfe beim Erwerb für glaubhaft, folgt diesen aber nicht, soweit der Zeuge behauptet, die Angeklagte habe das Rauschgift weiterverkauft. Dabei berücksichtigt es zwar auch, dass M. a) vor dem 30. August 1982 auf gezielte Befragung hin und unter Hinweis auf seine Pflicht, als Zeuge wahrheitsgemäß auszusagen, die Angeklagte niemals belastet hatte, b) im Jahre 1984 in einer anderen Sache wegen einer Falschaussage verurteilt wurde, c) ein Interesse daran haben könnte, seine eigene Beteiligung an der Tat zu Lasten der Angeklagten als gering darzustellen und d) aus Enttäuschung darüber, dass die Angeklagte die Beziehung zu ihm abgebrochen hat, sie nunmehr aus Rache zu Unrecht belasten könnte.

Die Strafkammer folgt der Aussage über die Mithilfe dennoch und meint, das Interesse des Zeugen an seiner eigenen Entlastung (auf Kosten der Angeklagten), das er nach der Verurteilung in erster Instanz zu einer von ihm als zu hoch empfundenen Strafe besonders deutlich zu erkennen gegeben hatte, spreche deswegen nicht entscheidend gegen seine Glaubwürdigkeit, weil er die Angeklagte erstmals belastet habe, als über seine Revision noch nicht entschieden war und er sich noch Hoffnungen auf eine neue Verhandlung machen konnte.

Das Landgericht übersieht dabei jedoch, dass der mit den Besonderheiten des Revisionsverfahrens nicht vertraute Angeklagte gerade vor der Verwerfung seines Rechtsmittels noch gehofft haben kann, seine ihn entlastenden und die Angeklagte belastenden neuen Angaben könnten zu einer Änderung des Urteils zu seinen Gunsten führen.

Wenn die Strafkammer meint, weder die Aussage vor der Polizei noch die in der Hauptverhandlung biete Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge die Angeklagte aus Rache zu Unrecht belastet haben könnte, so übersieht sie hier, dass ███ auch nach ihrer Auffassung – die Angeklagte mit der Behauptung, sie habe das Rauschgift weiterverkauft, erheblich zu Unrecht belastet hat. Die Strafkammer gibt keine Erklärung dafür und zeigt auch kein Motiv auf, das er-

klärt, warum der Zeuge nur insoweit falsche Angaben gemacht haben könnte, im Übrigen aber plötzlich „einfach die Wahrheit sagen" wollte (UA S. 29).

Der neu entscheidende Tatrichter wird im Falle einer erneuten Verurteilung der Angeklagten wegen fortgesetzter Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auch zu beachten haben, dass ihr in der Anklage sechs selbständige Handlungen zur Last gelegt worden waren und sie deshalb freizusprechen ist, soweit ihr einzelne dieser Taten nicht nachzuweisen sind.

MaierMeyerTheune
MöslGollwitzer
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