Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung gewährt; Revisionen als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 117/83
Datum
18.05.1983
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Ein Angeklagter erhielt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; das Gericht stellte fest, dass die Eingangsvermerke die Fristversäumnis belegten. Nach inhaltlicher Nachprüfung ergaben die Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Daher wurden die Revisionen als unbegründet verworfen und der Urteilstenor berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Versäumung der Frist entschuldbar ist; dadurch entfällt eine zuvor erfolgte Verwerfung wegen Fristversäumnis.

2

Der Eingangsstempel der Geschäftsstelle ist ein maßgeblicher Anhaltspunkt für den Zugang einer Eingabe; die Behauptung eines abweichenden früheren Zugangs ist substantiiert zu behaupten und nachzuweisen.

3

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Der Revisionssenat kann den Urteilstenor berichtigen, soweit der Tenor nicht mit den rechtsfehlerfreien Urteilsgründen übereinstimmt und dadurch formell zu berichtigen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 11. November 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 117/83

in der Strafsache gegen

1. den Gastwirt Hans-Joachim ████, geboren am ██████ 1936 in ██████ (Kreis █████), 2. die Geschäftsführerin Hendrika ███████, geboren am ██████ 1944 in ██████ (Niederlande),

wegen versuchter Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 1983 gemäß § 46, § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

1. Dem Angeklagten ██████ wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt. Der Angeklagte hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. November 1982 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird der Urteilstenor dahin berichtigt, dass der Angeklagte ██████ zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Dem Antrag des Angeklagten ███████, die gemäß § 346 Abs. 1 StPO ergangene Entscheidung des Landgerichts aufzuheben, konnte nicht entsprochen werden. Die Revisionsbegründungsfrist ging erst nach Ablauf der Frist am 1. Februar 1983 bei Gericht ein. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Eingangsstempel „1. 2. 1983“ sei fehlerhaft, wird nach Überzeugung des Senats dadurch widerlegt, dass sowohl der Eingangsstempel der gemeinsamen Annahmestelle von Amts- und Landgericht als auch der der Geschäftsstelle der Strafkammer dieses Datum ausweist. Dem Angeklagten war jedoch gemäß seinem Hilfsantrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, wodurch der die Revision verwerfende Beschluss hinfällig wird.

2. Die Rechtsmittel der Angeklagten sind gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen – die Schriftsätze vom 17. Mai 1983 lagen dem Senat bereits vor – keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Durch die Berichtigung des Urteilstenors wurde dieser den rechtsfehlerfreien Urteilsgründen angeglichen.

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MezgerMaierGollwitzer
MüllerTheune
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