Revision: Tateinheit statt Tatmehrheit bei Betäubungsmittel- und Ausweisfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 117/77
- Datum
- 18.05.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden mehrere gesetzliche Straftatbestände durch ein und dieselbe Handlung verwirklicht, sind die Taten als Tateinheit zu würdigen (§ 52 StGB).
Die rechtliche Einordnung in Tateinheit statt Tatmehrheit kann durch den Revisionssenat zu ändern sein, soweit die Voraussetzungen der Revision dies rechtfertigen.
Ändert die rechtliche Würdigung des Schuldspruchs die Grundlagen der Strafzumessung oder der Nebenfolgen (z. B. Einziehung), ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Nebenfolgen zurückzuverweisen.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch in rechtlicher Hinsicht selbst abändern; die übrigen Beschlüsse bleiben insoweit unberührt, soweit die Revision keine weitere Rechtsfehler begründet.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 25. September 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 117/77
in der Strafsache gegen den Programmierer Alfred A. C.______ – B █████ aus ██ ████, geboren am ██ 1946 in ██ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 25. September 1976
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG in Tateinheit mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen (§ 275 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt wird,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt keinen Rechtsfehler, soweit der Angeklagte eines Vergehens nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG und der Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen (§ 275 Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig gesprochen ist. Die Straftaten stehen jedoch nicht, wie die Strafkammer meint, im Verhältnis der Tatmehrheit; vielmehr liegt, da beide Strafgesetze durch dieselbe Handlung verletzt wurden, Tateinheit vor (§ 52 StGB). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Die Änderung führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Damit entfällt auch die Einziehungsanordnung, über die wie über die Strafe neu zu entscheiden ist.
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