Treffer
BGH Beschluss

§ 31 JGG – Aufhebung unvollständiger Strafaussprüche und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 117/74
Datum
05.04.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Revisionen betreffen die Bildung einheitlicher Jugendstrafen nach § 31 JGG. Der BGH hebt bei drei Angeklagten die Strafaussprüche auf, weil frühere Urteile nicht vollständig einbezogen oder die Einheitsstrafe nicht hinreichend begründet wurde. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen; übrige Revisionen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei noch nicht verbüßten Jugendstrafen ist die neu zu verhängende Strafe nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG einheitlich zuzumessen; zuvor ausgesprochene Strafen werden mit ursprünglicher Wirkung beseitigt.

2

Das Urteil muss ausdrücklich entscheiden, ob frühere Anordnungen der Fürsorgeerziehung gemäß § 31 Abs. 2 JGG einbezogen oder gemäß § 31 Abs. 3 JGG abgesehen wird.

3

Die Bildung der Einheitsstrafe erfordert eine Gesamtwürdigung der gesamten Straftaten und nicht bloß die Wiedergabe früherer Rechtsfolgen; unterbleibt eine solche Begründung, ist der Strafausspruch aufzuheben.

4

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Einbeziehung früherer Urteile oder zur einheitlichen Bewertung der Taten, ist die Sache zur neuen Entscheidung und ggf. zur Ergänzung der Feststellungen zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 14. September 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 117/74

in der Strafsache gegen

██ aus den █████████████████████ ██████

1. █████, dort geboren am █████████████████, aus ███ ██

2. ███ ████████ Peter Sz., dort geboren am █████

3. █ Uwe G., dort geboren am █████████████████, aus ██

4. Ulrich ███, dort geboren am █████████████████

wegen Verabredung eines Verbrechens

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 5. April 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ███████ Sz. und ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 14. September 1973 in den sie betreffenden Strafaussprüchen mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten sowie die Revision des Angeklagten ██████ werden verworfen. Dieser hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ███ ist offensichtlich unbegründet. Dasselbe gilt für die Rechtsmittel der drei anderen Beschwerdeführer, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten. Jedoch muss bei diesen Angeklagten der jeweilige Strafausspruch aufgehoben werden, da er nicht der Vorschrift des § 31 JGG entspricht.

Der Angeklagte ███ ist nach den Urteilsfeststellungen unter anderem wie folgt rechtskräftig verurteilt:

a) am 23. Oktober 1972 wegen Diebstahls in vier schweren Fällen, Diebstahls und versuchten Diebstahls in einem schweren Fall zu einer Jugendstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde,

b) am 18. Juli 1973 wegen Diebstahls und Diebstahls in einem schweren Fall unter Einbeziehung des vorbezeichneten Urteils zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Da diese Strafen noch nicht verbüßt waren, hätten beide Urteile in den neuen Urteilsspruch aufgenommen werden müssen; denn nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG war die nunmehr zu verhängende Jugendstrafe für sämtliche Straftaten einheitlich zuzumessen mit der Folge, dass die früher ausgesprochenen Strafen mit ursprünglicher Wirkung beseitigt wurden (BGHSt 16, 335).

Die Jugendkammer hat aber nur das Urteil vom 18. Juli 1973 einbezogen, nicht auch das vom 23. Oktober 1972. Das angefochtene Urteil ist insoweit unvollständig.

Ferner enthält der Strafausspruch keine Entscheidung darüber, ob das gegen den Angeklagten ███ am 24. August 1972 ergangene Urteil, durch das wegen Diebstahls in fünf schweren Fällen, versuchten Diebstahls in vier schweren Fällen und Beschädigung öffentlicher Sachen seine Fürsorgeerziehung angeordnet worden war, gemäß § 31 Abs. 2 JGG in das neue Urteil einbezogen oder hiervon nach § 31 Abs. 3 JGG abgesehen wird. Eine solche Entscheidung ist auch

bezüglich der durch Urteil vom 16. November 1970 angeordneten Fürsorgeerziehung des Angeklagten Sz. unterblieben.

Bedenken hinsichtlich der die Angeklagten ███ und Sz. betreffenden Strafaussprüche bestehen auch insoweit, als zweifelhaft ist, ob die Jugendkammer die Einheitsstrafe im Übrigen richtig gebildet hat. Dieselben Bedenken ergeben sich bei dem Angeklagten █. Bei diesem ist eine am 10. Januar 1973 verhängte Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war, bei ██ ███ („Urteil des Jugendgerichts Kenzingen vom 13.9.1972 – Schuldspruch mit Aussetzung der Strafverhängung“) einbezogen worden. In diesen beiden Fällen sowie bei ███ bezüglich des Vorurteils vom 23. Oktober 1972 hat sich das Landgericht mit der bloßen Mitteilung der früheren Urteilssprüche begnügt. Über die Taten selbst enthält das Urteil keine Einzelheiten. Das lässt darauf schließen, dass die Jugendkammer nicht, wie es erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH aaO), die Gesamtheit der Straftaten einheitlich gewertet hat, sondern lediglich von den früher ausgesprochenen Rechtsfolgen ausgegangen ist.

Aus den angeführten Gründen können die Strafaussprüche bei diesen drei Beschwerdeführern keinen Bestand haben.

RiBGH Dr. Müller Schumacher Wilms nicht unterschrieben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.

Baumgarten
Meyer
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