Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Nichtvernehmung von Alibizeugen führt zur Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 117/69
Datum
18.06.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte gegen ein Urteil wegen mehrerer Einbruchsdiebstähle. Die Revision hatte hinsichtlich der Verurteilung wegen eines Einbruchsdiebstahls Erfolg, weil das Gericht mehrere als Alibizeugen benannte Personen ohne ausreichende Ermittlungsversuche nicht vernommen hatte. Wegen dieses Verfahrensmangels und möglicher Einflussnahme auf den Gesamtspruch wurde das Urteil in diesem Umfang und der gesamte Strafausspruch aufgehoben; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hilfsbeweisantrag, der Alibizeugen nennt, darf nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden, die ladungsfähige Anschrift sei nicht mitgeteilt; das Gericht hat zumindest zumutbare Ausforschungsversuche zu unternehmen.

2

Wird ein Hilfsbeweisantrag mit der Begründung der Prozessverschleppung abgelehnt, so ist dieser Beschluss bereits in der Hauptverhandlung zu fassen; eine derartige Begründung kann nicht erst in den Urteilsgründen nachgereicht werden.

3

Ein Zeuge gilt im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO als unerreichbar, wenn das Gericht trotz zumutbarer Ermittlungen (z. B. Polizei, Einwohnermeldeamt) und fehlender weiterer Angaben des Beschuldigten seinen Aufenthalt nicht feststellen kann.

4

Ist nicht auszuschließen, dass eine einzelne fehlerhafte Einzelverurteilung auf den gesamten Strafausspruch einwirkt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 1. April 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 117/69

in der Strafsache gegen ███ aus ██, den Hilfsarbeiter Hans, dort geboren █████████████████████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

███ in der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 1. April 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls zum Nachteil der ███ Konsumfiliale verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Die Revision bemängelt, dass die Strafkammer mehrere Alibizeugen, die in einem Hilfsbeweisantrag genannt worden sind, nicht vernommen hat.

Im Falle des Einbruchsdiebstahls zum Nachteil der Kasseler Konsumfiliale dringt die Rüge durch. Der Verteidiger hatte u. a. „[Adresse kann Heinz Josef K. in der Strafanstalt ████████ bekanntgeben]“ als Alibizeugen benannt. Die Strafkammer hat die Nichtvernehmung des Zeugen im Urteil damit begründet, dass mangels Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift der Antrag nicht ordnungsgemäß, ferner dass er nur zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt sei. Keine der beiden Begründungen rechtfertigt die Ablehnung. Die Strafkammer hatte zumindest versuchen müssen, den Zeugen auf dem vom Verteidiger angegebenen Weg ausfindig zu machen (BGH LM Nr. 17 zu § 244 Abs. 3 StPO). Das ist nicht geschehen. Wenn ferner die Strafkammer den Hilfsbeweisantrag wegen Verschleppungsabsicht ablehnen wollte, hatte sie das nicht den Urteilsgründen überlassen dürfen, sondern schon in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Beschluss verkünden müssen (BGHSt 22, 124 mit Nachweisen).

Da das Urteil im Falle der Kasseler Konsumfiliale auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann und schon deshalb insoweit aufzuheben ist, braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob die Strafkammer auch die Vernehmung des Alibizeugen Nick mit unzureichender Begründung abgelehnt hat. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass das Gericht noch nicht ohne Weiteres seiner Pflicht zur Aufenthaltsermittlung enthoben ist, wenn sich die vom Angeklagten mitgeteilte Anschrift eines Zeugen als unrichtig erweist.

2. Im Falle des Einbruchsdiebstahls zum Nachteil der ███ Konsumfiliale hält die Verurteilung der Verfahrensrüge stand. Der Verteidiger teilte zwar im Laufe der Hauptverhandlung Namen und ladungsfähige Anschrift der hilfsweise als Alibizeugin benannten „schwarzen Roswitha“ mit. Wie sich jedoch aus der Sitzungsniederschrift ergibt, war die Anschrift falsch, und die Strafkammer bemühte sich vergeblich, den Aufenthalt der Zeugin über die Revierpolizei und das Einwohnermeldeamt zu erfahren. Da der Angeklagte, dem in der Hauptverhandlung die fruchtlosen Bemühungen des Gerichts bekanntgegeben wurden, keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten aufweisen konnte, bestand somit keine Aussicht, die Zeugin in absehbarer Zeit ausfindig zu machen. Das Beweismittel war deshalb unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO (BGH GA 1954, 374 mit Nachweisen) und die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags damit im Ergebnis gerechtfertigt.

3. Die weiteren Revisionsausführungen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben, da die Einzelstrafe, die wegen des Einbruchsdiebstahls zum Nachteil der ███ Konsumfiliale ausgesprochen worden ist, sich möglicherweise auf die anderen Einzelstrafen nachteilig ausgewirkt hat.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Strafurteil die Bezugnahme auf Aktenstellen ohne Angabe des für die Sache wesentlichen Inhalts unzulässig ist.

WillmsBaldusBaumgarten
MeyerMüller
Revision teilweise stattgegeben: Nichtvernehmung von Alibizeugen führt zur Aufhebung und Zurückverweisung — Themis