Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch aufgehoben wegen fahrlässiger Brandstiftung; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 117/59
Datum
29.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch eines Mithelfers bei fahrlässiger Brandstiftung ein. Der BGH hob den Freispruch auf und verwies zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Begründet wurde dies damit, dass der anwesende Helfer, der die offenen Fugen und das dahinter gelagerte Stroh kannte und Funken sah, eigene Sorgfaltspflichten hatte und durch Unterlassen gebotener Schutzmaßnahmen fahrlässig gehandelt haben kann. Eine Entscheidung über die konkrete Schuld war wegen unklarer Tatsachenlücken der Feststellungen nur durch Rückverweisung möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer sich als Hilfsperson bei einer gefährlichen Tätigkeit anwesend beteiligt und die Gefahrenlage erkennt oder durch eigenes Wahrnehmen erkennen kann, hat eine eigene Sorgfaltspflicht und kann sich nicht allein auf die Umsicht des fachkundigen Ausführenden verlassen.

2

Die Übernahme von Verantwortung durch einen anwesenden Erwachsenen (z. B. als Haussohn) begründet die Pflicht, erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen oder den Ausführenden über besondere Gefahren in Kenntnis zu setzen.

3

Unterlassen gebotener Warn- und Schutzmaßnahmen durch eine anwesende Person kann als fahrlässiges Handeln kausal für eine eingetretene Brandfolge verantwortlich sein, wenn dadurch die Entstehung oder Ausbreitung des Brandes gefördert wird.

4

Kann das Revisionsgericht die für eine Entscheidung notwendige Kausalität oder Zeitpunkt des Erfolgs abstrakt nicht sicher feststellen, ist die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung und neuer Entscheidung an das Tatgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 28. Oktober 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Heinrich ██████ III aus ███████, Kreis ████████, dort geboren am █████████ 1919, – Sachbezeichnung: ███ – wegen fahrlässiger Brandstiftung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 28. Oktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte ███ freigesprochen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war dem rechtskräftig wegen fahrlässiger Brandstiftung verurteilten Schmiedegesellen ████ behilflich, als dieser mittels eines Schneidbrenners Eisenträgerenden abschnitt, die sich in einer Mauer des dem Vater des Angeklagten gehörigen Hauses befanden. Die Mauer trennte einen Raum des Hauses von der Scheune, die mit Stroh gefüllt war. Der Angeklagte wusste, dass die Mauer aus Steinen bestand, die nicht verputzt waren und deren Ecken vielfach abgestoßen waren, sodass überall und besonders an der Auflage der Decke nicht verschmierte Fugen und Löcher bestanden. Auf Befragen ████s erklärte er, die Wand sei ganz aus Stein, sagte nichts davon, dass viele Ritzen und Löcher vorhanden seien, dass er ein Katzenloch nur lose mit zwei Schwersteinen zugestellt hatte und dass auf der Scheunenseite der Wand Stroh lagerte. Aufbau und Zustand der Trennmauer boten eine Fülle von Möglichkeiten, Feuer vom Schneidbrenner in den dahinterliegenden Raum durchzulassen. Infolge dessen entzündete sich das Stroh in der Scheune durch fliegende Funken, die sich, begünstigt durch besonders heftigen Wind, durch irgendwelche Ritzen und Löcher auf die Scheunenseite durchfraßen. Es entstand ein Großfeuer, das den Hof des Vaters des Angeklagten und eines Nachbarn einäscherte. Nachdem das Landgericht ████ und den Angeklagten von dem Vorwurf fahrlässiger Brandstiftung freigesprochen und der erkennende Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft dieses Urteil aufgehoben hatte, hat die Strafkammer nunmehr zwar ████ für schuldig befunden, den Angeklagten ███ aber wiederum freigesprochen. Die erneute Revision der Staatsanwaltschaft muss wiederum Erfolg haben. Sie macht geltend, dass das sachliche Recht unrichtig angewandt worden sei.

Das Landgericht erkennt nunmehr, dass ████ verpflichtet gewesen ist, sich die Wand, an der er einen Schneidbrenner betätigen wollte, genau anzusehen; es kommt zu der Überzeugung, er hätte mit den geringen von ihm getroffenen Schutzmaßnahmen die Schweißarbeiten nicht ausgeführt, wenn er den Zustand der Mauer gekannt und gewusst hätte, dass unmittelbar dahinter Stroh lagerte. Das Landgericht glaubt aber, dass dem Angeklagten ███ aus mangelhafter Unterrichtung des ████ kein Vorwurf gemacht werden könne, weil er im Gegensatz zu ████ die Gefahren des Schweißens nicht gekannt habe; er habe auf die Umsicht eines Handwerkers mit Sonderkenntnissen vertrauen dürfen und sei gar nicht verpflichtet gewesen, bei den Arbeiten dabeizubleiben; daraus, dass er dabei geblieben sei und dem Handwerker Hilfe geleistet habe, könne keine Verantwortlichkeit für ihn hergeleitet werden; er habe sich auch darauf verlassen können, dass ████ über den Zustand der Mauer unterrichte; dass er von dem Katzenloch nichts gesagt habe, sei möglicherweise nicht ursächlich für den Brand, da nicht festzustellen sei, dass die Funken gerade durch dieses Loch gedrungen seien.

Diese Erwägungen halten der Nachprüfung nicht stand. Es mag sein, dass das Verschweigen des Katzenlochs nicht ursächlich für den Erfolg war; es braucht auch nicht darauf eingegangen zu werden, wie die Rechtslage wäre, wenn der Angeklagte sich vor oder während der Ausführung der Arbeit von ████ entfernt hätte. Tatsächlich war er zugegen und half dem ████. Er sah, auch wenn er früher noch nie einen Schweißvorgang gesehen haben sollte, jetzt, welche Hitze entwickelt wurde und in welchem Ausmaß Funken herumflogen. Selbst wenn er bis dahin als Laie die mit dem Schweißen verbundene Brandgefahr nicht kannte, was nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts anzunehmen ist, konnte ihm, der die Fugen und Löcher der Mauer kannte und wusste, dass auf der anderen Seite Stroh lagerte, nunmehr die Gefahr nicht verborgen bleiben. Spätestens jetzt musste er den ████, der ihn nach dem Zustand der Mauer gefragt und durch die Ablehnung der Verantwortung auf die Gefahr hingewiesen hatte, über die Fugen und Öffnungen der Mauer und das in der Scheune an dieser Wand liegende leicht entzündbare Stroh unterrichten, die Unterbrechung des Schweißens veranlassen, das Stroh wegräumen, die Wand abspritzen und auf der Scheunenseite einen Beobachter mit Wasser hinstellen. Indem er alles dies unterließ, verletzte er die Sorgfalt, zu deren Anwendung er verpflichtet war. Diese Verpflichtung hatte er übernommen, als er als erwachsener Haussohn in Abwesenheit des Vaters dem ████ die Arbeit beginnen ließ und ihm, wenn auch unvollständige, Auskunft gab.

Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Revisionsgericht nicht möglich, weil die bisherigen Feststellungen es nicht völlig ausschließen, dass der Brand schon während des Zeitraums entstanden ist, in dem der Angeklagte noch keine eigene Anschauung über die durch den Schneidbrenner erzeugte Hitze und den Funkenflug erlangt hatte, bevor ihm also aus der Unterlassung der geschilderten Sicherungsmaßnahmen ein Vorwurf gemacht werden kann. Hiernach ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung unter Aufhebung des Freispruchs an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision vertreten.

BuschBaldusDr. Schalscha
ScharpenseelMenges
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