Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Misslungene Anstiftung zum Meineid und Gesamtstrafenbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 117/55
Datum
24.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte versuchte in Haft, vier Mitgefangene zu falschen Aussagen in einem geplanten Wiederaufnahmeverfahren anzustiften; das Landgericht verurteilte ihn wegen misslungener Anstiftung zum Meineid (§§ 154, 49a StGB). Die Revision beanstandete die Strafbarkeit und das Strafmaß. Der BGH verwirft die Revision: misslungene Anstiftung ist strafbar, die anzuwendende Gesetzesfassung richtet sich nach Tatzeit, und Strafzumessung sowie Bildung der Gesamtstrafe sind nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die misslungene Anstiftung ist strafbar; § 49a Abs. 1 StGB erfasst auch Fälle, in denen die Haupttat nicht versucht oder vollendet worden ist.

2

Bei Gesetzesänderungen richtet sich die anzuwendende Fassung nach der Tatzeit; die ausdrückliche Erwähnung der Anwendung alter bzw. neuer Fassung im Tenor ist für die Bestandskraft des Urteils unschädlich, sofern die Anwendung aus den Gründen hervorgeht (§ 2 Abs. 2 StGB).

3

Die Strafkammer darf von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB absehen, wenn nach Gesamtwürdigung keine mildernden Umstände feststellbar sind; ein solches Absehen ist nur bei Rechtsirrtum oder offensichtlichem Übersehen zu beanstanden.

4

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 74 StGB sind nur Taten zu berücksichtigen, die bereits vor Erlass des früheren Urteils begangen wurden; nach dem früheren Urteil begangene Straftaten sind selbständig zu bestrafen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 13. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Peter Paul ███ aus ████, geboren am ██████████ in █████████ Bezirk Boo, z. Zt. in Strafhaft in anderer Sache, wegen misslungener Anstiftung zum Meineid hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 13. November 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat in der Strafanstalt vier Mitgefangene zu bestimmen versucht, in einem Wiederaufnahmeverfahren, das er einzuleiten beabsichtigte, bewusst eine unrichtige Aussage zu erstatten und zu beschwören. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen misslungener Anstiftung zum Meineid nach den §§ 154, 49a StGB in vier Fällen verurteilt. Die ersten drei Fälle liegen vor dem Dritten Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735). Das Verhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand nach der alten und nach der neuen Fassung des § 49a Abs. 1 StGB. Der Strafrahmen ist insoweit derselbe geblieben. Ein Rücktritt kommt nach dem Sachverhalt bei dem Angeklagten nach keiner Bestimmung in Betracht. Es findet deshalb § 49a Abs. 1 StGB a.F. auf die ersten drei Fälle Anwendung, während auf die im Jahre 1954 verübte Tat § 49a StGB n.F. zutrifft, § 2 Abs. 2 StGB. Die Strafkammer spricht dies nicht ausdrücklich aus. Das ist jedoch für den Bestand des Urteils unschädlich.

Die Revision meint, das Verhalten des Angeklagten sei „in gewissem Sinne nur als eine vorbereitende Handlung anzusehen“, weil seine Mitgefangenen noch nicht als Zeugen vernommen werden konnten, solange das Wiederaufnahmeverfahren nicht eingeleitet war, und deshalb straflos. Das ist unrichtig. § 49a Abs. 1 StGB bedroht die misslungene Anstiftung mit Strafe. Seinem Tatbestande ist es gerade wesentlich, dass es nicht zu einem versuchten oder gar vollendeten Verbrechen kommt.

Die Revision glaubt, das Strafmaß gehe ganz offensichtlich über das Maß hinaus, das als angemessene Sühne zu betrachten sei. Diese Ansicht trifft nicht zu. Die Strafkammer hat nach dem gesamten Verhalten des Angeklagten, das sie im einzelnen darlegt, ohne Rechtsirrtum davon abgesehen, von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch zu machen, und auch sonst keine mildernden Umstände gefunden. Die einzelnen Strafen liegen danach nicht weit über der Mindeststrafe. Auch die Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für vier Einzelstrafen von je einem Jahr und zwei Monaten Zuchthaus begegnet keinen Bedenken.

Die Strafkammer hat auch mit Recht bei dem Gesamtstrafaussprach nur die Strafe des Urteils vom 15. Oktober 1953 und die drei vor diesem Zeitpunkt begangenen Straftaten des Angeklagten berücksichtigt, für die Straftat aus dem Jahre 1954 jedoch eine selbständige Strafe verhängt; denn der Gesamtstrafaussprach ergänzt nur das frühere Urteil. Dieses ist also maßgebend für die Frage, inwieweit eine Gesamtstrafe nach § 74 StGB zu bilden ist. Eine Straftat, die der Angeklagte nach dem früheren Urteil begangen hat, ist deshalb selbständig abzuurteilen, da auf sie die Voraussetzungen des § 74 StGB nicht zutreffen, RGSt 18, 333; 24, 185; 46, 179; BGH, Urt. vom 10. Mai 1955 – 2 StR 14/55.

Auf die allgemeine Sachbeschwerde hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft und gefunden, dass es dem Gesetz entspricht. Die Revision ist deshalb zu verwerfen.

Dr. DotterweichDr. MoerickeDr. Arndt
WernerDr. Schalscha
Revision verworfen: Misslungene Anstiftung zum Meineid und Gesamtstrafenbildung — Themis