Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Kapo-Verurteilung: Aufhebung wegen Wegfalls der Ermächtigung und Verjährungsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 117/50
Datum
23.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ehemalige Kapo im Konzentrationslager, legte Revision gegen Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens und mehrerer Körperverletzungen ein. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens aufgrund des Wegfalls der britischen Ermächtigung auf und setzt die Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung wegen fehlender Tatzeitfeststellungen/Verjährungsfragen außer Kraft. Die Verurteilung wegen fünf Fällen gefährlicher Körperverletzung bleibt bestehen; in Teilbereichen wird an die Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung einer militärischen Ermächtigung beseitigt die Rechtsgrundlage für Strafverfolgungen, die allein auf dieser Ermächtigung beruhen.

2

Die Verjährung richtet sich nach dem Zeitpunkt der ersten richterlichen Handlung; Straftaten, die vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist liegen, sind nach § 67 Abs. 2 StGB nicht mehr verfolgbar.

3

Die Verjährung ruht nach § 69 Abs. 1 StGB für die Zeit, in der Gerichte durch Besatzungsanordnungen an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren.

4

Behauptet ein Beschuldigter einen Strafausschließungsgrund (z. B. übergesetzlichen Notstand), hat der Tatrichter gemäß § 267 Abs. 2 StPO über dessen Vorliegen zu entscheiden; es genügt sachgerechte Tatsachenfeststellung und rechtliche Würdigung.

5

Ein Strafantrag ist nicht erforderlich, wenn die Strafverfolgungsbehörde von Amts wegen einschreitet und dies in der Hauptverhandlung zum Ausdruck bringt (vgl. § 232 ff.).

Vorinstanzen

Schwurgericht II Hamburg, 21. September 1950

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlachtergesellen Friedrich Bernhard ██████, geboren am ███████████ in █████, 2.2. in der Untersuchungshaftanstalt ███, wegen Menschlichkeitsverbrechens und Körperverletzung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seuer als beisitzende Richter, █████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

I. In der Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts II in Hamburg vom 21. September 1950

1) dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens wegfällt und der Angeklagte freigesprochen wird, soweit das Schwurgericht ihn im Übrigen wegen strafbarer Handlungen, die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegt waren, für nicht überführt erachtet,

2) mit seinen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen einfacher Körperverletzung in mindestens 5 Fällen verurteilt ist,

3) im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Aufrechterhalten bleibt demnach nur der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung in 5 Fällen.

In dem Umfang, der sich aus 2) und 3) ergibt, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.

II. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte wurde im September 1941 nach Verbüßung zweier Strafen in das Konzentrationslager St. █████ bei █████ verbracht und war hier zunächst gewöhnlicher Häftling. Da er sich bei der Arbeit bewährte, wurde er nach einigen Monaten sog. Kapo bei einer Arbeitskolonne. Später (1943) wurde er Blockältester und erster Lagerältester, dies blieb er bis kurz vor Kriegsende.

Ihm wird zur Last gelegt, von 1943–1945 in dieser Eigenschaft Häftlinge durch Peitschenhiebe und auf ähnliche Weise misshandelt zu haben.

Das Schwurgericht hat ihn „wegen Menschlichkeitsverbrechens in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen und mit einfacher Körperverletzung in mindestens fünf Fällen“ zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt. Er hat Revision eingelegt und erhebt Sachbeschwerde sowie eine Verfahrensrüge, er führt beide Rügen nur zur Frage des übergesetzlichen Notstandes aus. Die Nachprüfung des Urteils ergibt folgendes:

1.) Aufgehoben werden muss zunächst die Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens. Denn mit der Aufhebung der VO Nr. 47 der Britischen Militärregierung ist die Ermächtigung zur Anwendung des KRG Nr. 10, die sie damit den deutschen Gerichten erteilt hatte, weggefallen.

2.) Aufgehoben werden musste auch die Verurteilung wegen fünf Fällen „einfacher Körperverletzung in mindestens fünf Fällen“ (Fälle 5a, 5c, 5e, 5f, 5i der Gründe des angefochtenen Urteils). Tatzeiten wegen dieser Vergehen stellt das Schwurgericht nicht fest, auf diese Tatzeiten kommt es aber an. Die erste richterliche Handlung ist nämlich am 28. Oktober 1949 vorgenommen worden (Haftbefehl Bl. 35 d. A.), die Verfolgung wäre mithin für diejenigen Körperverletzungen verjährt, die vor dem 28. Oktober 1944 begangen sind (§ 67 Abs. 2 StGB).

Nach den bisherigen Feststellungen ist es möglich, dass die Taten nach dem 27. Oktober 1944 begangen sind; der Angeklagte hat das Lager jedenfalls erst „einige Wochen vor Kriegsende“ verlassen (S. 4 Abs. 2). Bei der Berechnung der Verjährungsfrist wäre zu prüfen, ob und für welche Zeit die Hamburger Gerichte nach der Besetzung Hamburgs durch Anordnungen der Mil.Reg. gehindert waren, eine Tätigkeit auszuüben. Während dieses Zeitraums hätte die Verjährung geruht (§ 69 Abs. 1 StGB).

Eines Strafantrages wegen dieser Körperverletzungen bedarf es nicht, denn die Strafverfolgungsbehörde ist von Amts wegen eingeschritten und hat dies auch durch den Bestrafungsantrag kundgegeben, den sie in der Hauptverhandlung gestellt hat (Bl. 129 R) vgl. § 232 Abs. 1 ███.

3.) Keine rechtlichen Bedenken bestehen dagegen gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen. Die Revision findet in der Art und Weise, wie das Schwurgericht die Frage des übergesetzlichen Notstandes auf S. 36 erörtert, einen Verstoß gegen § 267 Abs. 2 StPO, ersichtlich auch einen sachlich-rechtlichen Fehler. Sie meint, die Frage der „anderen Mittel“ sei in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden; wäre das geschehen, so wäre das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Angeklagten keine anderen Mittel zur Verfügung gestanden hätten.

Diese Angriffe gehen fehl.

Nach § 267 Abs. 2 StPO ist der Tatrichter, wenn ein Strafausschließungsgrund – hier übergesetzlicher Notstand – behauptet worden ist, nur verpflichtet, sich darüber auszusprechen, ob er diesen Umstand für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet. Das hat das Schwurgericht aber getan (wobei dahinstehe, ob der Angeklagte den Strafausschließungsgrund behauptet hat). Es beschränkt sich auch nicht darauf, diesen Umstand einfach zu verneinen, sondern es untersucht die tatsächlichen Verhältnisse, die im Konzentrationslager geherrscht haben, ferner äußert und begründet es seine Ansicht dahin, dass dem Angeklagten andere Mittel zur Aufrechterhaltung der Lagerordnung zur Verfügung gestanden hätten als die von ihm angewandten (Prügelstrafe, Schlagen mit einer Peitsche, Hetzen eines Hundes auf die Häftlinge).

Das Urteil führt auch andere Mittel an, deren sich der Angeklagte hätte bedienen können, um denselben Erfolg (Aufrechterhaltung der Lagerordnung) zu erreichen. Damit hat es die von der Revision vermissten „konkreten“ Feststellungen in ausreichender Weise getroffen und hat die Voraussetzungen eines übergesetzlichen Notstandes rechtlich einwandfrei verneint.

Zutreffend ist auch die Annahme des ersten Richters, dass die Strafverfolgung wegen der gefährlichen Körperverletzungen nicht verjährt ist (S. 37/38, III Abs. 2).

4.) Soweit das Schwurgericht den Angeklagten wegen einer Reihe von Verbrechen für nicht überführt hält (S. 6–25, Pkt. II der Gründe), war die bisher unterbliebene Freisprechung nachzuholen. Dagegen war es aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen einfacher Körperverletzung in fünf Fällen verurteilt worden ist (s. o. Pkt. 2), ferner im Strafausspruch.

Die Aufgabe der nunmehr zuständigen Strafkammer besteht darin,

a) gemäß den Darlegungen zu 2) die Schuldfrage einschließlich der Tatzeit neu zu prüfen und, soweit die Strafverfolgung nicht verjährt ist, Einzelstrafen festzusetzen,

b) für die fünf gefährlichen Körperverletzungen (Pkt. 3) Einzelstrafen festzusetzen,

c) eine Gesamtstrafe zu bilden. Ihr zulässiger Höchstbetrag ist 6 Jahre Gefängnis (§ 74 Abs. 3 in Verb. mit § 358 Abs. 2 StPO).

Dr. KirchnerDr. MoerickeWerner
HennekaDr. Seuer
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