Revision: Einstellung nach §154 Abs.2 StPO und Änderung des Schuldspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 116/91
- Datum
- 24.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft bzw. des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einstellen.
Die vorläufige Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO führt dazu, dass eine insoweit getroffene Verurteilung entfällt und die insoweit festgesetzte Einzelstrafe wegfällt.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch ändern; bei einer Änderung ist zu prüfen, ob der Gesamtstrafenausspruch dadurch beeinflusst wird; ist dies auszuschließen, bleibt der Gesamtstrafenbeschluss unberührt.
Ergibt die Nachprüfung keine zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler, ist die weitergehende Revision zu verwerfen und der Revisionsführer trifft regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 29. Oktober 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 116/91
in der Strafsache gegen ██ aus █████████████, geboren am ███ 1963 in ██, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 1991 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 29. Oktober 1990 wird
a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte Peter ██████████ fahrlässiger Körperverletzung (Fall 31 der Urteilsgründe) verurteilt wurde; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in drei Fällen, des versuchten Diebstahls in zwei Fällen und der Hehlerei schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat stellt das Verfahren im Fall 31 der Urteilsgründe (fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil █████) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.
Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe zur Folge. Der Gesamtstrafenausspruch wird davon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht bei einer Summe von (nunmehr noch) 40 Monaten Freiheitsstrafe eine noch niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt hätte.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Niemöller | Maier | Detter | |||
| Theune | Schafer |