Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Menge und Heroinanteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 116/81
Datum
15.04.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Heroin verurteilt. Das Revisionsgericht bemängelt unzureichende Feststellungen zum Mindestschuldumfang (Zeitraum vor dem 11.11.1979) und das Fehlen von Angaben zum reinen Heroinanteil. Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Gutachten war daher fehlerhaft. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln müssen die Feststellungen zum Umfang der Taten (insbesondere für den relevanten Zeitraum) so bestimmt sein, dass der Mindestschuldumfang erkennbar ist.

2

Der Gehalt des reinen Wirkstoffs (z.B. Heroinanteil) ist für die Bewertung des Unrechtsgehalts und der Schuld des Täters von Bedeutung; das Gericht hat insoweit Feststellungen zu treffen.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wirkstoffgehalt ist nur zulässig, wenn das Gutachten offensichtlich ohne Bedeutung für die Tatbeurteilung ist.

4

Das ursprüngliche Bewusstsein des Täters, mit Betäubungsmitteln zu handeln, ersetzt nicht die Erforderlichkeit konkreter Feststellungen zu Menge und Wirkstoffgehalt, die für Rechtsfolge und Strafzumessung erheblich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 25. August 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 116/81 in der Strafsache gegen Michael J. aus ███████, dort geboren am ████████ 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meßl, Müller, Dr. ███████████, Dr. Meyer, B. Maier als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, █████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte etwa ab Ende August 1979 Kontakt zur Drogenszene auf; „in der Folgezeit“ erhielt er von einem Unbekannten „eine nicht näher bekannte Menge Heroin mit dem Auftrag, auf Abruf bestimmte Mengen abzupacken und weiterzugeben“; hierfür bekam er ca. 100 DM täglich sowie Heroin zum Eigenverbrauch; am 14. November 1979 wurde er festgenommen, als er verabredungsgemäß 54 von ihm abgepackte Heroinbriefchen (mit einem Gesamtinhalt von 16 Gramm Heroinzubereitung) übergeben wollte; bei der Durchsuchung seiner Wohnung wurden weitere 36,5 Gramm Heroinzubereitung gefunden.

Die Strafkammer hat ihn wegen „fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung des sichergestellten Rauschgifts angeordnet.

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Urteilsfeststellungen lassen hinsichtlich der Zeit vor dem 11. November 1979 nicht den Mindestschuldumfang erkennen. Ihnen kann nicht entnommen werden, wie groß die Menge der von dem Angeklagten während dieser Zeit verkauften Heroinzubereitung gewesen ist.

2. Hinzu kommt, dass im Urteil keine Angaben über den Anteil an reinem Heroin gemacht worden sind. Dessen hätte es hier bedurft. Wie sich aus den Gründen ergibt, hatte sich der Angeklagte dahin eingelassen, dass der Heroingehalt weniger als 6 % betragen habe. Das Landgericht vertritt die Ansicht, hierauf komme es nicht an; für die subjektive Seite beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sei lediglich das Wissen des Täters erforderlich, dass seine Tätigkeit Betäubungsmittel betreffe. Dabei verkennt die Strafkammer, dass die Höhe des Wirkstoffgrads durchaus Bedeutung für den Unrechtsgehalt der Tat und die Schuld des Täters hat. Abgesehen davon, dass Gemische mit hohen Heroinanteilen wesentlich gefährlicher sind als solche mit geringen Anteilen, lassen sie sich entsprechend durch Beifügung von Zusatzstoffen „strecken“, vergrößert sich die Menge der Zubereitung und damit die Möglichkeit, die Droge an noch mehr Personen als sonst abzugeben und diese in Abhängigkeit von ihr zu bringen. Da ein Heroinanteil von weniger als 6 % außergewöhnlich niedrig ist, hätte das Landgericht die Frage, welchen Heroingehalt die Zubereitung hatte, nicht offen lassen dürfen.

Demgemäß war auch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags fehlerhaft, mit dem der Angeklagte die Einholung eines Gutachtens des Landeskriminalamts über den Heroinanteil begehrt hatte.

3. Aus diesen Gründen muss das Urteil aufgehoben werden.

MüllerSchumacherMeyer
MeßlMaier