Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Hehlerei: Aufhebung wegen Anwendung weggefallener Beweisregel §259 StGB aF

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 116/75
Datum
18.04.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Die Strafkammer stützte die Feststellung des Vorsatzes auf die frühere Beweisregel des §259 StGB aF, die weggefallen ist. Nach Wegfall ist der direkte oder bedingte Vorsatz gesondert festzustellen; da das Urteil dies nicht erkennen lässt, hob der BGH auf und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die frühere Beweisregel des §259 StGB aF darf nach ihrem Wegfall nicht mehr zur indikativen Feststellung des Vorsatzes herangezogen werden.

2

Bei Wegfall einer Beweisregel ist der für die Tat erforderliche Vorsatz (direkter oder bedingter Vorsatz) unmittelbar festzustellen.

3

Erkennt das Urteil nicht, dass das Tatgericht auch ohne Anwendung der weggefallenen Beweisregel vom erforderlichen Vorsatz überzeugt war, ist das Urteil aufzuheben.

4

Das Revisionsgericht hat nach §354a StPO Änderungen in der Rechtlichen Bewertung zu berücksichtigen und die Revision daraufhin zu entscheiden oder die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 28. Oktober 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██████ aus ███, den Kaufmann Hans-Joachim [REDACTED], geboren am ███ 1945 in ████, wegen Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 28. Oktober 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 600,– DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafkammer hat die innere Tatseite der Hehlerei auf Grund der Beweisregel des § 259 StGB aF festgestellt, wonach der Beschwerdeführer den Umständen des Ankaufs nach eine strafbare Vortat habe annehmen müssen (UA Bl. 11, 12). Diese Beweisregel ist in § 259 StGB 1975 weggefallen. Nunmehr muss der direkte oder bedingte Vorsatz ohne die Beweisregel festgestellt werden. Das ist nach § 354a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen. Da dem Urteil nicht zu entnehmen ist, ob die Strafkammer auch ohne sichere Anwendung der Beweisregel vom Vorsatz des Angeklagten überzeugt war, musste das Urteil aufgehoben werden.

MüllerSchumacherKleyer
KirchhofBuddenberg
Revision wegen Hehlerei: Aufhebung wegen Anwendung weggefallener Beweisregel §259 StGB aF — Themis